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389_1968 AT

389. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze

Nachdem das am 28. Feber 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze,

welches also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Republik Rumänien sind, vom Wunsche geleitet,

den gegenseitigen Warenaustausch zu fördern,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik

Rumänien werden österreichischerseits die jeweils

geltenden vertragsmäßigen GATT-Zollsätze

und rumänischerseits die jeweils in Geltung

stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt

angewendet.

Artikel 2

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt

sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen

Frist kündigen. In diesem Falle erklärt

sich der kündigende Teil bereit, mit dem

Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen

einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968,

in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und

rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Oswald Zorn m. p.

Für die Sozialistische Republik Rumänien

Marin Traistaru m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. September 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 2. Oktober 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 am 1. Dezember 1968 in Kraft.

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