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389. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 28/1970, wird abgeändert wie folgt

1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im übrigen gelten für die Beiträge gemäß

Abs. 1 die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 3 und 4,

des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung der Beiträge binnen sieben Jahren

vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der

Pflichtversicherte überhaupt keine oder bewußt

unwahre Angaben über die Grundlage für die

Berechnung der Beiträge erstattet."

2. § 18 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für die Höherversicherung sind Beiträge in

einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten;

der jährliche Beitrag darf die Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

nicht übersteigen."

3. a) Im § 19 Abs. 1 haben die Worte „innerhalb

eines Monats nach Einhebung" zu entfallen.

b) § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Der Beitrag des Bundes nach Abs. 1 und 2

ist in den Monaten April und September mit

einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen

Aufwandes der in den folgenden Monaten zur

Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung

zu bevorschussen."

4. Im § 25 Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck

„§ 81 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 5"

zu ersetzen.

5. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird der Antrag auf die Pension erst

nach Ablauf der nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit

dem Tag der Antragstellung an."

5 a. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

mit Ausnahme des Anspruches auf

Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2

und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Er-

werbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt,

so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um

den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen

2500 S übersteigt, höchstens jedoch

mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension

und Erwerbseinkommen im Monat den

Betrag von 4300 S übersteigt. An die Stelle

der Beträge von 2500 S und 4300 S treten ab

1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1972, die unter Bedachtnahme auf § 26 mit

der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten

Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt

bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,

sobald

a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet

hat und

b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten

und der nach deren Stichtag

erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung

oder der freiwilligen Versicherung

mindestens 540 beträgt; hiebei sind die

Beitragsmonate der Pensionsversicherung

nach diesem und anderen Bundesgesetzen

zusammenzuzählen.

Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,

deren Grundbetrag wegen

Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a

und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so

erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch

auf den Grundbetrag der Witwenpension."

6. § 36 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für das

Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 36. (1) Liegen die Voraussetzungen für die

Anwendung der §§ 34 und 80 Abs. 2 vor, so

ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 34

von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich

nach Anwendung des § 80 Abs. 2 ergibt.

(2) Auf Höherversicherungspensionen nach

§ 77 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 34

und 35 nicht anzuwenden."

6 a. § 37 letzter Satz hat zu lauten

„Die Pensionen sind von dem Tag an wieder

zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen

oder das Ruhen des Grundbetrages

wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach

§ 34 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."

7. a) § 56 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 gelten nicht als

Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine

Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetz bestanden

hat, ohne daß Beiträge im Sinne des § 55

Abs. 1 Z. 2 wirksam entrichtet worden sind.

Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,

sofern die letzte vorangehende Beitrags- oder

Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

nicht mehr als drei Jahre zurückliegt oder die

erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb dreier

Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2 genannten

Zeiten beginnt. Zeiten der im Abs. 1 Z. 3

genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung,

längstens bis 1. April 1959, als

Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche

letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit

nach Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung

nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der

Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn

der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz

wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit,

die die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei

früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte,

aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen

ausgeübt hat."

b) Dem § 56 ist ein Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten,

in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres

eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete mittlere Schule mit

mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine

höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt

oder eine inländische Hochschule bzw.

Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem

für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen

normalen Ausbildungs(Srudien)gang

besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium

eine vorgeschriebene Ausbildung für

den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung

erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens

innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der

Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung

eine sonstige Versicherungszeit nach diesem

Bundesgesetz oder eine Zeit im Sinne des § 60

Abs. 5 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei

Jahre des Besuches einer mittleren Schule,

höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren

Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,

höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,

einer Kunstakademie oder Kunsthochschule

und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf

berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul(Studien- bzw. Ausbildungs)jahr,

angefangen von

demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung

des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht

Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende

Schuljahr fallenden 1. November."

8. Im § 57 letzter Satz ist der Ausdruck

„§§ 29 und 50" durch den Ausdruck „§§ 29 bis

50" zu ersetzen.

9. Im § 60 Abs. 5 Z. 3 lit. b ist nach dem Wort

„Übergabe" der Klammerausdruck „(Aufgabe)"

einzufügen.

10. Im § 66 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „Schul-

und Berufsausbildung" durch den Ausdruck

„Schul- oder Berufsausbildung" zu ersetzen.

11. a) § 67 Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz hat

zu lauten

„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung,

der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

die Zuschläge nach §§ 76 Abs. 5

und 80 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und nach

§§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie

die Ausgleichszulage haben außer Ansatz

zu bleiben."

b) § 67 Abs. 3 Z. 7 erster Satz erster Halbsatz

hat zu lauten

„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden

Vorschriften über das Ruhen und das

Versagen der Leistung sowie über Ansprüche

auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,

ebenso über die Zuschläge nach

§§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

und nach §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

zu entscheiden, wobei jeweils von der

Gesamtleistung auszugehen ist;".

12. Die Überschrift zu § 71 hat zu lauten

„Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für

Witwen (Witwer), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten nach dessen Tod

fortgeführt haben"

13. a) § 73 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach diesem Bundesgesetz hatte,

es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

überschritten und keinen Anspruch auf

eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat."

b) § 73 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder

durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder

die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des

Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der

Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem

Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind

des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf

Waisenpension hat;".

14. § 80 hat zu lauten

„Ausmaß der Witwen(Witwer)pension

§ 80. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension, auf

die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

gehabt hat oder gehabt hätte. Der Zuschlag

nach § 76 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse und

Hilfslosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz.

Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens

30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn

mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,

der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H.

der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit

dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3),

soweit diese im Monat den Betrag von 1340 S

übersteigen. An die Stelle dieses Betrages tritt

ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 24) vervielfachte Betrag. Das Ruhen

erfaßt höchstens ein Sechstel der Witwenpension

und erstreckt sich verhältnismäßig auf den

als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag. § 37 ist entsprechend anzuwenden.

Im Falle einer Kürzung der Witwen (Witwer)pension

nach § 84 ist der Feststellung des Ruhens

der gekürzte Betrag dieser Pension zugrunde zu

legen.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge

der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder

Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus

einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis

oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen

öffentlicher oder privater

Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte

notwendigen Aufwandes und abzüglich

der nach § 87 Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen

Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden

Beträge. Bei der Feststellung der

sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht

a) die Ausgleichszulagen nach § 89;

b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

d) die Kinderzuschüsse und die Renten (Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung

sowie einmalige Geldleistungen;

e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen u. dgl.);

f) die Zuschläge nach Abs. 5 und nach § 76

Abs. 5;

g) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);

h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund

zwischenstaatlicher Verträge über Soziale

Sicherheit gewährt werden;

i) alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick

auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen

oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen

erhält oder die ihr vom Dienstgeber

des verstorbenen Versicherten oder

von Einrichtungen, welche der Dienstgeber

des verstorbenen Versicherten allein oder

gemeinsam mit anderen Dienstgebern oder

mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig

zugewendet werden.

(4) Die Witwenpension nach § 73 Abs. 4 darf den

gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes

bestehenden und mit dem der zeitlichen

Lagerung des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 24) aufgewerteten Anspruch

auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der

hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwenpension nicht übersteigen.

Eine vertraglich oder durch gerichtlichen

Vergleich übernommene Erhöhung des

Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer

Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages

(Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens

ein Jahr vergangen ist.

(5) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden

Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte,

denen der Anspruch auf eine Ausgleichszulage

gemäß § 85 zusteht, ein Zuschlag

in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,

sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe nach dem

Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.

Nr. 229/1951, gebührt."

15. § 81 wird aufgehoben.

16. § 82 hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der

Witwenpension

§ 82. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension

(§ 73), die sich wiederverehelicht hat, gebührt

eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen der

Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der

Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt

hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und

ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in

diesem Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für

nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die

Witwenpension (Abs. 1) auf Antrag wieder

auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden der Ehefrau aufgelöst

worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau

als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 25 sich ergebenden Höhe mit dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens

jedoch mit dem Monatsersten wieder

auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem

seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenpension

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für

nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der

Witwenpension geschlossener Ehen gebühren

oder darüber hinaus zufließen. Erhält die Witwe

statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf die Pension ein Zwölftel des

Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden der

Witwe unter, so entfällt die Anrechnung. Die Anrechnung

erstreckt sich verhältnismäßig auf den

als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag."

17. § 83 hat zu lauten

„Ausmaß der Waisenpension

§ 83. Die Waisenpension beträgt für jedes

einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes

doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension

nach § 80 Abs. 1, auf die nach

dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht

oder bestünde. Der Zuschlag nach § 80 Abs. 5

sowie ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender

Hilflosenzuschuß haben hiebei außer Ansatz

zu bleiben."

18. § 84 hat zu lauten

„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 84. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 80

Abs. 1 und 83) zusammen dürfen nicht höher

sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte

Erwerbsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte

bei seinem Ableben Anspruch gehabt

hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht

kommenden Kinderzuschüssen; die Zuschläge

nach § 76 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sowie allfällige

Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz

zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes

sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension

sowohl der als Grundbetrag

als auch der als Steigerungsbetrag geltende

Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist

eine Witwenpension gemäß § 73 Abs. 4 nicht zu

berücksichtigen."

19. a) Im § 85 Abs. 2 lit. h ist der Ausdruck

„§ 81 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 5"

zu ersetzen.

b) § 85 Abs. 2 lit. k hat zu lauten

„k) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);"

c) § 85 Abs. 2 lit. m hat zu lauten

„m) Leistungen auf Grund der Übergabe

oder Aufgabe eines land (forstwirtschaftlichen

Betriebes, wenn bei der Ermittlung

des Gesamteinkommens des Pensionsberechtigten

Abs. 3 zur Anwendung gelangt."

d) § 85 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 5

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 1528 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 1528 S,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 571 S,

falls beide Elternteile

verstorben sind 858 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 1014 S,

falls beide Elternteile

verstorben sind 1528 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten)

um 594 S und für jedes Kind (§ 66) um 165 S,

sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

20. § 86 Abs. 2 lit. a und b haben zu lauten

„a) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 1

von dem Einheitswert, der ohne Berücksichtigung

der Bestimmungen des § 12

Abs. 5 lit. c bis e der Einreihung nach

§ 12 Abs. 3 lit. a zugrunde zu legen gewesen

wäre;

b) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2

von dem Einheitswert, der bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ohne Berücksichtigung

der Bestimmungen des § 12 Abs. 5

lit. c bis e der Einreihung nach § 12 Abs. 3

lit. a zugrunde zu legen gewesen wäre."

21. Im § 119 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfidlen.

22. § 139 hat zu lauten

„Bedienstete

§ 139. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse für die Bediensteten

der Versicherungsanstalt sind durch privatrechtliche

Verträge zu regeln. Die Versicherungsanstalt

hat unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche

Lage die Zahl der Dienstposten für

Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken

und darnach für ihren Bereich einen

Dienstpostenplan zu erstellen.

(2) Die Bediensteten der Versicherungsanstalt

unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der Obmann

ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen

Bestimmungen eine einstweilige Enthebung

vom Dienste zu verfügen.

(3) Der leitende Angestellte und der leitende

Arzt der Versicherungsanstalt dürfen erst nach

vorher eingeholter Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bestellt und

entlassen werden.

(4) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem

Obmann durch Handschlag zu geloben, die Gesetze

der Republik Österreich unverbrüchlich zu

beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu

widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,

unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen,

jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen

bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen

seiner Vorgesetzten zu befolgen, das

Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem

Verhalten in und außer Dienst sich seiner

Stellung angemessen zu betragen. Über die

Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die der Bedienstete zu unterzeichnen

hat."

23. Nach § 150 ist ein § 150 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Höhe des Einheitswertes

§ 150 a. Ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes

der Einheitswert maßgebend, der noch

nicht der zum 1. Jänner 1956 vorgenommenen

Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 81 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) unterworfen

war, ist dieser Einheitswert mit dem

fünffachen Betrag anzusetzen."

24. a) § 151 Abs. 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. von den Bestimmungen des Abschnittes I

des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes die

§§ 29 bis 51, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1, 66 und 67

Abs. 3 Z. 7;

2. von den Bestimmungen des Abschnittes II

des Zweiten Teiles die §§ 70, 73, 79 und 82;".

b) § 151 Abs. 4 Z. 1 hat zu lauten

„1. a) Der Leistungsanspruch ruht für die

Dauer der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes zur Gänze, wenn der

nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der jeweils geltenden Fassung festgestellte

Einheitswert des land (forstwirtschaftlichen Betriebes

den Betrag von 35.000 S erreicht oder

übersteigt. Sofern der Einheitswert den Betrag

von 35.000 S nicht erreicht, ruht der Leistungsanspruch

ohne Rücksicht darauf, ob die Erwerbstätigkeit

die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründet,

aa) zur Gänze, wenn die persönliche Arbeitsleistung

des Leistungsberechtigten

zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft

nicht notwendig ist

bb) mit 30 v. H., wenn die persönliche Arbeitsleistung

des Leistungsberechtigten

zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft

notwendig ist.

b) In den Fällen des § 34 Abs. 1 gelten 30 v. H.

des Leistungsanspruches als Grundbetrag."

c) Im § 151 Abs. 4 Z. 4 erster Satz haben die

Worte „letzter Satz" zu entfallen.

d) § 151 Abs. 4 Z. 5 lit. a hat zu lauten

„a) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens

an die Stelle des durchschnittlichen Einheitswertes

der Einheitswert im Zeitpunkt der

Übergabe oder Aufgabe des Betriebes tritt, wobei

für den Fall, daß die Übergabe (Aufgabe) nicht

zur Gänze erfolgt, der Einheitswert im Zeitpunkt

der ersten teilweisen Übergabe (Aufgabe) nach

dem 1. Jänner 1971 maßgebend ist;".

e) Dem § 151 Abs. 4 sind folgende Z. 7 und Z. 8

anzufügen

„7. § 82 findet auf Leistungsansprüche keine

Anwendung, die nach den vor dem 1. Jänner

1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als

Übergangswitwenrenten (§ 174 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes)

galten.

8. Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 3

Z. 2 ein niedrigerer Leistungsanspruch, als er

nach den bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember

1970 gebührte, so ist bei sonst unverändertem

Sachverhalt die Leistung in dem Ausmaß

weiterzugewähren, das sich nach den bisherigen

Bestimmungen ergibt, und zwar so lange,

als sie den Auszahlungsbetrag übersteigt, der

nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen

gebührt."

25. § 154 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Diese Bestimmungen gelten auch für Verfahren,

die erst nach dem 31. Dezember 1970 anhängig

gemacht werden und die Verwaltungssachen aus

der Zeit vor dem 1. Oktober 1970 bzw. Leistungssachen

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971

betreffen, sowie für Verfahren über die im

§ 151 Abs. 2 angeführten Leistungen."

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 19 Abs. 3

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit

der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des halben

Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ein Drittel

dieses Mehrertrages fruchtbringend anzulegen ist.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 lit. b

sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in

denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970

liegt.

(3) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 3 Z. 7 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 11 lit. b gelten entsprechend

auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor

dem 1. Juli 1971 liegt.

(4) In den Fällen, in denen § 73 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 13 gemäß § 151 Abs. 3 Z.2 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes anzuwenden ist,

gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1971, wenn der

Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Die Bestimmungen der §§ 80, 83 und 84 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 14, 17 und 18 sowie die

Bestimmung des Art. I Z. 15 sind von Amts

wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden,

die am 30. Juni 1971 bereits bestehen.

(6) Ergibt sich aus der Anwendung des § 84 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 18 ein niedrigerer Pensionsbetrag,

als er nach den bisherigen Bestimmungen

am 30. Juni 1971 gebührt, so sind bei sonst unverändertem

Sachverhalt die Pensionen in dem

Ausmaß weiterzugewähren, das sich nach den

bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so

lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die

nach den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen

gebühren.

(7) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972

vorzunehmenden Anpassung nach § 80 Abs. 2 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 14 und nach § 85 Abs. 5 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sind die im

Art. I Z. 14 bzw. Z. 19 lit. d angeführten Beträge

zugrunde zu legen.

(8) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 19 lit. b und d gebührende Ausgleichszulage

ist von Amts wegen festzustellen.

(9) Anträge auf Leistungen nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz können rechtswirksam

erst ab 1. Jänner 1971 gestellt werden. Werden

solche Anträge vor dem 1. Jänner 1971 eingebracht,

so gelten sie als am 1. Jänner 1971 gestellt.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit 1. Oktober 1970 die Bestimmungen des

Art. I Z. 1;

b) mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen des

Art. I Z. 4, 6, 11, 14, 15, 17, 18 und 19

lit. a, b und d.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 3 der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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