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388. Verordnung: Patronenprüfordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Patronenprüfordnung 1999

Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Munitionsprüfung

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 3. Arten der Munitionsprüfung

§ 4. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für den Beschuss von

Handfeuerwaffen

2. Abschnitt: Typenprüfung

§ 5. Einreichung zur Typenprüfung

§ 6. Probennahme bei Typenprüfung

§ 7. Durchführung der Typenprüfung

§ 8. Sichtprüfung

§ 9. Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

§ 10. Kontrolle des Inhaltes der Packungen

§ 11. Kontrolle der Kennzeichnung der Munitionseinheiten

§ 12. Kontrolle der Oberfläche der Munitionseinheiten

§ 13. Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot“

§ 14. Kontrolle der Abmessungen der Munition

§ 15. Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

§ 16. Überprüfung bei Patronen „Stahlschrot“

§ 17. Prüfung der Funktionssicherheit der Munition

3. Abschnitt: Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 18. Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 19. Durchführung der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

4. Abschnitt: Fabrikationskontrolle

§ 20. Pflichten des Berechtigten

§ 21. Probennahme für die Fabrikationskontrolle

§ 22. Durchführung der Fabrikationskontrolle

5. Abschnitt: Inspektionskontrolle

§ 23. Durchführung der Inspektionskontrolle

3. Hauptstück

Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 24. Anwendungsbereich

2. Abschnitt: Messung des Gasdruckes

§ 25. Arten der Gasdruckmessung

§ 26. Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

§ 27. Auswertung der Gasdruckmessung

§ 28. Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer

§ 29. Gasdruckmessung mittels Stauchkörper

§ 30. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 31. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 32. Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 33. Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

§ 34. Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 35. Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

3. Abschnitt: Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses

§ 36. Ermittlung der Geschoßenergie

§ 37. Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 38. Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 39. Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen „Stahlschrot“

4. Hauptstück

Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer

§ 40. Anwendungsbereich

§ 41. Messsystem für die Kalibrierung

§ 42. Primärdruckaufnehmer

§ 43. Referenzdruckaufnehmer

§ 44. Primäre Kalibrierung

§ 45. Sekundäre Kalibrierung

§ 46. Wiederholte Kalibrierung

§ 47. Ausscheiden eines Druckaufnehmers

§ 48. Wahl des Kalibrators

§ 49. Statischer Kalibrator

§ 50. Dynamischer Kalibrator

§ 51. Auswertung der Messergebnisse

5. Hauptstück

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

§ 52. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 53. Verbindlicherklärung von ON-Regeln

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 54. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 55. EU-Notifikation

Anlage: ÖNORMEN

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für

Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. Munition für militärische Zwecke;

2. Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder

Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum

Personal des Herstellers gehören;

3. Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen

oder wiedergeladen wird.

(3) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den

Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Als gewerbsmäßig in Verkehr gebracht gilt auch die im

Verkaufslager eines Händlers befindliche Munition.

(4) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch diese Verordnung

nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder

ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;

2. Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in

Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;

3. Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;

4. Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;

5. Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen

verwendet wird;

6. Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den

verstärkten Beschuss (§ 18 Abs. 2 und 3 der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386)

und/oder die Prüfung „Stahlschrot“ (§ 14 Abs. 6 Z 5 der Beschussverordnung 1999) durchlaufen

haben, verschossen werden darf;

7. Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53

angeführten ON-Regeln angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung

bestimmte Ausführungsart von Munition;

8. Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von

demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus

denen die Munition besteht, verändert wird;

9.Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den

Endverbraucher abgegeben wird;

10.Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 1999 als Handfeuerwaffe

bezeichnete Gerät.

2. Hauptstück

Munitionsprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines

Arten der Munitionsprüfung

§ 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller

oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen.

(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen

1. Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);

2. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs (§§ 18 und 19);

3. Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);

4. Inspektionskontrolle (§ 23).

(3) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur

das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 auf der Packung angebracht werden.

(4) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder

dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst

vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition

maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.

(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten

Munition.

(6) Es obliegt

1. die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs

dem Beschussamt;

2. die Fabrikationskontrolle dem hierzu ermächtigten Hersteller oder Importeur oder auf deren

Antrag dem Beschussamt;

3.die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des

Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.

Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission

für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 4. Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte

Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6

getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen

Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour

l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) gemäß Art. 6 der Vorschriften über die Ständige

Internationale Kommission, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.

2. Abschnitt

Typenprüfung

Einreichung zur Typenprüfung

§ 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes des Beschussamtes

zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2. Datum der Einreichung;

3. Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;

4. Bezeichnung der Munitionstype;

5. bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis,

welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;

6. die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;

7. die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten,

Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition)

die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;

8. die Erklärung, ob der Hersteller bzw. der Importeur die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen

beabsichtigt.

(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in

Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln auf, oder ist sie in keiner dieser ON-Regeln

enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen

usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind,

anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten

vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige

mittlere Maximalgasdruck, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten

und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als

Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende

Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.

(3) Wird bei einer zur Typenprüfung eingereichten Munitionstype, mit Ausnahme von Schrotmunition,

keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der

Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt,

so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des

3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.

(4) Wird die Vornahme der Fabrikationskontrolle nicht beantragt, ist dem Einreichblatt eine

Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die

Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Diese Bescheinigung kann entfallen, wenn der

Einreicher glaubhaft macht, dass das betreffende Los dieser Munitionstype nicht mehr hergestellt wird.

(5) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6

vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt

zu übergeben.

Probennahme für Typenprüfung

§ 6. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat die Losgröße einer für die Typenprüfung

bestimmten Munitionstype mindestens 3 000 Stück zu betragen. Von mehreren Losen derselben

Munitionstype ist für die Entnahme der Proben jenes Los heranzuziehen, welches die Munition mit dem

höchsten Maximalgasdruck enthält.

(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 21 Abs. 2

ergebenden Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Munitionstype, von der

innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt

werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von

Munitionseinheiten vorzunehmen. Die Mindestanzahl beträgt für

1. die Sichtprüfung und die Kontrolle der Abmessungen ..................................................... 50 Stück;

2. die Gasdruckprüfung, die Prüfung der Geschoßgeschwindigkeit und die Ermittlung des

Mündungsimpulses............................................................................................................ 10 Stück;

3. die Funktionsprüfung......................................................................................................... 10 Stück.

Durchführung der Typenprüfung

§ 7. (1) Die Typenprüfung umfasst

1. die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);

2. die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);

3. die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden

Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);

4. die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot“ (§ 16);

5. die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).

(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype bestanden (zugelassene Munitionstype),

ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen

gemäß Abs. 4 zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,

1. alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;

2. die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach

Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

(3) Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2. Bezeichnung der, der Typenprüfung unterzogenen Munitionstype;

3. Datum der Typenprüfung.

(4) Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem

Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt

(5) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, können Munitionseinheiten

derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

Sichtprüfung

§ 8. Die Sichtprüfung umfasst

1. die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);

2. die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);

3. die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);

4. die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);

5. die Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot“ (§ 13).

Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

§ 9. (1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen

1. Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in der Packung enthaltene

Munition geladen wurde;

2. die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-

Regeln oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;

3. die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Munitionseinheiten;

4. das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung;

5. bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich

a) bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus

Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss unterzogen

wurden

b) bei Patronen „Stahlschrot“, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Waffen verschossen

werden dürfen, die einer Prüfung „Stahlschrot“ unterzogen wurden; wenn der Durchmesser der

Kugeln größer als 4 mm ist, ein weiterer deutlicher Hinweis, dass diese Patronen nur aus

Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren Laufverengung an der Mündung (Choke)

maximal 0,5 mm beträgt.

6. bei Packungen für Patronen „Stahlschrot“ zusätzlich die Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu

achten und das Schießen auf feste und harte Oberflächen zu vermeiden“;

7. bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis, dass diese nur für die amtliche

Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt ist;

8. bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen Hinweis, der klar zum Ausdruck

bringt, dass es sich um wiedergeladene Munition handelt;

9. bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung von flüssigen oder gasförmigen

Substanzen erzielt wird, einen Hinweis über diese Substanzen.

(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1. auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 9 fehlen, und

2. die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12

Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Kontrolle des Inhaltes der Packungen

§ 10. Es ist zu kontrollieren, ob in den geprüften Packungen keine Munitionseinheit einer anderen als

der auf der Packung angegebenen Munitionstype enthalten ist. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

keine einzige Munitionseinheit einer anderen Munitionstype gefunden wird.

Kontrolle der Kennzeichnung der Munitionseinheiten

§ 11. (1) Jede Munitionseinheit, auch die wiedergeladene, muss folgende Kennzeichnungen in

unlöschbarer Weise aufweisen

1. Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder des Importeurs,

entweder auf dem Hülsenboden oder auf der Hülse; bei wiedergeladenen Munitionseinheiten sind

die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;

2. bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des

Kalibers gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln oder der

Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden; ist es aus technischen Gründen nicht

möglich, das Kaliber auf dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper angegeben

werden;

3. bei Patronen, die mit Blei- oder Stahlschrot geladen sind, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß

Z 1 die Angabe des Durchmessers oder die Nummer der Kugeln und die Länge der Hülse, sofern

diese länger ist als

a) 65 mm bei Kaliber 20 und darüber;

b) 63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter;

4. bei Patronen „Stahlschrot“, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Kennzeichnung „bille

d’acier“ oder „Steel Shot“ auf der Patronenhülse.

(2) Hochleistungspatronen und Beschussmunition müssen außer den in Abs. 1 genannten

Kennzeichnungen zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein

1. Beschussmunition: entweder durch einen gerändelten Hülsenboden oder durch die Farbe Rot an

der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens bzw. durch eine Hülse mit roter Farbe oder durch die

Aufschrift „Beschussmunition“ auf der Patronenhülse unter Hinzufügung des entsprechenden

Beschussgasdruckes;

2. Hochleistungsmunition: entweder durch eine andere Farbe als Rot an der rückwärtigen Fläche des

Hülsenbodens oder durch die Aufschrift „Max. 1 050 bar“ bzw. „Für mit 1 370 bar geprüfte

Waffen“ auf der Patronenhülse.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1. auf keiner Munitionseinheit die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 2

fehlen;

2. die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12

Munitionseinheiten, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Kontrolle der Oberfläche der Munitionseinheiten

§ 12. Die Oberfläche der Munitionseinheiten ist auf Materialfehler zu kontrollieren. Die Kontrolle

gilt als bestanden, wenn

1. auf keiner Munitionshülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs-

oder Querrisse oder ein Bodenriss und

2. auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Munitionseinheiten, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2),

Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm festgestellt werden.

Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot“

§ 13. Patronen, die mit Stahlschrot geladen sind, sind zusätzlich auf ihre Bestandteile zu überprüfen.

Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn jede Patrone so ausgeführt ist, dass die Reibung des Schrotes im

Lauf vermieden wird und der Stahlschrot in einem ausreichend festen Behälter (Kunststoff, Karton oder

anderes Material) enthalten ist. Der Behälter muss den Schuss bei Außentemperaturen im Bereich von

–20 °C bis +50 °C aushalten.

Kontrolle der Abmessungen der Munition

§ 14. (1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für

die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln

angegeben sind

1. Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen

und Revolver und Randfeuerpatronen

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß

Patrone);

b) H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

c) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

d) die Länge L3 + G unter Berücksichtigung

des Felddurchmessers F des Laufes,

des Durchmessers G1 (Mindestmaß Patronenlager),

des Durchmessers H2 des Patronenlagers,

der Länge G des Patronenlagers und

der Differenzlänge s des Patronenlagers.

Die festgestellten Maße gemäß lit. a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein,

die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebenen sind.

Das festgestellte Maß gemäß lit. d muss gleich wie oder kleiner als L3 + G, wie vorstehend

definiert, sein.

2. Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen

a) d: Durchmesser der Hülse am Hülsenboden;

b) t: Dicke des Randes am Hülsenboden

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten

entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegebenen sind.

3. Bei Kartuschen für Schussapparate

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß

Kartusche);

b) H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Kartusche).

Die festgestellten Maße müssen, gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der ON-Regel

191396 angegeben sind.

4. Bei Kartuschen für Alarmwaffen

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß

Kartusche);

b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der ON-Regel

191397 angegeben sind.

5. Bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß

Patrone);

b) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;

c) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse;

d) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke).

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten

entsprechen, welche in der ON-Regel 191398 angegeben sind.

(2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende

Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind

1. Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen

und Revolver und Randfeuerpatronen

a) L1: Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser P2);

b) L2: Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser H1);

c) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund;

d) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);

e) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;

f) E: Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1;

g) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel;

h) P2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter;

i) H1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses;

j) H2: Durchmesser am Hülsenmund;

k) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in den jeweils

in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. f

ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben, muss aber bei Magnumpatronen exakt

eingehalten werden.

2. Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen: Die unter Abs. 1 Z 2 angeführten

Abmessungen und zusätzlich die Gesamtlänge l der Hülse vor dem Schuss. Die festgestellten

Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der

ON-Regel 191395 angegeben sind.

3. Bei Kartuschen für Schussapparate

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;

b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);

d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;

e) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;

f) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in der ON-

Regel 191396 angegeben sind.

4. Bei Kartuschen für Alarmwaffen

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;

b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);

d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;

e) E: Dicke des Hülsenbodens;

f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende des Randes;

g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der ON-Regel 191397

angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

5. Bei Patronen für Kleinschrotwaffen

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;

b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);

d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;

e) E: Dicke des Hülsenbodens;

f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;

g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der ON-Regel 191398

angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

(3) Bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln enthaltenen

Munitionstypen ist zu prüfen, ob

1. die Munition in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für Munition eines bereits in einer dieser

ON-Regeln enthaltenen Kalibers mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und niedrigerem

zulässigen mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann, oder

2. eine bereits in einer dieser ON-Regeln enthaltene Munition mit gleichen oder ähnlichen

Abmessungen und höherem zulässigen mittleren Maximalgasdruck in das Patronenlager einer

Handfeuerwaffe für die eingereichte Munitionstype mit geringerem zuzulassendem mittleren

Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann.

(4) Die Maße gemäß Abs. 2 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung

der in Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle

entnommenen Munitionseinheiten müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.

(5) Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Hülsenbodens

hinausragt.

(6) Bei Patronen „Stahlschrot“ hat die Härte der Stahlkugeln, gemessen in Vickers, zu betragen

1. an der Oberfläche: HV1 < 110;

2. im Inneren: HV1 < 100.

Der Durchmesser der Stahlkugeln, die in den Gebrauchspatronen enthalten sind, muss betragen bei

Patronen für

a) Kaliber 12: ≤ 3,25 mm;

b) Kaliber 20: ≤ 2,60 mm.

(7) Patronen, die für Kleinschrotwaffen bestimmt sind, müssen Abmessungen haben, die unterschiedlich

sind von denjenigen der Kartuschen für Alarmwaffen, so dass es nicht möglich ist, solche

Patronen in Alarmwaffen zu laden.

Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

§ 15. (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2

festgelegten Anzahl von Munitionseinheiten in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes

durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53

angeführten ON-Regeln kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die

Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.

(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr

als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten.

(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu

entsprechen

1. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der

ON-Regel 191395 angegeben Wert zu entsprechen.

2. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes

500 bar zu betragen.

Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die

gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung

stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, welche die

Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.

(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen, der

Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen

Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3

Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.

(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen

zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 30% höher zu sein als

der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen.

Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt.

Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot“

§ 16. (1) Bei Patronen „Stahlschrot“ sind zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 15 die mittlere

Geschoßgeschwindigkeit und der Mündungsimpuls (§ 39) zu überprüfen. Die einzuhaltenden Werte sind

für

1. Kaliber 12, Gebrauchspatronen

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 400 m/sec;

b) Mündungsimpuls: ≤ 12 Ns;

2. Kaliber 12, Hochleistungspatronen

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 430 m/sec;

b) Mündungsimpuls: ≤ 13,5 Ns;

3. Kaliber 20, Gebrauchspatronen

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 390 m/s;

b) Mündungsimpuls: ≤ 9,3 Ns;

4. Kaliber 20, Hochleistungspatronen

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 410 m/s;

b) Mündungsimpuls: ≤ 11,5 Ns.

(2) Die Beschußpatronen „Stahlschrot“ haben Stahlkugeln mit einer Härte zwischen 80 und 110 HV1

zu enthalten und den folgenden Bedingungen zu entsprechen

1. Patronen Kaliber 12

a) Durchmesser der Stahlkugeln: 4,6 mm;

b) mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1 370 bar (137 MPa);

c) mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 500 bar (50 MPa);

d) Mündungsimpuls: ≥ 17,5 Ns.

2. Patronen Kaliber 20

a) Durchmesser der Stahlkugeln: 3,7 mm;

b) mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1 370 bar (137 MPa);

c) mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 500 bar (50 MPa);

d) Mündungsimpuls: ≥ 14,5 Ns.

Prüfung der Funktionssicherheit der Munition

§ 17. (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Messlaufes, der den

Bedingungen des 3. Hauptstückes entspricht, oder mit einer Handfeuerwaffe durchzuführen, deren

Kammerabmessungen jenen Maßen entsprechen, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53

angeführten ON-Regeln angegeben sind. Für die Prüfung der Funktionssicherheit der Patronen für

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen ist insbesondere eine Handfeuerwaffe zu verwenden, bei der die

Maße des Patronenlagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind.

(2) Bei der Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 22) kann abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Handfeuerwaffe durchgeführt

werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53

angeführten ON-Regeln angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschussamt anlässlich der Kontrolle

der Prüfeinrichtungen gemäß § 19 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser

Handfeuerwaffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Bei Kartuschen für Alarmwaffen ist mit Hilfe eines Messlaufes zusätzlich das Auswerfen von

Fragmenten oder Teilen der Hülse, des Pulvers, des Pfropfens oder anderer Elemente festzustellen, sofern

diese ein Papierblatt im Format A2, mit 100 g/m² bis 115 g/m² und einer Dicke von 0,12 mm ± 0,02 mm,

das sich in einem Gestell in einer Entfernung von 1,5 m vor der Mündung des Messlaufes befindet,

durchschlagen.

(4) Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Munitionseinheit einer

der folgenden Mängel festgestellt worden ist

1. Gasaustritt nach hinten, über den Verschluss hinaus;

2. Steckenbleiben des Geschoßes oder von Bruchstücken desselben im Lauf;

3. Riss der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;

4. vollständige Beschädigung der Hülse;

5. Bersten des Hülsenbodens;

6. Bei Kartuschen für Alarmwaffen: Auswerfen von Fragmenten oder Teilen.

3. Abschnitt

Kontrolle der Prüfeinrichtungen

Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 18. Beabsichtigt der Hersteller oder der Importeur die Fabrikationskontrolle (§§ 20 bis 22) selbst

durchzuführen, dann ist von ihm gleichzeitig mit der Einreichung von Munition zur Typenprüfung die

Kontrolle der Prüfeinrichtungen zu beantragen. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen

Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und maßstabsgerechte Zeichnungen anzuschließen.

Durchführung der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 19. (1) Beantragt der Hersteller oder der Importeur gemäß § 18 die Kontrolle der Prüfeinrichtungen

zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, so hat das Beschussamt alle für die Fabrikationskontrolle der

betreffenden Munitionstype erforderlichen Prüf- und Messeinrichtungen des Antragstellers auf ihre

Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfasst

1. die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmessläufe;

2. die Zustandsprüfung der Messeinrichtungen unter Verwendung von Mustermunition oder eines

kalibrierten Messlaufes;

3. die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Munitionsmaße bestimmten Geräte;

4. die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit der Munition bestimmten Handfeuerwaffen.

(3) Ergibt die Kontrolle gemäß Abs. 2, dass die Prüf- und Messeinrichtungen des Antragstellers den

Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet

sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der

betreffenden Munitionstype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses

Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und

Messeinrichtungen unverzüglich dem Beschussamt bekannt zu geben.

4. Abschnitt

Fabrikationskontrolle

Pflichten des Berechtigten

§ 20. (1) Wurde der Hersteller oder Importeur gemäß § 7 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte

Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 zu verwenden, und wurde er ferner gemäß § 19 Abs. 3

ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann hat er jedes Los der

laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu

überprüfen.

(2) Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen nach den

Bestimmungen des § 22 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und nummeriertes Verzeichnis einzutragen.

Dieses Verzeichnis ist jeweils zehn Jahre aufzubewahren. Den Organen des Beschussamtes ist

jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.

Probennahme für die Fabrikationskontrolle

§ 21. (1) Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Munitionseinheiten eines Loses

hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommenen Munitionseinheiten haben möglichst repräsentativ für

das betreffende Los zu sein.

(2) Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munitionseinheiten beträgt in Stück

(3) Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der

stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Abs. 2, zwölf Kartuschen für jedes

beschlossene Zusatzvolumen (§ 33 Abs. 1).

(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein

zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt

ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung

genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser

Verordnung vollständig eingehalten werden.

Durchführung der Fabrikationskontrolle

§ 22. (1) Die Fabrikationskontrolle umfasst

1. die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);

2. die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);

3. die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden

Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);

4. die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot“ (§ 16);

5. die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).

(2) Die Losgröße einer zugelassenen Munitionstype (§ 7 Abs. 2) darf für die Fabrikationskontrolle

bei Zentralfeuerpatronen 500 000 Stück, bei Randfeuerpatronen und Kartuschen 1 500 000 Stück nicht

überschreiten.

(3) Für die Sichtprüfung sind die §§ 8 bis 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlenreihen in

§ 9 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 3 Z 2 und § 12 Z 2 jeweils 2, 3, 5, und 8 zu lauten haben.

(4) Für die Fabrikationskontrolle ist die gemäß § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Lagerung der Munition

unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung

unter Einhaltung dieser Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Messwerte sind

sodann endgültig maßgeblich.

(5) Die gemessenen Gasdruckwerte und die ermittelten Werte der Geschoßenergie haben den

Bestimmungen der §§ 30 bis 38 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte

höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Pmax bzw. 1,07 Emax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten

Anzahl von Munitionseinheiten vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der

Gegenprobe zusammengenommen muss den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies

nicht der Fall, dann darf die Munition dieses Loses nur als Hochleistungspatronen oder als Beschussmunition

unter Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 1 Z 5 und 11 Abs. 2 genannten Erfordernisse in Verkehr

gebracht werden. Wenn bei Schussapparaten eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, hat eine zusätzliche

Kontrolle an weiteren zwölf Kartuschen zu erfolgen.

(6) Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen als den in Abs. 5 genannten Gründen nicht bestanden,

dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses

Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.

5. Abschnitt

Inspektionskontrolle

Durchführung der Inspektionskontrolle

§ 23. (1) Das Beschussamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle vorzunehmen bei

1. von diesem zur Fabrikationskontrolle nicht ermächtigten Herstellern und Importeuren mindestens

einmal jährlich;

2. von diesem zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern und Importeuren (§ 19 Abs. 3)

mindestens alle drei Jahre;

3. allen Herstellern und Importeuren dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein in

Verkehr gesetztes oder dazu bestimmtes Los einer Munitionstype, für die eine Typengenehmigung

(§ 7 Abs. 2) oder die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der

Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387, anerkannten Prüfzeichens besteht, ganz oder

teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die Inspektionskontrolle hat zu umfassen

1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3

a) eine Überprüfung der erzeugten bzw. importierten Munition auf ihre Übereinstimmung mit

bestehenden Typengenehmigungen (§ 7 Abs. 2);

b) eine Überprüfung der Bescheinigung über die durchgeführte Fabrikationskontrolle (§ 5

Abs. 4);

c) eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des

Beschussamtes.

2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2

a) eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19;

b) eine Kontrolle des gemäß § 20 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisses;

c) eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des

Beschussamtes.

(3) Für die Probennahme bei der Inspektionskontrolle gilt § 21 mit folgender Maßgabe: Werden von

einer zugelassenen Munitionstype weniger als 3 000 Stück je Lieferung importiert bzw. gefertigt, dann

sind für die Inspektionskontrolle alle Lieferungen der gleichen Munitionstype innerhalb eines

Kalenderjahres wie ein Los zu behandeln. Wird auch dann noch diese Stückzahl nicht erreicht, dann ist

jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Munitionseinheiten zu verwenden.

Das Beschussamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Munitionseinheiten eines einzigen Loses

und zumindest an der in § 6 Abs. 2 angebenden Anzahl durchzuführen.

(4) Über die durchgeführte Inspektionskontrolle hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.

Hat die Inspektionskontrolle ergeben, dass Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden,

sind die betreffenden Mängel in der Bestätigung anzuführen; gleichzeitig ist, soweit die Mängel behebbar

sind, eine angemessene Frist zu deren Behebung zu setzen.

(5) Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb

der gesetzten Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat das Beschussamt mit Bescheid zu verfügen, dass die von

solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel

ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder die Geschoßenergie, kann das Beschussamt

verfügen, dass die betroffenen Lose nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Munition gemäß

§ 11 Abs. 2 und die Packungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 gekennzeichnet wurden.

(6) Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, dass sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere

der Benützer der Munition befürchten lassen, hat das Beschussamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle

(§ 22) entsprechende, Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben

Munitionstype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus § 6 Abs. 2 und § 21 ergebenden Stückzahl

vorzunehmen. Ergibt diese neuerliche Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das

Beschussamt nach Abs. 4 und 5, zweiter Satz, vorzugehen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder

einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschussamt die Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2)

für die betreffende Munitionstype zu entziehen und zu verfügen, dass bereits in Verkehr gebrachte

derartige Munition zurückgezogen wird. Besteht für die betreffende Munitionstype die Berechtigung zur

Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 anerkannten Prüfzeichens, hat

das Beschussamt zu verfügen, dass die betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen bzw.

bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird und gleichzeitig die zuständige

Behörde des betreffenden Staates und das Ständige Büro der C.I.P. über den vorgefundenen Mangel zu

informieren.

3. Hauptstück

Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des

2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des

Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.

(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53

angeführten ON-Regel kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die

Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt

Messung des Gasdruckes

Arten der Gasdruckmessung

§ 25. (1) In der Regel ist der Gasdruck mittels eines gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes

kalibrierten mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers zu messen. Die Darstellung des Gasdruckes

erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PT bzw., sofern ein Konformal-Druckaufnehmer

verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PTc.

(2) Der Gasdruck ist jedoch mit Hilfe der Stauchzylindermethode zu bestimmen, wenn der in der

jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel angegebene Gasdruck noch nach dieser

Methode ermittelt wurde. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen

PCr bzw., sofern ein Konformal-Druckstempel verwendet wird, durch die Maßbezeichnung

PCrc.

(3) Der Gasdruck kann, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, auch nach einem

beliebigen anderen Verfahren an den festgelegten Stellen gemessen werden, sofern durch Vergleichsmessungen

nachgewiesen wurde, dass die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens

entsprechen. In diesem Fall ist die erforderliche Umrechnung vorzunehmen.

Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

§ 26. (1) Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Munitionseinheiten

24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C ± 1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60%

± 5% zu lagern.

(2) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren

Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in

§ 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen

Munitionstypen sind in diesen ON-Regeln bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(3) Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist

diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes

innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am

Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck

der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-

Regeln bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

Auswertung der Gasdruckmessung

§ 27. Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik nach folgenden

Formeln

Für Zwischenwerte ist linear zu interpolieren.

Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers

§ 28. (1) Das Messsystem besteht aus

1. dem mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer;

2. dem Verstärker;

3. dem Anzeigegerät;

4. dem elektrischen Filter.

(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen

1. Linearitätsabweichung im Messbereich 1% des Endwertes der Kalibrierung;

2. Eigenfrequenz größer als oder gleich wie

a) 100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;

b) 50 kHz für die Kraftaufnehmer;

3. Mindestempfindlichlkeit: 1,8 pC/bar;

4. wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm.

(3) Der Freiraum unter dem Druckaufnehmer muss vollständig mit einem Fett auf Silikonbasis mit

folgenden Eigenschaften gefüllt sein

1. Dichte: 1 g/cm³;

2. Eindringfähigkeit bei unbewegtem und bewegtem Milieu: 180 bis 210 cm nach ISO 2137 oder

ASTM D217-68.

(4) Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf Membrane und Druckplatte des

Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse eine Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem

Werkstoff, wie zB Asbest oder Teflon, vor der Druckübertragungsfläche anzubringen.

(5) Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen

1. Linearitätsabweichung: 1% des Endwertes der Kalibrierung;

2. Grenzfrequenz (–3 dB): 80 kHz;

3. Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 1012 Ω.

(6) Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden.

Analoganzeigegeräte – Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph – haben eine

Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger – Transientrecorder oder vergleichbares Gerät – haben

folgende Bedingungen zu erfüllen

1. Abtastrate: 1 MHz;

2. Auflösung: 10 Bit;

3. Aufzeichnungszeit: > 4 ms.

(7) Es sind BESSEL-Tiefpassfilter mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (–3 dB), N =

2 (12 dB/Oktave) zu verwenden.

Gasdruckmessung mittels Stauchkörper

§ 29. (1) Das Messverfahren besteht aus

1. dem Kolben mit Kolbenführung;

2. dem Widerlager;

3. dem Stauchkörper (Crusher).

(2) Die Länge der Kolbenführung muss mindestens 10 mm, der Durchmesser des Kolbens 6,18 mm

bei einer Toleranz von –0,004 mm betragen. Das radiale Spiel zwischen Kolben und Führung muss

zwischen 0,002 mm und 0,006 mm liegen. Die Masse des Kolbens muss 3,0 g ± 0,5 g betragen.

(3) Als Stauchkörper sind Crusher des Laboratoire Central de l’Armement, Paris, oder im Verhältnis

zu diesen kalibrierte Stauchkörper zu verwenden.

(4) Die Wahl der Durchmesser von Kolben und Stauchkörper ergibt sich hinsichtlich des Referenz-

Crushers aus folgender Tabelle

Bei der vergleichenden Bestimmung der Gasdrücke der Beschuss- und der Gebrauchsmunition einer

bestimmten Munitionstype sind derselbe Messlauf mit denselben Stempeln und Stauchzylinder mit

gleichen Kennwerten und aus demselben Los zu verwenden.

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und

Zentralfeuerzündung

§ 30. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit

glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen

Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegeben sind.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig

a) +0,10 mm für den Laufdurchmesser B;

b) +0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers H;

c) +2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L.

2. Der Übergangskonus muss 10° 30′ entsprechen;

3. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;

4. Die Länge des Referenzmesslaufes beträgt 700 mm ± 10 mm (zylindrischer Lauf ohne Choke);

5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von solchen Messsystemen durchzuführen,

die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen

entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in

dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von

1. 25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und darüber;

2. 17,0 mm + 1,0 mm für die Kaliber unter 24;

3. 12,5 mm – 0,5 mm für die Kaliber 410/50,7 und 9 mm,

die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm ± 0,5 mm vom Stoßboden

des Laufes befinden.

(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird

der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle

registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die

Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem mechanisch-elektrischen

Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter

einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.

(4) Bei Verwendung eines mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die

Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und

nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte

Loch muss einen Durchmesser von 3,0 mm +0,1 mm aufweisen. Zur Minderung des Wärmeüberganges

auf Membran und Druckplatte ist beim Anbohren der Hülse eine Scheibe aus wärmeisolierendem,

flexiblem Werkstoff, zB Asbest oder Teflon, vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential

eingebaute Druckaufnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenbohrung überspannenden,

dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln

der Statistik des § 27.

(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf

kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in

95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax

nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt

Pn + K2n · Sn ≤ 1,15 Pmax.

(7) Für Beschusspatronen gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle,

mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax

liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen

1. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1

a) bei der ersten Messstelle: Pn ≥ 1,30 Pmax,

Pn – K3n · Sn ≥ 1,15 Pmax,

Pn + K3n · Sn ≤ 1,70 Pmax;

b) bei der zweiten Messstelle: Pn + K3n · Sn ≤ 650 bar.

2. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2

a) bei der ersten Messstelle: Pn + K3n · Sn ≤ 1,70 Pmax;

b) bei der zweiten Messstelle: Pn ≥ 500 bar,

Pn – K3n · Sn ≥ 450 bar,

Pn + K3n · Sn ≤ 650 bar.

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und

Zentralfeuerzündung

§ 31. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit

gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen

jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten

ON-Regeln entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für Messläufe zulässig

a) +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b) +0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d) +0,03 mm für den Durchmesser P1;

e) +0,02 mm für den Durchmesser P2;

f) +0,02 mm für den Durchmesser H2;

g) +0,03 mm für den Durchmesser G1;

h) –5/60i für den Winkel i des Übergangskonus bei i ≥12´;

i) –1´ für den Winkel i des Übergangskonus bei i <12´.

Eine positive Toleranz für den Winkel i ist dann zulässig, wenn der Toleranzbereich für G1

berücksichtigt wird. In diesem Fall muss G1real folgender Ungleichung genügen

Das bedeutet, dass das zu Fmin in Beziehung stehende G1real keinen geringeren Wert aufweisen

darf als das in den oben angeführten ON-Regeln angegebene Gmin.

2. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen.

3. Die Länge der Referenzmessläufe hat zu betragen

a) Gasdruckmesslauf für Patronen ohne Rand: LC = 600 mm ± 10 mm;

b) Gasdruckmesslauf für Patronen mit Rand: LC = 600 mm ± 10 mm;

c) Gasdruckmesslauf für Magnumpatronen: LC = 650 mm ± 10 mm;

d) Gasdruckmesslauf für Pistolen- und Revolverpatronen: LC = 150 mm ± 10 mm.

4. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von Messsystemen durchzuführen,

die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist in einem

Abstand von 25 mm ± 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist. Bei einer

Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Messstelle in einem Abstand von

17,5 mm ± 2,0 mm vom Stoßboden anzubringen. Bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die

Gasdruckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und ¾ der Hülsenlänge L1 oder L3 zu erfolgen. In

diesem Fall ist die Messstelle im Prüfprotokoll zusammen mit dem erhaltenen Gasdruckwert anzuführen.

(3) Für die Messung des Gasdruckes gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 mit folgender

Maßgabe: Unabhängig von der Länge der Hülse und dem verwendeten Druckaufnehmer hat das in die

Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2,0 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 5 und 6 nach den Regeln

der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn

in 99% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax

nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt

Pn + K1n · Sn ≤ 1,15 Pmax.

(6) Für die Beschusspatronen gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der

Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als

1,15 Pmax. Die Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen

1. Pn ≥ 1,30 Pmax,

2. Pn – K3n · Sn ≥ 1,15 Pmax,

3. Pn + K3n · Sn ≤ 1,50 Pmax.

Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 32. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit

Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen

entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig

a) +0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;

b) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

c) +0,05 mm für den Durchmesser P1;

d) +0,05 mm für den Durchmesser P2;

e) +0,03 mm für den Durchmesser H2;

f) +0,03 mm für den Durchmesser G1;

g) –5/60i (maximal –1°) für den Winkel I des Übergangskonus.

2. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für

Waffen mit gezogenen Läufen zulässig

a) +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b) +0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d) +0,03 mm für den Durchmesser P1,

e) +0,02 mm für den Durchmesser H2;

f) +0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

g) +0,05 mm für den Durchmesser R1;

h) +0°20´ für den Winkel i des Übergangskonus.

3. Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht

überschreiten.

4. Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt: LC = 600 mm ± 10 mm.

5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme

durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm

(L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen. Wird der Gasdruck mit Hilfe

eines Konformal-Kolbens gemessen, so ist dieser direkt oberhalb der Züge zu justieren. Für die Kaliber 22

L.R. und 22 Short hat der Krümmungsdurchmesser des Kolbens 5,72 mm + 0,02 mm zu betragen.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln

der Statistik des § 27.

(4) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert Pmax

um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer

statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird,

dh. wenn folgende Ungleichung gilt

Pn + K2n · Sn ≤ 1,15 Pmax.

(5) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der

Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von

1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen

1. Pn ≥ 1,30 Pmax,

2. Pn – K3n · Sn ≥ 1,15 Pmax,

3. Pn + K3n · Sn ≤ 1,50 Pmax.

Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

§ 33. (1) Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3

an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind

dies die Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen

Va = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein

Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die

gemessenen Werte sind fortlaufend zu nummerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind

nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen

Ergibt sich daraus, dass ZB > 0,490 ist, so ist der betreffende Wert P1 bzw. P12 zu streichen. Wird keiner

der Werte gestrichen, sind die beiden letzten Werte zu vernachlässigen; wird nur ein Messwert gestrichen,

so ist der letzte zu vernachlässigen.

(2) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß ÖNORM S 1232

zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191396 angegebenen

Maßen entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs zulässig

a) +0,03 mm für den Durchmesser P1;

b) +0,03 mm für den Durchmesser H2;

c) +0,05 mm für den Durchmesser R1;

d) +0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

e) +0,10 mm für die Länge des Lagers L3.

2. Der Referenzmesslauf hat folgende Abmessungen

a) Durchmesser: 16 mm (F7);

b) Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm ± 1 mm;

c) Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des Kartuschenlagers;

d) Durchmesser der Bohrung: 3 mm;

e) Höhe der Bohrung: 3 mm.

3. Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen

a) Durchmesser: 16 mm (h7);

b) Gewicht: Mp = 80 g ± 1 g;

c) Werkstoff: Messing (58% bis 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

d) Länge proportional zum Gewicht;

e) Zusatzvolumen: Va = 0,04 bis 0,80 cm³.

4. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen,

die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

ZB = und ZB =

5. Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers gemäß

§ 28 und mit folgenden Bedingungen

a) Messbereich: bis 7 000 bar;

b) Druckübertragungsfläche: Durchmesser < 6 mm.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der

folgenden Bestimmungen

1. Ferner bedeuten

a) Pmax(0,16) bzw. Pmax(0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der ON-Regel 191396 für

Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,16 bzw. 0,8 cm³;

b) Pmax(0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der ON-Regel 191396 für Kartuschen mit

Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³;

c) Pn(Va) : den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen

Va.

2. Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für die beiden

Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und Va = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal

zulässigen Werte Pmax(0,16) und Pmax(0,8) sein.

3. Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für das

Zusatzvolumen V = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert Pmax(0,4)

sein.

4. Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt

Pn(Va) ≤ Pmax(Va).

5. Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als

1,15 Pmax(Va) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt

Pn(Va) + K3n · Sn ≤ 1,15 Pmax(Va).

Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 34. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu

verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191397

angegebenen Maßen entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig

a) H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;

b) H11 für die Gesamtlänge L3;

c) H8 für den Durchmesser P1;

d) H8 für den Durchmesser H2;

e) H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;

f) H10 für den Durchmesser R1;

g) H11 für den Durchmesser G1;

h) 20´ für den Winkel i des Übergangskonus.

2. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig

a) js14 für die Lage der Messstelle M;

b) h13 für die Länge des Laufes LT;

c) H11 für den Spalt w.

3. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig

a) js14 für die Lage der Messstelle M;

b) h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme

durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31

Abs. 5;

2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31

Abs. 6.

Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

§ 35. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf

gemäß ÖNORM S 1234 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der

ON-Regel 191398 angegebenen Maßen entsprechen. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf zulässig

1. js14 für die Lage der Messstelle;

2. h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31

Abs. 5;

2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

3. Abschnitt

Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses

Ermittlung der Geschoßenergie

§ 36. (1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen

gerechtfertigt

1. wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das Anbringen eines Gasdruckmessers

die normale Druckentwicklung verändern kann;

2. wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;

3. bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten Geschoßen;

4. wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten Kalibern, der entsprechende Messlauf

zur Messung des Gasdruckes nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v

nach der Formel

zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels

Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste

Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung

mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 µs genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit

ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter

Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch

Emax: die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;

En : die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;

Sn : die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen;

K3n: den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95% in 90% aller

Fälle (siehe Tabelle in § 27).

(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein

Einzelwert den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende

Ungleichung gilt

En + K3n · Sn ≤ 1,07 Emax.

(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat

die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige

Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der

jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt. Wenn die verlangte

Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht

werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die

Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.

(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen

Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Emax. Die Beschussmunition

hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen

1. En ≥ 1,10 Emax;

2. En – K3n . Sn ≥ 1,07 Emax;

3. En + K3n . Sn ≤ 1,25 Emax.

Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 37. (1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit

Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen

Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind. Folgende Laufabmessungen

sind für die Messläufe vorgeschrieben

1. 200 mm ± 2 mm für die Länge des Messlaufes Lc;

2. 4,05 mm bzw. 5,45 mm ± 0,02 mm für den Felddurchmesser F;

3. 4,30 mm bzw. 5,60 mm ± 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z;

4. 5,50 mm bzw. 8,38 mm ± 0,03 mm für den Durchmesser des glatten Laufes F = Z;

5. 450 mm für die Dralllänge u;

6. 1,25 mm ± 0,10 mm für die Breite der Züge b;

7. 6 für die Anzahl der Züge N.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen,

die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 36

Abs. 4;

2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 36

Abs. 5 und 6.

Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 38. (1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf

gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie in der

ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind zulässig

a) H11 für die Länge des Munitionslagers L3;

b) js16 für die Länge des Laufes LT.

2. Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen

erfüllen

a) Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);

b) Gewicht: m = 4,0 g ± 0,04 g bzw. m = 10 g ± 0,1 g;

c) Werkstoff: Messing (58% bis 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

d) Länge: proportional zum Gewicht.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme

durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36

Abs. 4;

2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36

Abs. 5 und 6.

Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen „Stahlschrot“

§ 39. Der Mündungsimpuls Mo ist aus der Masse m und der Geschwindigkeit v des Geschoßes nach

der Formel Mo = m · v zu ermitteln. Die Geschoßgeschwindigkeit ist in 2,5 m Entfernung vor der Mündung

des Laufes in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 2 in einem zylindrischen Messlauf gemäß

§ 30 Abs. 2 ohne Choke, zu messen und ist als Mittelwert aus einer Serie von zehn Schüssen anzugeben.

4. Hauptstück

Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer

Anwendungsbereich

§ 40. (1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmungen

des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene mechanisch-elektrische Druckaufnehmer

ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.

(2) Mit Hilfe der Kalibrierung der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium sind

deren messtechnische Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind

1. Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;

2. Linearitätsabweichung;

3. Wiederholbarkeit.

(3) Durch die regelmäßigen Kalibrierungen der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer soll eine

Streuung der Messungen der Spitzendruckwerte erzielt werden, die unter 4% liegt. Der angestrebte Messfehler

sollte weniger als 3% betragen.

Messsystem für die Kalibrierung

§ 41. (1) Das Messsystem besteht aus

1. einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;

2. einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);

3. einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph usw.).

(2) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss

1. bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;

2. bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.

(3) Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz-Druckaufnehmer durchgeführt,

muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.

(4) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle fünf Jahre sowie anlässlich des

Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen

1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten

anderer Staaten;

2. von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.

Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

Primärdruckaufnehmer

§ 42. (1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur

Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.

(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür

akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen,

mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung

auszustellen.

(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen

1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck: 20 MPa bis 200 MPa + 10% oder 200 MPa

bis 600 MPa + 10%;

2. Temperaturbereich: –50 °C bis +100 °C;

3. Linearität: ≤ + 0,3% vom Endwert;

4. Grenzfrequenz: ≥ 100 kHz;

5. Isolationswiderstand: ≥ 1 · 1014 Ω.

(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den

geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als

er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.

Referenzdruckaufnehmer

§ 43. (1) Referenzdruckaufnehmer, die bei der dynamischen Kalibrierung verwendet werden (§ 50

Abs. 4), sind mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder

gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen zu

überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Referenzdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen

1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungsbereich: 20 MPa bis 200 MPa +10% oder 200 MPa

bis 600 MPa +10%;

2. Temperaturbereich: – 50 °C bis +100 °C;

3. Linearität: ≤ +0,5% vom Endwert;

4. Grenzfrequenz: ≥ 100 kHz;

5. Isolationswiderstand: ≥ 1 · 1013 Ω.

(3) Werden bei den nachfolgenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 größere Abweichungen von der

Empfindlichkeit festgestellt als

1. 2% gegenüber der letzten Überprüfung,

2. 4% gegenüber der ersten Überprüfung,

so darf der Druckaufnehmer, wenn auch nur einer der beiden Werte überschritten wird, nicht mehr als

Referenzdruckaufnehmer verwendet werden. Er kann jedoch solange als Druckaufnehmer für Gasdruckmessungen

verwendet werden, als er die betreffenden Bedingungen (§ 47) erfüllt.

Primäre Kalibrierung

§ 44. (1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den

Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.

(2) Die Messungen sind vom unteren Ende des Messbereiches des mechanisch-elektrischen

Druckaufnehmers, mindestens aber von 100 bar beginnend, bis mindestens dem 1,3-fachen Druck der zu

kontrollierenden Munition durchzuführen. Es sind mindestens fünf Zwischenwerte zu ermitteln, es ist also

insgesamt an mindestens sieben Messpunkten zu messen.

(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren

Empfindlichkeitswert zu bekommen.

(4) Die Kalibrierkurve ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ zu berechnen. Beim

mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer mit Kanal hat sie durch den Ursprung zu gehen. Beim

mechanisch-elektrischen Tangential- oder Konformaldruckaufnehmer ist der durch die Kalibrierung

bestimmte Offset zu berücksichtigen. In beiden Fällen ist bei den Schussversuchen von einer nicht

linearen Abhängigkeit zwischen der Ladung Q und dem Gasdruck P als Grundlage für die Berücksichtigung

der Empfindlichkeit auszugehen.

Sekundäre Kalibrierung

§ 45. (1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den

Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.

(2) Wird ein statischer Kalibrator verwendet, sind die Messungen unter sinngemäßer Anwendung des

§ 44 Abs. 2 vorzunehmen. Wird ein dynamischer Kalibrator verwendet, ist mindestens ein Versuch mit

mindestens 20% des zu kontrollierenden Maximalgasdruckes, der das 1,3-fache des Messwertes betragen

muss, durchzuführen.

(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren

Empfindlichkeitswert zu bekommen.

(4) Die Kalibriergerade ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ zu berechnen. Sie kann

durch den Ursprung gehen. Geht sie nicht durch den Ursprung (§ 44 Abs. 4), ist der Offset zu

berücksichtigen.

Wiederholte Kalibrierung

§ 46. (1) Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von

1. primären Kalibrierungen (§ 44) und

2. sekundären Kalibrierungen (§ 45).

(2) Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen

1. Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle

3 000 Schüsse;

2. außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären Kalibrierung die Empfindlichkeit

um mehr als 3% gegenüber der letzten Kalibrierung geändert hat;

3.weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren

mechanisch-elektrischen Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander

abweichen.

(3) Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen

1. wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der Munition eine der folgenden

Anomalien festgestellt werden

a) Streuung der Werte;

b) Nichtanzeige der Werte;

c) Entweichen von Gas;

2. die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind mindestens alle 500 Schüsse beim

Wert des zu messenden Druckes durchzuführen.

Ausscheiden eines Druckaufnehmers

§ 47. (1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt,

sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer

gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die

geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.

(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der

folgenden Mängel festgestellt wird

1. Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;

2. Linearitätsabweichung in der Kurve der primären Kalibrierung um mehr als 1%;

3. Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.

Wahl des Kalibrators

§ 48. (1) Für die Untersuchung des statischen Verhaltens der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer

sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck

auszusetzen, der als Primärgröße dient.

(2) Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei

Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator

(Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.

(3) Die Wahl des Kalibrators ist entsprechend der Skala des zu kalibrierenden Druckaufnehmers

vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines

Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu

beachten. Es sind die, diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu

vermeiden, dass Luft in den Hydraulikkreis eingeschlossen wird.

(4) Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (Risol) des mechanisch-elektrischen

Druckaufnehmers mit Hilfe eines Isolationsprüfgerätes (Ohmmeter mit hoher Prüfspannung) zu messen

1. Ist Risol > 1 · 1012 Ω, kann die Kalibrierung vorgenommen werden;

2. ist Risol < 1 · 1012 Ω, ist der Stecker zu reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden

einer Temperatur von etwa 80 °C auszusetzen und sodann der Isolationswiderstand erneut zu

prüfen;

3. verbleibt Risol < 1 · 1012 Ω, ist der Druckaufnehmer außer Betrieb zu nehmen.

(5) Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu

unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinander folgenden

Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.

Statischer Kalibrator

§ 49. (1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema

durchzuführen

(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten

1. Referenzdruck: ± 0,2%;

2. Kalibrierkondensator: ± 0,3%;

3. Spannungsnormal: ± 0,1%;

4. Ladungsverstärker: ± 0,1% vom Endwert;

5. Messwerterfassung: ± 0,1% ;

6. zusammengesetzte Messunsicherheiten: ≤ 1%.

(3) Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) sind die Druckstufen nacheinander

in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige

Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.

(4) Vor jedem Kalibrierzyklus (Abs. 3) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des

Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.

(5) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus

sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung

und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische

Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen

Q = (V1 – V0) · G.

Es bedeutet: V1: die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird;

V0: die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist;

G: den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung

definiert ist.

(6) Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten

werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ermittelt.

Dynamischer Kalibrator

§ 50. (1) Für die dynamische Kalibrierung wird die Energie des Falls einer Masse M verwendet, die

ein Wertepaar Druck – Ladung definiert. Die Kalibrierung erfolgt nach folgendem Messschema

Es bedeutet: A: Impulsdruckgeber;

B1: Verhältnis Druck/Fallhöhe;

B2: Referenzwandler;

C: Kalibrierkondensator;

D: Ladungsverstärker;

E: Spannungsnormal;

F: Messwerterfassung;

G: Rechner;

H: Fallhöhe;

I: Drucker;

T: zu kalibrierender Druckaufnehmer;

M: Fallmasse.

Die einzelnen Elemente der Messkette haben sinngemäß die Genauigkeitsgrenzen gemäß § 49 Abs. 2

einzuhalten. Die zusammengesetzten Messunsicherheiten müssen ≤ 1% sein.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Messungen gelten die Bestimmungen des § 49

Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Bei der Methode „Verhältnis Druck – Fallhöhe“ wird eine Masse M verwendet, die entsprechend

den Belastungsstufen und Messungen nacheinander von immer höheren Höhen fallen gelassen wird. Bei

jeder Fallhöhe und bei jeder Messung wird der Höchstdruckwert registriert und daraus die Kalibrierkurve

ermittelt.

(4) Bei der Methode „Referenzdruckaufnehmer“ wird eine Masse M von einer Maximalhöhe fallen

gelassen und die dynamische Reaktion des Referenzwandlers (B2), der den Druck des manometrischen

Gerätes (A) angibt, im Vergleich zur dynamischen Reaktion des zu prüfenden Druckwandlers (T), der den

Wert der gemessenen Ladung angibt, registriert. Die Wertepaare Druck/Ladung ergeben die Kalibrierkurve

des zu prüfenden Druckaufnehmers (T), die für die gesamte Messbreite gilt.

Auswertung der Messergebnisse

§ 51. (1) Von allen Punkten der Kalibrierzyklen (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) ist die Kalibrierkurve

zu berechnen, die gemäß folgendem Diagramm eine Regressionskurve x-ten Grades darstellt, und von der

die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers und seine Abhängigkeit vom Wert P abgeleitet werden können.

(2) Für die Bestimmung der Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ist

der Durchschnittswert Qk aus den für jede Druckstufe k durchgeführten drei Messungen wie folgt zu

berechnen

Es bedeutet: Qk1: erste Messung, Stufe k;

Qk2: zweite Messung, Stufe k;

Qk3: dritte Messung, Stufe k.

(3) Die Empfindlichkeiten Sk sind mit Hilfe der Wertepaare Pk und Qk wie folgt zu ermitteln

Zu Vergleichszwecken ist die mittlere Empfindlichkeit S mit Hilfe der folgenden Gleichung zu

berechnen

Es bedeutet: S: mittlere Empfindlichkeit;

Pk: Kalibrierdruck der Druckstufe k;

Qk: mittlere Ladung bei Druck Pk;

n: Zahl der Kalibrierstufen.

(4) Die Berechnung der Linearität L ist nach folgender Formel vorzunehmen

Es bedeutet: ∆Qmax = ( Qk – S · Pk)max;

QFS = S · PFS;

QFS = Ladung der höchsten Stufe;

PFS = Druck der höchsten Stufe.

5. Hauptstück

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 52. Folgende, in der Anlage 1 abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt

1. ÖNORM S 1232 „Kartuschen mit Hülse für Schussapparate, Messlauf“

Ausgabe: 1. April 1997;

2. ÖNORM S 1233 „Kartuschen für Alarmwaffen, Messläufe“

Ausgabe: 1. April 1997;

3. ÖNORM S 1234 „Patronen mit Kleinschrot, Messlauf“

Ausgabe: 1. April 1997.

Verbindlicherklärung von ON-Regeln

§ 53. Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt

1. ONR 191390 „Randfeuerpatronen“

Ausgabe: 1. März 1999;

2. ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen“

Ausgabe: 1. März 1999;

3. ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 1: Metrische Kaliber 1

Ausgabe: 1. März 1999;

4. ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 2: Metrische Kaliber 2

Ausgabe: 1. März 1999;

5. ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 3: Kaliber in Zoll 1

Ausgabe: 1. März 1999;

6. ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 4: Kaliber in Zoll 2

Ausgabe: 1. März 1999;

7. ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand“ Teil 1: Metrische Kaliber

Ausgabe: 1. März 1999;

8. ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand“ Teil 2: Kaliber in Zoll

Ausgabe: 1. März 1999;

9. ONR 191394 „Magnumpatronen“

Ausgabe: 1. März 1999;

10. ONR 191395 „Schrotpatronen“

Ausgabe: 1. März 1999;

11. ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate“

Ausgabe: 1. März 1999;

12. ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen“

Ausgabe: 1. März 1999;

13. ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot“

Ausgabe: 1. März 1999;

14. ONR 191399 „Sondermunition“

Ausgabe: 1. März 1999.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 54. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Beschussverordnung, BGBl. Nr. 189/1980,

in der Fassung des III. Abschnittes der 8. Beschussverordnung, BGBl. Nr. 308/1986, außer Kraft.

EU-Notifikation

§ 55. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie die das 83/189/EWG-Verfahren auf

dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und

94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0237/A notifiziert.

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