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388_2000 AT

388. Verordnung: Leistungsabgeltungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Leistungsabgeltungs-Verordnung – LA-V

Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet

Leistungsbegriff

§ 1. (1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 49 Abs. 1 und 49a des

Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, auf § 859 ABGB und umfasst Leistungen, die im Bereich

der Privatwirtschaftsverwaltung von einem haushaltsleitenden Organ des Bundes (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes)

gegenüber einem anderen haushaltsleitenden Organ des Bundes oder gegenüber Dritten

erbracht werden. Leistungen haushaltsleitender Organe des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung

werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

(2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch anweisende (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes)

oder ausführende Organe (§ 4 Abs. 1 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) sind

dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zuzurechnen.

(3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den

Leistungsbegriff gemäß Abs. 1

1. die Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen

Bundesministerien gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76;

2. Leistungen anweisender und ausführender Organe gemäß Abs. 2 innerhalb des Aufgabenbereiches

ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes;

3. die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des

Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen

an andere haushaltsleitende Organe sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden

Organen vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß

§§ 61 Abs. 6, 62 Abs. 4, 63 Abs. 9, 64 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes);

4. Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144.

Vergütungs- und Entgeltspflicht

§ 2. (1) Haushaltsleitende Organe haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sie

1. von einem anderen haushaltsleitenden Organ empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist

gemäß § 49 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes

(§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren,

das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls

einen Zahlungsplan zu enthalten hat,

2. gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes unter

Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,

sofern diese Leistungen nicht gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften

des Bundes (insbesondere gemäß § 49 Abs. 1 vierter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) von der Vergütungs-

oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.

(2) Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsleitenden

Organen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.

Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsleitenden Organen

§ 3. Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist,

hat eine solche zu entfallen, wenn

1. der Wert der Leistung den Betrag von 27520,60 Schilling (2000 Euro) nicht übersteigt; dabei

bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen

Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit; wird diese Wertgrenze überschritten, hat

eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen; mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während

eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten,

wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt; fortwährende, den

Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an ein haushaltsleitendes Organ

unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu

vergüten;

2. die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht;

3. vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für

bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen

für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick

auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des leistenden haushaltsleitenden

Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig

ist.

§ 4. (1) Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontrolle des Nationalrates bei Vollzugsakten

des Bundes begründen keine Vergütungspflicht.

(2) Leistungen auf Grundlage des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 433, unterliegen

nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsleitender Organe gegenüber Dritten

§ 5. (1) Für Leistungen haushaltsleitender Organe an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines begründeten

Vorschlages des leistenden haushaltsleitenden Organes unter Anwendung des § 3 Z 3 weitere Ausnahmen

von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 15, 49 Abs. 3 zweiter Satz, 63 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes

bleiben unberührt.

Verweisungen

§ 6. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als Verweis auf

die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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