389_1972
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389. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1972
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 389. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1972
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz verordnet
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
stellt fest, daß auf Grund besonders ungünstiger
Reifeverhältnisse in allen Weinbaugebieten
im Jahre 1972 dem Lesegut, soweit
dies zum Ausgleich eines natürlichen Mangels
an Zucker erforderlich ist, je Hektoliter Most
a) Zucker bis zu 7 kg oder
b) inländischer Traubensaft oder Zucker und
inländischer Traubendicksaft in solcher
Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes
des Gesamtverschnittes nicht mehr
als 7 kg beträgt,
zugesetzt werden darf.