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388_2002 AT

388. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der Bundesministerin

für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989, BGBl. Nr. 403/1989, über die

Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb

der vorgeschriebenen Dienstzeit wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift lautet

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989 über die Pauschalierung

einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen

außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle

der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)“

2. Nach § 1 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt

„3. den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle

der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt

„§ 5a. Das Pauschale für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im

Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beträgt 32,8 €.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

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