389. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
§ 1. Die in der Anlage enthaltenen Lehrpläne
für höhere Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang
werden, mit Ausnahme der darin unter III
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht,
mit 1. Dezember 1969 in Kraft gesetzt.
§ 2. An den höheren Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang
umfaßt das Unterrichtsjahr 40 Wochen.
§ 3. An den höheren Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang
haben die Schüler zwischen dem zweiten
und dritten Jahrgang ein Praktikum in der
Dauer von einem Monat in einem geeigneten
landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schulbetrieb
zu absolvieren.
Artikel II
Die unter III der Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBl. Nr. 185,
bekanntgemacht.