389. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. Bundesministerien im Sinne des Art. 77
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 (B-VG) sind
1. das Bundeskanzleramt
2. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
3. das Bundesministerium für Bauten und Technik
4. das Bundesministerium für Finanzen
5. das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz
6. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie
7. das Bundesministerium für Inneres
8. das Bundesministerium für Justiz
9. das Bundesministerium für Landesverteidigung
10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
11. das Bundesministerium für soziale Verwaltung
12. das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst
13. das Bundesministerium für Verkehr
14. das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien
umfaßt
1. die Geschäfte, die
a) im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet
sind,
b) durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
allgemeine Entschließungen des
Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche
Vorschriften oder durch Verordnungen
auf Grund des § 15 einzelnen
Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen
sind, und
2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der
Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung
zugewiesen sind.
(2) Die Bundesministerien haben gemäß den
Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der
Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des
mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten
Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
auf Grund der Gesetze die ihnen durch
bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine
Entschließungen des Bundespräsidenten,
durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche
Vorschriften oder durch Verordnungen
auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte
der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger,
wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung
im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten
der behördlichen Verwaltung oder
der Verwaltung des Bundes als Träger von
Privatrechten.
§ 3. Die Bundesministerien haben im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
1. an der Besorgung der Geschäfte anderer
Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken,
soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
2. die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer
Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere
Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat,
Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung
sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung,
die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches
des betreffenden Bundesministeriums
zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die
Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres
Wirkungsbereiches durchzuführen;
3. alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend
zu prüfen, denen vom Standpunkt der
Koordinierung der vorausschauenden Planung
der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom
Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen
Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung
im Bereiche des Bundes grundsätzlich Bedeutung
zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte
Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes
für den Bereich der ihnen zugewiesenen
Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen
Standpunkt von Bedeutung
sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für
die Bundesregierung und für die Bundesminister
bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen
obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung
entsprechend zu verwerten;
4. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang
mit den. von ihnen zu besorgenden
Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich
der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig
übertragenen Sachgebiete von Bedeutung
sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung
der Vollziehung des Bundes und der Länder
Bedacht zu nehmen.
5. Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung
zur Amtsverschwiegenheit dem nicht
entgegensteht.
§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter
Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau,
dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien
nachgeordneten Verwaltungsbehörden,
Ämter und Einrichtungen des Bundes
ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger,
wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen
und die bei diesen Dienststellen und sonstigen
Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht
verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die
sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen,
mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden
Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter
Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren
Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden,
Ämter und Einrichtungen des Bundes
innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung
zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden
auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung
keine Anwendung.
§ 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte,
die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien
betreffen, soweit bundesgesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu besorgen
1. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten
mehrerer in den Wirkungsbereich
verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete
zum Gegenstand hat, haben die in Betracht
kommenden Bundesministerien nach den
Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam vorzugehen.
2. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten
eines Sachgebietes zum Gegenstand
hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums
(zuständiges Bundesministerium)
fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den
Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer
Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien)
fallen, hat das zuständige Bundesministerium
nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken
mit dem oder den beteiligten Bundesministerien
vorzugehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 haben die
betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen,
der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums
durch das gemeinsam zu besorgende
Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem
Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung.
Vermögen sich die betreffenden
Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen
Frist zu einigen, welchem Bundesministerium
die führende Geschäftsbehandlung zukommt,
so obliegt die Beurteilung dieser Frage
unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag
eines der betroffenen Bundesministerien der
Bundesregierung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 hat das zuständige
Bundesministerium dem oder den beteiligten
Bundesministerien Gelegenheit zu einer
Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden
Frist zu geben. Macht das Geschäft des
zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen
auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich
eines beteiligten Bundesministeriums
fallen, so hat das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium
vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen
binnen einer angemessenen Frist nicht
zustande oder wird es ausdrücklich verweigert,
so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes
Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen
herzustellen ist, die Angelegenheit der
Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration
des Verwaltungsverfahrens von unter
verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden
Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren
werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften
über die Behandlung von Vorfragen bei
der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines
Verfahrens.
§ 6. Unbeschadet der Bestimmungen des § 5
haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt
über die Besorgung der in § 3 Z. 3 und 4
bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht
zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei
Besorgung von Geschäften im Rahmen des ihm
gemäß Abschnitt A Z. 1 des Teiles 2 der Anlage
zugewiesenen Sachgebietes auf diese Information
Bedacht zu nehmen.
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
1. Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in
Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum
Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden
Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf
ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand
und sachlichem Zusammenhang auf die
einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen.
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur
Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit
darstellen, stets nur eine einzige Sektion
und eine einzige Abteilung führend zuständig
sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem
geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten
Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung
zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer
Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im
Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig
ist. Eine Abteilung kann in Referate
untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung
aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums
gehörenden Geschäfte, insbesondere von
Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder
mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung
und Unterstützung des Bundesministers bei
den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem
Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige
organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 stehen
auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen,
die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums
oder eines Teiles eines solchen zur
inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung
einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten,
in denen der Bund als Träger von
Privatrechten tätig wird, kann eine von den
Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen
werden, soweit dadurch diese Aufgaben
zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt
werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 stehen
der Einrichtung von Behördenbibliotheken und
Registraturen, von Buchhaltungen sowie von
Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen
Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien
nicht entgegen. In diesem Fall haben
die mit der Leitung dieser Bundesministerien
betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit
jedes dieser Bundesministerien zur
Ausübung der Fachaufsicht (Z. 8 des Teiles 1
der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
durch Verordnung zu bestimmen,
welches dieser Bundesministerien die in den Z. 3
bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z. 16 des Teiles 1
der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser
Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen
der Bundesministerien finden die Bestimmungen
des Bundeshaushaltsgesetzes, bis zu dessen Inkrafttreten
der Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, und die
auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
Anwendung.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen
sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen,
Referaten und von Einrichtungen gemäß den
Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf
sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums
festzusetzen. Die Geschäftseinteilung
ist vom Bundesminister für das von ihm
geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung
der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen,
Abteilungen und Referaten mindestens einmal
jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für
die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit (§ 15 Abs. 1
des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 94/1945) insoweit Ausnahmen von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies
zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
auf dem Gebiete der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig
ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung
kann für den Bereich seines Bundesministeriums
insoweit Ausnahmen von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur
wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer
obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kann mit der zusammenfassenden
Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär für
Auswärtige Angelegenheiten betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann
niemand ein Recht geltend machen.
§ 8. (1) Jeder Bundesminister kann für den
Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung
und Vorberatung von im § 3 2. 2, 3
und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften,
die auch den Wirkungsbereich anderer
Bundesministerien betreffen {§ 5), Kommissionen
einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer
Bundesministerien ist das Einvernehmen mit
dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe,
die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung
jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten
Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der
Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung
der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder
zum Ausdruck kommt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 lassen
die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt
und stehen der Zuziehung von Sachverständigen
durch die Bundesminister bei Besorgung
der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die
den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
2. Geschäftsordnung
§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung
der Sektionen und Abteilungen sowie allfälliger
Gruppen und Referate des von ihm geleiteten.
Bundesministeriums geeignete Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A
oder hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen
zu betrauen und ihre Vertretung bei
ihrer Verhinderung zu regeln. Ausnahmsweise
kann auch ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe B oder ein hinsichtlich
der Anstellungserfordernisse gleichzuwertender
Beamter einer anderen Besoldungsgruppe
mit der Leitung einer Abteilung oder
eines Referates betraut werden, wenn dies im
Hinblick auf die Art der Geschäfte, die der
betreffenden Abteilung oder dem betreffenden
Referat zur Besorgung zugewiesen sind, vertretbar
und der betreffende Beamte dazu besonders
geeignet ist.
§ 10. (1) Der Bundesminister kann im Interesse
einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung
unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich
geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet
der ihm bundesverfassüngsgesetzlich
vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-,
Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte
Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen
Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung
der einzelnen Angelegenheiten gebührend
Bedacht zu nehmen.
(2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger
Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder
Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im
Namen des Bundesministers zu erledigen und zu
unterfertigen.
(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG)
der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung
zur selbständigen Behandlung bestimmter
Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der
Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit,
zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-,
Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt
wurde, an sich zu ziehen oder sich die
Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten
dem Sektionsleiter gegenüber den ihm
unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern,
dem Gruppenleiter gegenüber den ihm
unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und
dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten
Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten
zu, zu deren selbständiger Behandlung
diese ermächtigt wurden.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit
besonders beschleunigt zu werden vermag, kann
der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters
ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur
selbständigen Behandlung bestimmter in den
Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates
fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die
Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß
anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann
hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von
den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen
werden.
§ 11. Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär
mit der Besorgung bestimmter Geschäfte
betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen
zu erteilen.
3. Kanzleiordnung
§ 12. Die formale Behandlung der von den
Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist
von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien
einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen.
Abschnitt IV
Veränderungen im besonderen Wirkungsbereich
und Personalstand einzelner Bundesministerien
§ 13. Soweit in besonderen bundesgesetzlichen
Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b) auf den
nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes
als das gemäß dem 2. Teil der Anlage dafür
zuständige Bundesministerrum zur Besorgung von
Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet der Bestimmung
des § 5, an die Stelle jenes Bundesministeriums
das gemäß dem 2. Teil der Anlage
zuständige
1. Angelegenheiten der Hilfe für Entwicklungsländer,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
fallen (Abschnitt A Z. 6 des
Teiles 2 der Anlage).
2. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden
(Abschnitt B des Teiles 2 der
Anlage) bei der EWG, bei der EURATOM
und bei der EGKS.
3. Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt
B in Verbindung mit Abschnitt A
Z. 2 des Teiles 2 der Anlage).
4. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration
(Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage).
5. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen
(Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage).
6. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung
und Preistreiberei (Abschnitt F Z. 5
des Teiles 2 der Anlage), mit Ausnahme der
Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken-
und Arzneimittelwesens (Abschnitt
E Z. 3 des Teiles 2 der Anlage)
7. Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F
Z. 6 des Teiles 2 der Anlage).
8. Angelegenheiten des Schutzes von Mustern,
Marken und anderen Warenbezeichnungen
(Abschnitt F Z. 8 des Teiles 2 der Anlage).
9. Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt
F Z. 9 des Teiles 2 der Anlage).
10. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es
sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens
handelt und mit Ausnahme der Normalisierung
und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen
auf diesem Gebiet (Abschnitt F
Z. 13 des Teiles 2 der Anlage).
11. Angelegenheiten des Arbeitsrechtes, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
oder des Bundesministeriums für Verkehr
fallen (Abschnitt K Z. 3 des Teiles 2 der
Anlage).
12. Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge
(Armenwesen) (Abschnitt K Z. 5 des Teiles 2
der Anlage).
13. Angelegenheiten des Schulwesens auf dem
Gebiete der Land- und Forstwirtschaft mit
Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung
und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulen sowie mit Ausnahme
der Dienstrechtsangelegenheiten der
Lehrer an mittleren und niederen land- und
forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L
Z. 1 des Teiles 2 der Anlage).
14. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der
Straßenpolizei (Abschnitt M Z. 3 des Teiles 2
der Anlage).
15. Angelegenheiten des gewerblichen Personen-
und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen
Beförderung von Gütern in Rohrleitungen
mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten
(Abschnitt M Z. 4 des Teiles 2
der Anlage).
16. Angelegenheiten der Beförderung von Personen
und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt
M Z. 5 des Teiles 2 der Anlage).
§ 14. (1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes
eine Änderung im Wirkungsbereich der
Bundesministerien eintritt, werden die den Personalständen
der bisher zuständigen Bundesministerien
angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten
befaßt sind, die gemäß diesem Bundesgesetz nunmehr
in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums
fallen, in den Personalstand des
gemäß diesem Bundesgesetz zuständigen Bundesministeriums
übernommen.
(2) Die nach den besonderen bundesgesetzlichen
Vorschriften bisher zuständigen Bundesminister
haben nach Anhörung der zuständigen
Zentralausschüsse der Personalvertretung mit Bescheid
festzustellen, welche Bundesbedienstete ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten
befaßt sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
nunmehr in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen. Die in Abs. 1 verfügte
Übernahme von Bundesbediensteten in den
Personalstand des gemäß diesem Bundesgesetz
nunmehr sachlich zuständigen Bundesministeriums
wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide
wirksam.
(3) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand
des gemäß diesem Bundesgesetz nunmehr zuständigen
Bundesministeriums übernommenen
Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen,
die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion)
zumindest gleichwertig ist.
Abschnitt V
Verkehr mit dem Ausland
§ 15. (1) Der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches
mit Verordnung im Einvernehmen
mit dem beteiligten Bundesminister ein
anderes Bundesministerium als das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten im Interesse
der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen,
soweit dadurch weder völkerrechtliche noch
außenpolitische Fragen berührt werden und soweit
staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht
entgegenstehen,
1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten
und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich
internationaler Organisationen in Angelegenheiten
des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die
Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses
Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung
der Republik Österreich gegenüber internationalen
Organisationen, die zur Behandlung
von Angelegenheiten errichtet wurden, die in
den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums
fallen, und zum Verkehr mit diesen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind
auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen,
die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind,
die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
insbesondere auf dem Gebiet des
Völkerrechtes und der Außenpolitik vorbehalten
bleiben.
(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien
haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden
in Österreich sowie mit den
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten zu verkehren.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Geschäftseinteilungen (§ 7) sowie die Kanzleiordnung
(§ 12) sind so zeitgerecht zu erlassen,
daß sie spätestens am 1. Jänner 1975 in Kraft
treten können.
§ 17. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden Geschäftseinteilungen
der Bundesministerien sowie die derzeit
geltende Kanzleiordnung treten mit Inkrafttreten
der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Geschäftseinteilungen und der Kanzleiordnung
der Bundesministerien außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich
und die Einrichtung der Bundesministerien
regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze
geltenden Rechtsvorschriften sowie die
in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen
außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden
Rechtsvorschriften, soweit sie noch in
Kraft stehen, ihre Wirksamkeit
1. Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848,
Pol. Ges. Slg. Nr. 30, über die Bildung eines
verantwortlichen Ministerrates.
2. Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums
vom 19. Mai 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 69,
an sämtliche Landesstellen und Camerial-Gefällen-
Verwaltungen, betreffend Auflösung
der k. k. Allgemeinen Hof kammer und Organisierung
des Ministeriums der Finanzen.
3. Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember
1848, RGBl. Nr. 8/1849, an den Präsidenten
des General-Rechnungsdirektoriums, durch
welche die Direktion der administrativen
Statistik dem Ministerium des Handels untergeordnet
wird.
4. Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend
die Wirkungskreise der Ministerien.
5. Die Verordnung der Minister des Innern und
der Finanzen vom 2. Juni 1853, RGBl.
Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise
des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur
und Bergwesen gelegenen Geschäfte
betreffend.
6. Die Verordnung der Ministerien des Äußern,
des Innern und der Finanzen und für Kultus
und Unterricht und der Obersten Rechnungskontrollbehörde
vom 20. Oktober 1859,
RGBl. Nr. 193, womit die durch Allerhöchste
Entschließung vom 12. September 1859 angeordnete
Teilung der Agenden des aufzulösenden
Ministeriums für Handel, Gewerbe
und öffentliche Bauten kundgemacht wird.
7. Die Verordnung des Ministeriums des Äußern,
des Staatsministeriums, der Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Volkswirtschaft
und der Obersten Rechnungskontrollbehörde
vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49,
womit die durch Allerhöchste Entschließung
vom 10. April 1861 getroffene Bestimmung
über den Wirkungskreis des Ministeriums für
Handel und Volkswirtschaft kundgemacht
wird.
8. Z. 1 der Verordnung des Staatsministeriums
und des Justizministeriums vom 25. Oktober
1865, RGBl. Nr. 109, womit die mit Allerhöchster
Entschließung vom 16. Oktober 1865
angeordnete Übernahme der Leitung und
Verwaltung des Gefängniswesens in das
Ressort des Justizministeriums kundgemacht
wird.
9. Die Verordnung des Ministeriums des Innern
vom 11. März 1867, RGBl. Nr. 49, wodurch
die Aufhebung des mit Allerhöchstem Handschreiben
vom 20. Oktober 1860 errichteten
Staatsministeriums und die Errichtung eines
„Ministeriums des Innern" zur obersten Leitung
der politisch-administrativen Angelegenheiten
der nicht zur ungarischen Krone gehörigen
Länder der Monarchie bekanntgegeben
wird.
10. Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung
und öffentliche Sicherheit vom
8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11, wodurch die
Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung
vom 2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung
des Ministerratspräsidiums und die
Errichtung eines Ministeriums für Landesverteidigung
und öffentliche Sicherheit zur
obersten Leitung der bezüglichen Angelegenheiten
in den im Reichsrate vertretenen
Königreichen und Ländern bekanntgegeben
wird.
11. Die Verordnung des Ackerbauministeriums
vom 29. Jänner 1868, RGBl. Nr. 12, womit
der Wirkungskreis dieses Ministeriums kundgemacht
wird.
12. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 24. Jänner 1869, RGBl. Nr. 15, betreffend
den Übergang der k. k. Staatsgestüte und
Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des
Reichskriegs- in jenen des Ackerbauministeriums.
13. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 14. Feber 1869, RGBl. Nr. 22, betreffend
dessen Wirkungskreis in Jagd-, Feldpolizei-
und Fischereiangelegenheiten.
14. Die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 27. August 1869, RGBl. Nr. 144, betreffend
dessen Wirkungskreis bei den auf die
Zusammenlegung und Zerstückelung von
Grundstücken bezugnehmenden legislativen
Verhandlungen.
15. Die Verordnung des Ministers des Innern
vom 15. Feber 1870, RGBl. Nr. 12, betreffend
die Übertragung der Angelegenheiten der
öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis
des Ministeriums des Innern.
16. Die Kundmachung des Finanzministeriums
und des Ackerbauministeriums vom 14. April
1872, RGBl. Nr. 52, in Betreff der Ausscheidung
der obersten Verwaltung der
Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke
in Ausschluß der Salinen, dann der
Religions- und Studienfondsgüter aus dem
Ressort des Finanzministeriums und Überweisung
derselben an das Ackerbauministerium.
17. Die Kundmachung des Handelsministers und
des Eisenbahnministers vom 9. Jänner 1896,
RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung eines
Eisenbahnministeriums und die Erlassung
eines neuen Organisationsstatuts für die staatliche
Eisenbahnverwaltung für die im Reichsrat
vertretenen Königreiche und Länder.
18. Die Verordnung des Ministers des Innern
und des Leiters des Handelsministeriums
vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151,
betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises
in gewerblichen Angelegenheiten.
19. Die Verordnung des Ministers des Innern und
des Ackerbauministers vom 5. August 1906,
RGBl. Nr. 174, betreffend die Bestimmung
des Wirkungskreises des Ministers des Innern
bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.
20. Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123,
womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums
für öffentliche Arbeiten gesetzliche
Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner
Ministerien abgeändert werden.
21. Die Kundmachung des Gesamtministeriums
vom 6. Juli 1908, RGBl. Nr. 124, betreffend
die Errichtung eines Ministeriums für öffentliche
Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen
Königreiche und Länder.
22. Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl.
Nr. 499, womit anläßlich der Errichtung des
Ministeriums für soziale Fürsorge gesetzliche
Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner
Ministerien abgeändert werden.
23. Die Kundmachung des Gesamtministeriums
vom 27. Dezember 1917, RGBl. Nr. 504,
betreffend die Errichtung des Ministeriums
für soziale Fürsorge.
24. Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277,
womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums
für Volksgesundheit gesetzliche Bestimmungen
über den Wirkungskreis einzelner
Ministerien abgeändert werden.
25. Die Kundmachung des Gesamtministeriums
vom 8. August 1918, RGBl. Nr. 297, betreffend
die Errichtung des Ministeriums für
Volksgesundheit.
26. § 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der
Provisorischen Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über die
grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.
27. § 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom
19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 139, womit
einige Bestimmungen des Beschlusses der
Provisorischen Nationalversammlung für
Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen
der Staatsgewalt vom 30. Oktober
1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt
werden.
28. Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März
1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung.
29. Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl.
Nr. 527, über die Auflassung des Bundesministeriums
für Volksernährung.
30. Die Verordnung der Bundesregierung vom
9. April 1923, BGBl. Nr. 199, über die Besorgung
der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
31. Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom
2. August 1927, BGBl. Nr. 264, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für
Justiz.
32. Die Verordnung der Bundesregierung vom
16. August 1933, BGBl. Nr. 375, betreffend
die Übernahme von Angelegenheiten der
gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft.
33. Die Verordnung der Bundesregierung vom
23. März 1934, BGBl. I Nr. 181, betreffend
die Übernahme der Angelegenheiten der
Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des
Bundeskanzleramtes.
34. Die Verordnung der Bundesregierung vom
27. April 1934, BGBl. I Nr. 250, betreffend
die Übernahme der Angelegenheiten des
Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes.
35. Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II
Nr. 27, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten
der körperlichen Ertüchtigung in
den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
36. Die Verordnung des Bundespräsidenten vom
22. August 1934, BGBl. II Nr. 206, betreffend
die Übernahme der Angelegenheiten der
montanistischen Hochschule Leoben in den
Wirkungskreis des Bundesministeriums für
Unterricht.
37. § 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom
9. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 308, betreffend
die Errichtung der „Österreichischen
Verkehrswerbung — Werbedienst des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr".
38. Die Verordnung des Bundespräsidenten,
BGBl. Nr. 298/1936, betreffend die Übernahme
der Angelegenheiten der sozialen
Frauenschulen in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Unterricht.
39. Die Verordnung des Bundespräsidenten,
BGBl. Nr. 309/1936, betreffend die Änderung
des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für
Finanzen.
40. Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich
und die Einrichtung der Bundesministerien
betreffenden Bestimmungen des Behörden-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/
i945.
41. Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl.
Nr. 56, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung.
42. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.
Nr. 120, über die Besorgung der Geschäfte
der obersten Bundesverwaltung.
43. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von
Bundesministerien und die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
44. Das Bundesgesetz vom 22. November 1950,
BGBl. Nr. 244, über die Neuordnung des
Wirkungsbereiches des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau und des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe in den Angelegenheiten
der Luftfahrt.
45. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.
Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der
Landesverteidigung festgesetzt wird.
46. Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl.
Nr. 134, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Landesverteidigung und
über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien,
47. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl.
Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten.
48. Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl.
Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der
Bundesregierung und der Bundesministerien
hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen
neu bestimmt wird und sonstige organisatorische
Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung
getroffen werden.
49. Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl.
Nr. 76, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien.
50. §§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2
und 3, §§ 7 bis 15 und §§ 18 bis 28 des
Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.
Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Bauten und Technik und
über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien.
51. §§ 1, 2 und 3, § 4 Z.1 und Z. 2 lit. a, b und d,
§§ 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, BGBl.
Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien sowie
§ 11 dieses Bundesgesetzes, soweit er sich auf
die genannten Paragraphe bezieht.
52. Artikel 1, §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes
vom 21. Jänner 1972, BGBl. Nr. 25, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz.
(3) Das Bundesgesetz vom 28. Juli 1925, BGBl.
Nr. 282, über die Bildung eines eigenen Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste", die
§§ 15 und 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, § 67 Abs. 4 bis 8
der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, und
§ 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, werden nicht berührt.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 15 können bereits
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen
werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit
diesem in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.