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389_1969 AT

389. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

§ 1. Die in der Anlage enthaltenen Lehrpläne

für höhere Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang

werden, mit Ausnahme der darin unter III

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht,

mit 1. Dezember 1969 in Kraft gesetzt.

§ 2. An den höheren Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang

umfaßt das Unterrichtsjahr 40 Wochen.

§ 3. An den höheren Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang

haben die Schüler zwischen dem zweiten

und dritten Jahrgang ein Praktikum in der

Dauer von einem Monat in einem geeigneten

landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schulbetrieb

zu absolvieren.

Artikel II

Die unter III der Anlagen wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBl. Nr. 185,

bekanntgemacht.

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