388. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der Bundesministerin
für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989, BGBl. Nr. 403/1989, über die
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb
der vorgeschriebenen Dienstzeit wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift lautet
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989 über die Pauschalierung
einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen
außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle
der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)“
2. Nach § 1 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt
„3. den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle
der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt
„§ 5a. Das Pauschale für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im
Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beträgt 32,8 €.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.