389. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 28/1970, wird abgeändert wie folgt
1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im übrigen gelten für die Beiträge gemäß
Abs. 1 die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 3 und 4,
des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung der Beiträge binnen sieben Jahren
vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der
Pflichtversicherte überhaupt keine oder bewußt
unwahre Angaben über die Grundlage für die
Berechnung der Beiträge erstattet."
2. § 18 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für die Höherversicherung sind Beiträge in
einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten;
der jährliche Beitrag darf die Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
nicht übersteigen."
3. a) Im § 19 Abs. 1 haben die Worte „innerhalb
eines Monats nach Einhebung" zu entfallen.
b) § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Der Beitrag des Bundes nach Abs. 1 und 2
ist in den Monaten April und September mit
einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden Monaten zur
Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung
zu bevorschussen."
4. Im § 25 Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck
„§ 81 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 5"
zu ersetzen.
5. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird der Antrag auf die Pension erst
nach Ablauf der nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit
dem Tag der Antragstellung an."
5 a. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
mit Ausnahme des Anspruches auf
Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2
und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Er-
werbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt,
so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um
den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen
2500 S übersteigt, höchstens jedoch
mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension
und Erwerbseinkommen im Monat den
Betrag von 4300 S übersteigt. An die Stelle
der Beträge von 2500 S und 4300 S treten ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1972, die unter Bedachtnahme auf § 26 mit
der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten
Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt
bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,
sobald
a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet
hat und
b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten
und der nach deren Stichtag
erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder der freiwilligen Versicherung
mindestens 540 beträgt; hiebei sind die
Beitragsmonate der Pensionsversicherung
nach diesem und anderen Bundesgesetzen
zusammenzuzählen.
Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,
deren Grundbetrag wegen
Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a
und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so
erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch
auf den Grundbetrag der Witwenpension."
6. § 36 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für das
Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 36. (1) Liegen die Voraussetzungen für die
Anwendung der §§ 34 und 80 Abs. 2 vor, so
ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 34
von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich
nach Anwendung des § 80 Abs. 2 ergibt.
(2) Auf Höherversicherungspensionen nach
§ 77 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 34
und 35 nicht anzuwenden."
6 a. § 37 letzter Satz hat zu lauten
„Die Pensionen sind von dem Tag an wieder
zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen
oder das Ruhen des Grundbetrages
wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach
§ 34 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."
7. a) § 56 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 gelten nicht als
Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine
Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetz bestanden
hat, ohne daß Beiträge im Sinne des § 55
Abs. 1 Z. 2 wirksam entrichtet worden sind.
Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,
sofern die letzte vorangehende Beitrags- oder
Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
nicht mehr als drei Jahre zurückliegt oder die
erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb dreier
Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2 genannten
Zeiten beginnt. Zeiten der im Abs. 1 Z. 3
genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung,
längstens bis 1. April 1959, als
Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche
letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung
nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der
Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn
der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz
wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit,
die die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei
früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte,
aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen
ausgeübt hat."
b) Dem § 56 ist ein Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten,
in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres
eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete mittlere Schule mit
mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine
höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt
oder eine inländische Hochschule bzw.
Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem
für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Srudien)gang
besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium
eine vorgeschriebene Ausbildung für
den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens
innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der
Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung
eine sonstige Versicherungszeit nach diesem
Bundesgesetz oder eine Zeit im Sinne des § 60
Abs. 5 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei
Jahre des Besuches einer mittleren Schule,
höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren
Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,
einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf
berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul(Studien- bzw. Ausbildungs)jahr,
angefangen von
demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung
des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht
Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende
Schuljahr fallenden 1. November."
8. Im § 57 letzter Satz ist der Ausdruck
„§§ 29 und 50" durch den Ausdruck „§§ 29 bis
50" zu ersetzen.
9. Im § 60 Abs. 5 Z. 3 lit. b ist nach dem Wort
„Übergabe" der Klammerausdruck „(Aufgabe)"
einzufügen.
10. Im § 66 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „Schul-
und Berufsausbildung" durch den Ausdruck
„Schul- oder Berufsausbildung" zu ersetzen.
11. a) § 67 Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz hat
zu lauten
„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung,
der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,
die Zuschläge nach §§ 76 Abs. 5
und 80 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und nach
§§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
die Ausgleichszulage haben außer Ansatz
zu bleiben."
b) § 67 Abs. 3 Z. 7 erster Satz erster Halbsatz
hat zu lauten
„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden
Vorschriften über das Ruhen und das
Versagen der Leistung sowie über Ansprüche
auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach
§§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes
und nach §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
zu entscheiden, wobei jeweils von der
Gesamtleistung auszugehen ist;".
12. Die Überschrift zu § 71 hat zu lauten
„Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für
Witwen (Witwer), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten nach dessen Tod
fortgeführt haben"
13. a) § 73 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach diesem Bundesgesetz hatte,
es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr
überschritten und keinen Anspruch auf
eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat."
b) § 73 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder
durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder
die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des
Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem
Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind
des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf
Waisenpension hat;".
14. § 80 hat zu lauten
„Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
§ 80. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt
60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension, auf
die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
gehabt hat oder gehabt hätte. Der Zuschlag
nach § 76 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse und
Hilfslosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz.
Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens
30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn
mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,
der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H.
der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit
dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3),
soweit diese im Monat den Betrag von 1340 S
übersteigen. An die Stelle dieses Betrages tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 24) vervielfachte Betrag. Das Ruhen
erfaßt höchstens ein Sechstel der Witwenpension
und erstreckt sich verhältnismäßig auf den
als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag. § 37 ist entsprechend anzuwenden.
Im Falle einer Kürzung der Witwen (Witwer)pension
nach § 84 ist der Feststellung des Ruhens
der gekürzte Betrag dieser Pension zugrunde zu
legen.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge
der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder
Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus
einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis
oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen
öffentlicher oder privater
Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte
notwendigen Aufwandes und abzüglich
der nach § 87 Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden
Beträge. Bei der Feststellung der
sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht
a) die Ausgleichszulagen nach § 89;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten (Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung
sowie einmalige Geldleistungen;
e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen u. dgl.);
f) die Zuschläge nach Abs. 5 und nach § 76
Abs. 5;
g) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund
zwischenstaatlicher Verträge über Soziale
Sicherheit gewährt werden;
i) alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick
auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen
oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen
erhält oder die ihr vom Dienstgeber
des verstorbenen Versicherten oder
von Einrichtungen, welche der Dienstgeber
des verstorbenen Versicherten allein oder
gemeinsam mit anderen Dienstgebern oder
mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig
zugewendet werden.
(4) Die Witwenpension nach § 73 Abs. 4 darf den
gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes
bestehenden und mit dem der zeitlichen
Lagerung des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 24) aufgewerteten Anspruch
auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der
hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwenpension nicht übersteigen.
Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des
Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer
Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages
(Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens
ein Jahr vergangen ist.
(5) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden
Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte,
denen der Anspruch auf eine Ausgleichszulage
gemäß § 85 zusteht, ein Zuschlag
in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,
sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe nach dem
Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.
Nr. 229/1951, gebührt."
15. § 81 wird aufgehoben.
16. § 82 hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der
Witwenpension
§ 82. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension
(§ 73), die sich wiederverehelicht hat, gebührt
eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen der
Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der
Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt
hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und
ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in
diesem Zeitpunkt gebührt haben.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für
nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die
Witwenpension (Abs. 1) auf Antrag wieder
auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der Ehefrau aufgelöst
worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau
als schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 25 sich ergebenden Höhe mit dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens
jedoch mit dem Monatsersten wieder
auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem
seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenpension
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für
nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der
Witwenpension geschlossener Ehen gebühren
oder darüber hinaus zufließen. Erhält die Witwe
statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf die Pension ein Zwölftel des
Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden der
Witwe unter, so entfällt die Anrechnung. Die Anrechnung
erstreckt sich verhältnismäßig auf den
als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag."
17. § 83 hat zu lauten
„Ausmaß der Waisenpension
§ 83. Die Waisenpension beträgt für jedes
einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes
doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension
nach § 80 Abs. 1, auf die nach
dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht
oder bestünde. Der Zuschlag nach § 80 Abs. 5
sowie ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender
Hilflosenzuschuß haben hiebei außer Ansatz
zu bleiben."
18. § 84 hat zu lauten
„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 84. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 80
Abs. 1 und 83) zusammen dürfen nicht höher
sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte
Erwerbsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte
bei seinem Ableben Anspruch gehabt
hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht
kommenden Kinderzuschüssen; die Zuschläge
nach § 76 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sowie allfällige
Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz
zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes
sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension
sowohl der als Grundbetrag
als auch der als Steigerungsbetrag geltende
Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist
eine Witwenpension gemäß § 73 Abs. 4 nicht zu
berücksichtigen."
19. a) Im § 85 Abs. 2 lit. h ist der Ausdruck
„§ 81 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 5"
zu ersetzen.
b) § 85 Abs. 2 lit. k hat zu lauten
„k) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);"
c) § 85 Abs. 2 lit. m hat zu lauten
„m) Leistungen auf Grund der Übergabe
oder Aufgabe eines land (forstwirtschaftlichen
Betriebes, wenn bei der Ermittlung
des Gesamteinkommens des Pensionsberechtigten
Abs. 3 zur Anwendung gelangt."
d) § 85 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 5
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 1528 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 1528 S,
c) für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 571 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind 858 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 1014 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind 1528 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten)
um 594 S und für jedes Kind (§ 66) um 165 S,
sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
20. § 86 Abs. 2 lit. a und b haben zu lauten
„a) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 1
von dem Einheitswert, der ohne Berücksichtigung
der Bestimmungen des § 12
Abs. 5 lit. c bis e der Einreihung nach
§ 12 Abs. 3 lit. a zugrunde zu legen gewesen
wäre;
b) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2
von dem Einheitswert, der bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ohne Berücksichtigung
der Bestimmungen des § 12 Abs. 5
lit. c bis e der Einreihung nach § 12 Abs. 3
lit. a zugrunde zu legen gewesen wäre."
21. Im § 119 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfidlen.
22. § 139 hat zu lauten
„Bedienstete
§ 139. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse für die Bediensteten
der Versicherungsanstalt sind durch privatrechtliche
Verträge zu regeln. Die Versicherungsanstalt
hat unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche
Lage die Zahl der Dienstposten für
Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken
und darnach für ihren Bereich einen
Dienstpostenplan zu erstellen.
(2) Die Bediensteten der Versicherungsanstalt
unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der Obmann
ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen
Bestimmungen eine einstweilige Enthebung
vom Dienste zu verfügen.
(3) Der leitende Angestellte und der leitende
Arzt der Versicherungsanstalt dürfen erst nach
vorher eingeholter Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellt und
entlassen werden.
(4) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem
Obmann durch Handschlag zu geloben, die Gesetze
der Republik Österreich unverbrüchlich zu
beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu
widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,
unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen,
jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen
bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen
seiner Vorgesetzten zu befolgen, das
Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem
Verhalten in und außer Dienst sich seiner
Stellung angemessen zu betragen. Über die
Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die der Bedienstete zu unterzeichnen
hat."
23. Nach § 150 ist ein § 150 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Höhe des Einheitswertes
§ 150 a. Ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes
der Einheitswert maßgebend, der noch
nicht der zum 1. Jänner 1956 vorgenommenen
Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 81 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) unterworfen
war, ist dieser Einheitswert mit dem
fünffachen Betrag anzusetzen."
24. a) § 151 Abs. 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. von den Bestimmungen des Abschnittes I
des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes die
§§ 29 bis 51, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1, 66 und 67
Abs. 3 Z. 7;
2. von den Bestimmungen des Abschnittes II
des Zweiten Teiles die §§ 70, 73, 79 und 82;".
b) § 151 Abs. 4 Z. 1 hat zu lauten
„1. a) Der Leistungsanspruch ruht für die
Dauer der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes zur Gänze, wenn der
nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der jeweils geltenden Fassung festgestellte
Einheitswert des land (forstwirtschaftlichen Betriebes
den Betrag von 35.000 S erreicht oder
übersteigt. Sofern der Einheitswert den Betrag
von 35.000 S nicht erreicht, ruht der Leistungsanspruch
ohne Rücksicht darauf, ob die Erwerbstätigkeit
die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründet,
aa) zur Gänze, wenn die persönliche Arbeitsleistung
des Leistungsberechtigten
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft
nicht notwendig ist
bb) mit 30 v. H., wenn die persönliche Arbeitsleistung
des Leistungsberechtigten
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft
notwendig ist.
b) In den Fällen des § 34 Abs. 1 gelten 30 v. H.
des Leistungsanspruches als Grundbetrag."
c) Im § 151 Abs. 4 Z. 4 erster Satz haben die
Worte „letzter Satz" zu entfallen.
d) § 151 Abs. 4 Z. 5 lit. a hat zu lauten
„a) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
an die Stelle des durchschnittlichen Einheitswertes
der Einheitswert im Zeitpunkt der
Übergabe oder Aufgabe des Betriebes tritt, wobei
für den Fall, daß die Übergabe (Aufgabe) nicht
zur Gänze erfolgt, der Einheitswert im Zeitpunkt
der ersten teilweisen Übergabe (Aufgabe) nach
dem 1. Jänner 1971 maßgebend ist;".
e) Dem § 151 Abs. 4 sind folgende Z. 7 und Z. 8
anzufügen
„7. § 82 findet auf Leistungsansprüche keine
Anwendung, die nach den vor dem 1. Jänner
1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als
Übergangswitwenrenten (§ 174 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes)
galten.
8. Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 3
Z. 2 ein niedrigerer Leistungsanspruch, als er
nach den bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember
1970 gebührte, so ist bei sonst unverändertem
Sachverhalt die Leistung in dem Ausmaß
weiterzugewähren, das sich nach den bisherigen
Bestimmungen ergibt, und zwar so lange,
als sie den Auszahlungsbetrag übersteigt, der
nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen
gebührt."
25. § 154 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Diese Bestimmungen gelten auch für Verfahren,
die erst nach dem 31. Dezember 1970 anhängig
gemacht werden und die Verwaltungssachen aus
der Zeit vor dem 1. Oktober 1970 bzw. Leistungssachen
aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971
betreffen, sowie für Verfahren über die im
§ 151 Abs. 2 angeführten Leistungen."
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 19 Abs. 3
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des halben
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ein Drittel
dieses Mehrertrages fruchtbringend anzulegen ist.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 lit. b
sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970
liegt.
(3) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 3 Z. 7 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 11 lit. b gelten entsprechend
auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor
dem 1. Juli 1971 liegt.
(4) In den Fällen, in denen § 73 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 13 gemäß § 151 Abs. 3 Z.2 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes anzuwenden ist,
gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1971, wenn der
Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Die Bestimmungen der §§ 80, 83 und 84 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 14, 17 und 18 sowie die
Bestimmung des Art. I Z. 15 sind von Amts
wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden,
die am 30. Juni 1971 bereits bestehen.
(6) Ergibt sich aus der Anwendung des § 84 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 18 ein niedrigerer Pensionsbetrag,
als er nach den bisherigen Bestimmungen
am 30. Juni 1971 gebührt, so sind bei sonst unverändertem
Sachverhalt die Pensionen in dem
Ausmaß weiterzugewähren, das sich nach den
bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so
lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die
nach den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen
gebühren.
(7) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972
vorzunehmenden Anpassung nach § 80 Abs. 2 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 14 und nach § 85 Abs. 5 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sind die im
Art. I Z. 14 bzw. Z. 19 lit. d angeführten Beträge
zugrunde zu legen.
(8) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 19 lit. b und d gebührende Ausgleichszulage
ist von Amts wegen festzustellen.
(9) Anträge auf Leistungen nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz können rechtswirksam
erst ab 1. Jänner 1971 gestellt werden. Werden
solche Anträge vor dem 1. Jänner 1971 eingebracht,
so gelten sie als am 1. Jänner 1971 gestellt.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit 1. Oktober 1970 die Bestimmungen des
Art. I Z. 1;
b) mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen des
Art. I Z. 4, 6, 11, 14, 15, 17, 18 und 19
lit. a, b und d.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 3 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.