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389_1975 AT

389. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG

Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt

im Verkehrs- und Postministerium als Oberste

Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. Zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt, planmäßige

Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich dreimal wöchentlich

nach Brüssel und umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung von

planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit über internationale

Flughäfen in Ungarn hinaus

festgelegt werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies

verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November 1975

in Kraft und gilt bis 31. März 1976.

Budapest, 8. Mai 1975

Dr. Karl Halbmayer m. p.

Der Leiter der Österreichischen Delegation

Hüvös Sándor m. p.

Der Leiter der Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel

XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch

Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

in Budapest und dem Ministerium des

Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

30. Mai 1975 und vom 20. Mai 1975 bestätigt

worden.

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