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389_1972 AT

389. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1972

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz verordnet

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

stellt fest, daß auf Grund besonders ungünstiger

Reifeverhältnisse in allen Weinbaugebieten

im Jahre 1972 dem Lesegut, soweit

dies zum Ausgleich eines natürlichen Mangels

an Zucker erforderlich ist, je Hektoliter Most

a) Zucker bis zu 7 kg oder

b) inländischer Traubensaft oder Zucker und

inländischer Traubendicksaft in solcher

Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes

des Gesamtverschnittes nicht mehr

als 7 kg beträgt,

zugesetzt werden darf.

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