389. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
VEREINBARUNG
Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt
im Verkehrs- und Postministerium als Oberste
Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik
vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. Zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt, planmäßige
Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich dreimal wöchentlich
nach Brüssel und umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung von
planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit über internationale
Flughäfen in Ungarn hinaus
festgelegt werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies
verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November 1975
in Kraft und gilt bis 31. März 1976.
Budapest, 8. Mai 1975
Dr. Karl Halbmayer m. p.
Der Leiter der Österreichischen Delegation
Hüvös Sándor m. p.
Der Leiter der Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel
XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Budapest und dem Ministerium des
Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom
30. Mai 1975 und vom 20. Mai 1975 bestätigt
worden.