388. Verordnung: Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung, der Funker-Zeugnisgebührenverordnung, der Verordnung über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer, der Amateurfunkgebührenverordnung sowie der Fernsprechentgeltzuschussverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 110/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 4 wird der Wert von „1000 S“ durch den Wert von „72,67 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird nachstehender § 6 eingefügt
„§ 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
3. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten
Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen
„S“ die Währungsbezeichnungen „Euro“
4. In lit. A Z VIII. entfällt die Z 2.
5. In lit. B Z V. entfällt die Z 2.
Artikel II
Änderung der Funker-Zeugnisgebührenverordnung
Auf Grund des § 17 des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Funker-Zeugnisgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 124/1999, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten
Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen
„S“ die Währungsbezeichnungen „Euro“
2. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt
„§ 7. Die Bestimmungen des § 6 Z 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel III
Änderung der Verordnung über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer
Auf Grund des § 18 des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer, BGBl. II Nr. 98/1999, wird wie
folgt geändert
1. In § 1 wird der Wert von „350 S“ durch den Wert von „25,44 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 wird der Wert von „500 S“ durch den Wert von „36,34 Euro“ ersetzt.
3. In § 3 wird der Wert von „120 S“ durch den Wert von „8,72 Euro“ ersetzt.
4. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt
„§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung der Amateurfunkgebührenverordnung
Auf Grund des § 8 des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 111/2001, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten
Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung
„S“ die Währungsbezeichnungen „Euro“
2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt
„§ 15. Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel V
Änderung der Fernsprechentgeltzuschussverordnung
Auf Grund des § 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, und des Artikels Ia
des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 159/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird der Wert von „190 S“ durch den Wert von „13,81 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Wert von „180 S“ durch den Wert von „13,08 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt
„§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“