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389. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz 1973

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Zahl der Bundesministerien

§ 1. Bundesministerien im Sinne des Art. 77

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 (B-VG) sind

1. das Bundeskanzleramt

2. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

3. das Bundesministerium für Bauten und Technik

4. das Bundesministerium für Finanzen

5. das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz

6. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie

7. das Bundesministerium für Inneres

8. das Bundesministerium für Justiz

9. das Bundesministerium für Landesverteidigung

10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

11. das Bundesministerium für soziale Verwaltung

12. das Bundesministerium für Unterricht und

Kunst

13. das Bundesministerium für Verkehr

14. das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung

Abschnitt II

Wirkungsbereich der Bundesministerien

§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien

umfaßt

1. die Geschäfte, die

a) im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet

sind,

b) durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,

allgemeine Entschließungen des

Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche

Vorschriften oder durch Verordnungen

auf Grund des § 15 einzelnen

Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen

sind, und

2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der

Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung

zugewiesen sind.

(2) Die Bundesministerien haben gemäß den

Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der

Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des

mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten

Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

auf Grund der Gesetze die ihnen durch

bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine

Entschließungen des Bundespräsidenten,

durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche

Vorschriften oder durch Verordnungen

auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte

der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger,

wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.

(3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung

im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten

der behördlichen Verwaltung oder

der Verwaltung des Bundes als Träger von

Privatrechten.

§ 3. Die Bundesministerien haben im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches (§ 2)

1. an der Besorgung der Geschäfte anderer

Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken,

soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;

2. die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer

Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere

Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat,

Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung

sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung,

die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches

des betreffenden Bundesministeriums

zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die

Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres

Wirkungsbereiches durchzuführen;

3. alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend

zu prüfen, denen vom Standpunkt der

Koordinierung der vorausschauenden Planung

der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom

Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen

Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung

im Bereiche des Bundes grundsätzlich Bedeutung

zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte

Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes

für den Bereich der ihnen zugewiesenen

Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen

Standpunkt von Bedeutung

sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für

die Bundesregierung und für die Bundesminister

bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen

obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung

entsprechend zu verwerten;

4. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang

mit den. von ihnen zu besorgenden

Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich

der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig

übertragenen Sachgebiete von Bedeutung

sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung

der Vollziehung des Bundes und der Länder

Bedacht zu nehmen.

5. Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung

zur Amtsverschwiegenheit dem nicht

entgegensteht.

§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter

Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau,

dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien

nachgeordneten Verwaltungsbehörden,

Ämter und Einrichtungen des Bundes

ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger,

wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen

und die bei diesen Dienststellen und sonstigen

Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht

verwendet werden (Dienstaufsicht).

(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die

sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen,

mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden

Mitteln unverzüglich abzustellen.

(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter

Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren

Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden,

Ämter und Einrichtungen des Bundes

innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung

zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden

auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung

keine Anwendung.

§ 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte,

die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien

betreffen, soweit bundesgesetzlich nichts

anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen zu besorgen

1. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten

mehrerer in den Wirkungsbereich

verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete

zum Gegenstand hat, haben die in Betracht

kommenden Bundesministerien nach den

Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam vorzugehen.

2. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten

eines Sachgebietes zum Gegenstand

hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums

(zuständiges Bundesministerium)

fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den

Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer

Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien)

fallen, hat das zuständige Bundesministerium

nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken

mit dem oder den beteiligten Bundesministerien

vorzugehen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 haben die

betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen,

der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums

durch das gemeinsam zu besorgende

Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem

Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung.

Vermögen sich die betreffenden

Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen

Frist zu einigen, welchem Bundesministerium

die führende Geschäftsbehandlung zukommt,

so obliegt die Beurteilung dieser Frage

unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag

eines der betroffenen Bundesministerien der

Bundesregierung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 hat das zuständige

Bundesministerium dem oder den beteiligten

Bundesministerien Gelegenheit zu einer

Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden

Frist zu geben. Macht das Geschäft des

zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen

auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich

eines beteiligten Bundesministeriums

fallen, so hat das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium

vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen

binnen einer angemessenen Frist nicht

zustande oder wird es ausdrücklich verweigert,

so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes

Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen

herzustellen ist, die Angelegenheit der

Bundesregierung zur Beratung vorlegen.

(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration

des Verwaltungsverfahrens von unter

verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden

Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren

werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften

über die Behandlung von Vorfragen bei

der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines

Verfahrens.

§ 6. Unbeschadet der Bestimmungen des § 5

haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt

über die Besorgung der in § 3 Z. 3 und 4

bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht

zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei

Besorgung von Geschäften im Rahmen des ihm

gemäß Abschnitt A Z. 1 des Teiles 2 der Anlage

zugewiesenen Sachgebietes auf diese Information

Bedacht zu nehmen.

Abschnitt III

Einrichtung der Bundesministerien

1. Geschäftseinteilung

§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in

Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum

Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden

Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf

ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand

und sachlichem Zusammenhang auf die

einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen.

Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur

Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit

darstellen, stets nur eine einzige Sektion

und eine einzige Abteilung führend zuständig

sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem

geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten

Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung

zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.

(2) Mehrere Abteilungen können zu einer

Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im

Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig

ist. Eine Abteilung kann in Referate

untergliedert werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung

aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums

gehörenden Geschäfte, insbesondere von

Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder

mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung

und Unterstützung des Bundesministers bei

den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem

Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige

organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 stehen

auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen,

die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums

oder eines Teiles eines solchen zur

inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung

einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

geschaffen werden.

(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten,

in denen der Bund als Träger von

Privatrechten tätig wird, kann eine von den

Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen

werden, soweit dadurch diese Aufgaben

zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt

werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 stehen

der Einrichtung von Behördenbibliotheken und

Registraturen, von Buchhaltungen sowie von

Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen

Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien

nicht entgegen. In diesem Fall haben

die mit der Leitung dieser Bundesministerien

betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit

jedes dieser Bundesministerien zur

Ausübung der Fachaufsicht (Z. 8 des Teiles 1

der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches

durch Verordnung zu bestimmen,

welches dieser Bundesministerien die in den Z. 3

bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z. 16 des Teiles 1

der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser

Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.

(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen

der Bundesministerien finden die Bestimmungen

des Bundeshaushaltsgesetzes, bis zu dessen Inkrafttreten

der Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, und die

auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen

Anwendung.

(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen

sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen,

Referaten und von Einrichtungen gemäß den

Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf

sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums

festzusetzen. Die Geschäftseinteilung

ist vom Bundesminister für das von ihm

geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung

der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen,

Abteilungen und Referaten mindestens einmal

jährlich auszuweisen ist.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann für

die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion

für die öffentliche Sicherheit (§ 15 Abs. 1

des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 94/1945) insoweit Ausnahmen von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies

zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der

Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

auf dem Gebiete der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig

ist.

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung

kann für den Bereich seines Bundesministeriums

insoweit Ausnahmen von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur

wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer

obliegenden Aufgaben notwendig ist.

(11) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

kann mit der zusammenfassenden

Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär für

Auswärtige Angelegenheiten betrauen.

(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann

niemand ein Recht geltend machen.

§ 8. (1) Jeder Bundesminister kann für den

Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung

und Vorberatung von im § 3 2. 2, 3

und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften,

die auch den Wirkungsbereich anderer

Bundesministerien betreffen {§ 5), Kommissionen

einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer

Bundesministerien ist das Einvernehmen mit

dem betreffenden Bundesminister herzustellen.

(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe,

die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung

jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten

Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der

Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung

der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder

zum Ausdruck kommt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 lassen

die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen

gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt

und stehen der Zuziehung von Sachverständigen

durch die Bundesminister bei Besorgung

der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die

den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.

2. Geschäftsordnung

§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung

der Sektionen und Abteilungen sowie allfälliger

Gruppen und Referate des von ihm geleiteten.

Bundesministeriums geeignete Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A

oder hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen

zu betrauen und ihre Vertretung bei

ihrer Verhinderung zu regeln. Ausnahmsweise

kann auch ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe B oder ein hinsichtlich

der Anstellungserfordernisse gleichzuwertender

Beamter einer anderen Besoldungsgruppe

mit der Leitung einer Abteilung oder

eines Referates betraut werden, wenn dies im

Hinblick auf die Art der Geschäfte, die der

betreffenden Abteilung oder dem betreffenden

Referat zur Besorgung zugewiesen sind, vertretbar

und der betreffende Beamte dazu besonders

geeignet ist.

§ 10. (1) Der Bundesminister kann im Interesse

einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung

unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich

geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet

der ihm bundesverfassüngsgesetzlich

vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-,

Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte

Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen

Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung

der einzelnen Angelegenheiten gebührend

Bedacht zu nehmen.

(2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger

Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder

Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im

Namen des Bundesministers zu erledigen und zu

unterfertigen.

(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG)

der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung

zur selbständigen Behandlung bestimmter

Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der

Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit,

zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-,

Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt

wurde, an sich zu ziehen oder sich die

Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten

dem Sektionsleiter gegenüber den ihm

unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern,

dem Gruppenleiter gegenüber den ihm

unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und

dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten

Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten

zu, zu deren selbständiger Behandlung

diese ermächtigt wurden.

(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die

Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit

besonders beschleunigt zu werden vermag, kann

der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters

ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur

selbständigen Behandlung bestimmter in den

Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates

fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die

Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß

anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann

hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von

den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen

werden.

§ 11. Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär

mit der Besorgung bestimmter Geschäfte

betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen

zu erteilen.

3. Kanzleiordnung

§ 12. Die formale Behandlung der von den

Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist

von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien

einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen.

Abschnitt IV

Veränderungen im besonderen Wirkungsbereich

und Personalstand einzelner Bundesministerien

§ 13. Soweit in besonderen bundesgesetzlichen

Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b) auf den

nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes

als das gemäß dem 2. Teil der Anlage dafür

zuständige Bundesministerrum zur Besorgung von

Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet der Bestimmung

des § 5, an die Stelle jenes Bundesministeriums

das gemäß dem 2. Teil der Anlage

zuständige

1. Angelegenheiten der Hilfe für Entwicklungsländer,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

fallen (Abschnitt A Z. 6 des

Teiles 2 der Anlage).

2. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden

(Abschnitt B des Teiles 2 der

Anlage) bei der EWG, bei der EURATOM

und bei der EGKS.

3. Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt

B in Verbindung mit Abschnitt A

Z. 2 des Teiles 2 der Anlage).

4. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration

(Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage).

5. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen

(Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage).

6. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung

und Preistreiberei (Abschnitt F Z. 5

des Teiles 2 der Anlage), mit Ausnahme der

Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken-

und Arzneimittelwesens (Abschnitt

E Z. 3 des Teiles 2 der Anlage)

7. Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F

Z. 6 des Teiles 2 der Anlage).

8. Angelegenheiten des Schutzes von Mustern,

Marken und anderen Warenbezeichnungen

(Abschnitt F Z. 8 des Teiles 2 der Anlage).

9. Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt

F Z. 9 des Teiles 2 der Anlage).

10. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es

sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens

handelt und mit Ausnahme der Normalisierung

und Typisierung elektrischer Anlagen

und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen

auf diesem Gebiet (Abschnitt F

Z. 13 des Teiles 2 der Anlage).

11. Angelegenheiten des Arbeitsrechtes, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

oder des Bundesministeriums für Verkehr

fallen (Abschnitt K Z. 3 des Teiles 2 der

Anlage).

12. Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge

(Armenwesen) (Abschnitt K Z. 5 des Teiles 2

der Anlage).

13. Angelegenheiten des Schulwesens auf dem

Gebiete der Land- und Forstwirtschaft mit

Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung

und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulen sowie mit Ausnahme

der Dienstrechtsangelegenheiten der

Lehrer an mittleren und niederen land- und

forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L

Z. 1 des Teiles 2 der Anlage).

14. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der

Straßenpolizei (Abschnitt M Z. 3 des Teiles 2

der Anlage).

15. Angelegenheiten des gewerblichen Personen-

und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen

Beförderung von Gütern in Rohrleitungen

mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten

(Abschnitt M Z. 4 des Teiles 2

der Anlage).

16. Angelegenheiten der Beförderung von Personen

und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt

M Z. 5 des Teiles 2 der Anlage).

§ 14. (1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes

eine Änderung im Wirkungsbereich der

Bundesministerien eintritt, werden die den Personalständen

der bisher zuständigen Bundesministerien

angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten

befaßt sind, die gemäß diesem Bundesgesetz nunmehr

in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums

fallen, in den Personalstand des

gemäß diesem Bundesgesetz zuständigen Bundesministeriums

übernommen.

(2) Die nach den besonderen bundesgesetzlichen

Vorschriften bisher zuständigen Bundesminister

haben nach Anhörung der zuständigen

Zentralausschüsse der Personalvertretung mit Bescheid

festzustellen, welche Bundesbedienstete ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten

befaßt sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

nunmehr in den Wirkungsbereich eines anderen

Bundesministeriums fallen. Die in Abs. 1 verfügte

Übernahme von Bundesbediensteten in den

Personalstand des gemäß diesem Bundesgesetz

nunmehr sachlich zuständigen Bundesministeriums

wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide

wirksam.

(3) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand

des gemäß diesem Bundesgesetz nunmehr zuständigen

Bundesministeriums übernommenen

Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen,

die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion)

zumindest gleichwertig ist.

Abschnitt V

Verkehr mit dem Ausland

§ 15. (1) Der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches

mit Verordnung im Einvernehmen

mit dem beteiligten Bundesminister ein

anderes Bundesministerium als das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten im Interesse

der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen,

soweit dadurch weder völkerrechtliche noch

außenpolitische Fragen berührt werden und soweit

staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht

entgegenstehen,

1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten

und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich

internationaler Organisationen in Angelegenheiten

des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;

2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die

Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses

Bundesministeriums zum Gegenstand haben;

3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung

der Republik Österreich gegenüber internationalen

Organisationen, die zur Behandlung

von Angelegenheiten errichtet wurden, die in

den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums

fallen, und zum Verkehr mit diesen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind

auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen,

die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind,

die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

insbesondere auf dem Gebiet des

Völkerrechtes und der Außenpolitik vorbehalten

bleiben.

(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien

haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden

in Österreich sowie mit den

österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten zu verkehren.

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Geschäftseinteilungen (§ 7) sowie die Kanzleiordnung

(§ 12) sind so zeitgerecht zu erlassen,

daß sie spätestens am 1. Jänner 1975 in Kraft

treten können.

§ 17. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geltenden Geschäftseinteilungen

der Bundesministerien sowie die derzeit

geltende Kanzleiordnung treten mit Inkrafttreten

der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Geschäftseinteilungen und der Kanzleiordnung

der Bundesministerien außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich

und die Einrichtung der Bundesministerien

regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze

geltenden Rechtsvorschriften sowie die

in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen

außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden

Rechtsvorschriften, soweit sie noch in

Kraft stehen, ihre Wirksamkeit

1. Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848,

Pol. Ges. Slg. Nr. 30, über die Bildung eines

verantwortlichen Ministerrates.

2. Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums

vom 19. Mai 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 69,

an sämtliche Landesstellen und Camerial-Gefällen-

Verwaltungen, betreffend Auflösung

der k. k. Allgemeinen Hof kammer und Organisierung

des Ministeriums der Finanzen.

3. Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember

1848, RGBl. Nr. 8/1849, an den Präsidenten

des General-Rechnungsdirektoriums, durch

welche die Direktion der administrativen

Statistik dem Ministerium des Handels untergeordnet

wird.

4. Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend

die Wirkungskreise der Ministerien.

5. Die Verordnung der Minister des Innern und

der Finanzen vom 2. Juni 1853, RGBl.

Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise

des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur

und Bergwesen gelegenen Geschäfte

betreffend.

6. Die Verordnung der Ministerien des Äußern,

des Innern und der Finanzen und für Kultus

und Unterricht und der Obersten Rechnungskontrollbehörde

vom 20. Oktober 1859,

RGBl. Nr. 193, womit die durch Allerhöchste

Entschließung vom 12. September 1859 angeordnete

Teilung der Agenden des aufzulösenden

Ministeriums für Handel, Gewerbe

und öffentliche Bauten kundgemacht wird.

7. Die Verordnung des Ministeriums des Äußern,

des Staatsministeriums, der Ministerien der

Finanzen, des Handels und der Volkswirtschaft

und der Obersten Rechnungskontrollbehörde

vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49,

womit die durch Allerhöchste Entschließung

vom 10. April 1861 getroffene Bestimmung

über den Wirkungskreis des Ministeriums für

Handel und Volkswirtschaft kundgemacht

wird.

8. Z. 1 der Verordnung des Staatsministeriums

und des Justizministeriums vom 25. Oktober

1865, RGBl. Nr. 109, womit die mit Allerhöchster

Entschließung vom 16. Oktober 1865

angeordnete Übernahme der Leitung und

Verwaltung des Gefängniswesens in das

Ressort des Justizministeriums kundgemacht

wird.

9. Die Verordnung des Ministeriums des Innern

vom 11. März 1867, RGBl. Nr. 49, wodurch

die Aufhebung des mit Allerhöchstem Handschreiben

vom 20. Oktober 1860 errichteten

Staatsministeriums und die Errichtung eines

„Ministeriums des Innern" zur obersten Leitung

der politisch-administrativen Angelegenheiten

der nicht zur ungarischen Krone gehörigen

Länder der Monarchie bekanntgegeben

wird.

10. Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung

und öffentliche Sicherheit vom

8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11, wodurch die

Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung

vom 2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung

des Ministerratspräsidiums und die

Errichtung eines Ministeriums für Landesverteidigung

und öffentliche Sicherheit zur

obersten Leitung der bezüglichen Angelegenheiten

in den im Reichsrate vertretenen

Königreichen und Ländern bekanntgegeben

wird.

11. Die Verordnung des Ackerbauministeriums

vom 29. Jänner 1868, RGBl. Nr. 12, womit

der Wirkungskreis dieses Ministeriums kundgemacht

wird.

12. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 24. Jänner 1869, RGBl. Nr. 15, betreffend

den Übergang der k. k. Staatsgestüte und

Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des

Reichskriegs- in jenen des Ackerbauministeriums.

13. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 14. Feber 1869, RGBl. Nr. 22, betreffend

dessen Wirkungskreis in Jagd-, Feldpolizei-

und Fischereiangelegenheiten.

14. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 27. August 1869, RGBl. Nr. 144, betreffend

dessen Wirkungskreis bei den auf die

Zusammenlegung und Zerstückelung von

Grundstücken bezugnehmenden legislativen

Verhandlungen.

15. Die Verordnung des Ministers des Innern

vom 15. Feber 1870, RGBl. Nr. 12, betreffend

die Übertragung der Angelegenheiten der

öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis

des Ministeriums des Innern.

16. Die Kundmachung des Finanzministeriums

und des Ackerbauministeriums vom 14. April

1872, RGBl. Nr. 52, in Betreff der Ausscheidung

der obersten Verwaltung der

Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke

in Ausschluß der Salinen, dann der

Religions- und Studienfondsgüter aus dem

Ressort des Finanzministeriums und Überweisung

derselben an das Ackerbauministerium.

17. Die Kundmachung des Handelsministers und

des Eisenbahnministers vom 9. Jänner 1896,

RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung eines

Eisenbahnministeriums und die Erlassung

eines neuen Organisationsstatuts für die staatliche

Eisenbahnverwaltung für die im Reichsrat

vertretenen Königreiche und Länder.

18. Die Verordnung des Ministers des Innern

und des Leiters des Handelsministeriums

vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151,

betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises

in gewerblichen Angelegenheiten.

19. Die Verordnung des Ministers des Innern und

des Ackerbauministers vom 5. August 1906,

RGBl. Nr. 174, betreffend die Bestimmung

des Wirkungskreises des Ministers des Innern

bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.

20. Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123,

womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums

für öffentliche Arbeiten gesetzliche

Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner

Ministerien abgeändert werden.

21. Die Kundmachung des Gesamtministeriums

vom 6. Juli 1908, RGBl. Nr. 124, betreffend

die Errichtung eines Ministeriums für öffentliche

Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen

Königreiche und Länder.

22. Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl.

Nr. 499, womit anläßlich der Errichtung des

Ministeriums für soziale Fürsorge gesetzliche

Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner

Ministerien abgeändert werden.

23. Die Kundmachung des Gesamtministeriums

vom 27. Dezember 1917, RGBl. Nr. 504,

betreffend die Errichtung des Ministeriums

für soziale Fürsorge.

24. Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277,

womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums

für Volksgesundheit gesetzliche Bestimmungen

über den Wirkungskreis einzelner

Ministerien abgeändert werden.

25. Die Kundmachung des Gesamtministeriums

vom 8. August 1918, RGBl. Nr. 297, betreffend

die Errichtung des Ministeriums für

Volksgesundheit.

26. § 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der

Provisorischen Nationalversammlung vom

30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über die

grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.

27. § 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom

19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 139, womit

einige Bestimmungen des Beschlusses der

Provisorischen Nationalversammlung für

Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen

der Staatsgewalt vom 30. Oktober

1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt

werden.

28. Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März

1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung.

29. Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl.

Nr. 527, über die Auflassung des Bundesministeriums

für Volksernährung.

30. Die Verordnung der Bundesregierung vom

9. April 1923, BGBl. Nr. 199, über die Besorgung

der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.

31. Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom

2. August 1927, BGBl. Nr. 264, über die

Errichtung eines Bundesministeriums für

Justiz.

32. Die Verordnung der Bundesregierung vom

16. August 1933, BGBl. Nr. 375, betreffend

die Übernahme von Angelegenheiten der

gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft.

33. Die Verordnung der Bundesregierung vom

23. März 1934, BGBl. I Nr. 181, betreffend

die Übernahme der Angelegenheiten der

Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des

Bundeskanzleramtes.

34. Die Verordnung der Bundesregierung vom

27. April 1934, BGBl. I Nr. 250, betreffend

die Übernahme der Angelegenheiten des

Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes.

35. Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II

Nr. 27, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten

der körperlichen Ertüchtigung in

den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.

36. Die Verordnung des Bundespräsidenten vom

22. August 1934, BGBl. II Nr. 206, betreffend

die Übernahme der Angelegenheiten der

montanistischen Hochschule Leoben in den

Wirkungskreis des Bundesministeriums für

Unterricht.

37. § 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom

9. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 308, betreffend

die Errichtung der „Österreichischen

Verkehrswerbung — Werbedienst des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr".

38. Die Verordnung des Bundespräsidenten,

BGBl. Nr. 298/1936, betreffend die Übernahme

der Angelegenheiten der sozialen

Frauenschulen in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Unterricht.

39. Die Verordnung des Bundespräsidenten,

BGBl. Nr. 309/1936, betreffend die Änderung

des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für

Finanzen.

40. Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich

und die Einrichtung der Bundesministerien

betreffenden Bestimmungen des Behörden-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/

i945.

41. Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl.

Nr. 56, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung.

42. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.

Nr. 120, über die Besorgung der Geschäfte

der obersten Bundesverwaltung.

43. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von

Bundesministerien und die Neuordnung des

Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

44. Das Bundesgesetz vom 22. November 1950,

BGBl. Nr. 244, über die Neuordnung des

Wirkungsbereiches des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau und des

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe in den Angelegenheiten

der Luftfahrt.

45. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.

Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des

Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der

Landesverteidigung festgesetzt wird.

46. Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl.

Nr. 134, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Landesverteidigung und

über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien,

47. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl.

Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten.

48. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl.

Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der

Bundesregierung und der Bundesministerien

hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen

neu bestimmt wird und sonstige organisatorische

Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung

getroffen werden.

49. Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl.

Nr. 76, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien.

50. §§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2

und 3, §§ 7 bis 15 und §§ 18 bis 28 des

Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.

Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Bauten und Technik und

über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien.

51. §§ 1, 2 und 3, § 4 Z.1 und Z. 2 lit. a, b und d,

§§ 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, BGBl.

Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien sowie

§ 11 dieses Bundesgesetzes, soweit er sich auf

die genannten Paragraphe bezieht.

52. Artikel 1, §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes

vom 21. Jänner 1972, BGBl. Nr. 25, über die

Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz.

(3) Das Bundesgesetz vom 28. Juli 1925, BGBl.

Nr. 282, über die Bildung eines eigenen Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste", die

§§ 15 und 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945, § 67 Abs. 4 bis 8

der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, und

§ 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259, werden nicht berührt.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 15 können bereits

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen

werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit

diesem in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

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