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388_1989 AT

388. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und

615/1987 wird verordnet

Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.

Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 417/1987, 636/1987 und 319/1988,

betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe

(Notstandshilfeverordnung) wird wie

folgt geändert

1. Im § 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt

ersetzt und nach der Z 2 folgender Halbsatz

eingefügt: „zuzüglich gebühren Familienzuschläge

gemäß § 20 A1VG."

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen

des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin)

zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse

des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der)

Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen

(der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der

Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine

vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,

Arbeitsverrichtung an einem anderen

Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst.

Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die

Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte

bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben

hat oder ihr ferngeblieben ist, um der

Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

3. a) § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der

Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle

des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978,

bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,

BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus

einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist

eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente

mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagen-

richtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt."

b) Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „ein unterhaltsberechtigter

Angehöriger (Gatte, Gattin,

Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Kind, Elternteil)"

durch die Worte „Ehepartner (Lebensgefährte bzw.

Lebensgefährtin)" ersetzt.

4. a) Die Überschrift des § 6 lautet

„B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)"

b) § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Bei Heranziehung des Einkommens des

Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung

der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem

Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur

Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des

Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

und der allenfalls von ihm zu versorgenden

Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der

die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens

ist auf die Notstandshilfe anzurechnen."

c) Im § 6 Abs. 3 erster Satz wird das Wort

„Angehörigen" durch die Worte „Ehepartner

(Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin)" ersetzt.

d) Im § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort

„Angehörige" durch die Worte „Ehepartner

(Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin)" ersetzt.

e) § 6 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

f) § 6 Abs. 6 lautet

„(6) Als Einkommen gelten auch Leistungen

gemäß § 4 Abs. 1, Krankengeld, Wochengeld und

Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

Sonderunterstützung nach dem

Sonderunterstützungsgesetz, Sonderruhegeld nach

dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Beihilfen

zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem

Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der

Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist

nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere

Notstandshilfe anzurechnen."

g) Im § 6 Abs. 7 wird das Wort „Angehörige"

durch die Worte „Ehepartner (Lebensgefährte bzw.

die Lebensgefährtin)" ersetzt.

h) Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw.

Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen,

wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber

ungleiche Überstundenleistungen, so ist der

Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen

der letzten drei vollen Monate für den

Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden

drei Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitige

Erhöhungen oder Verminderungen des Einkommens

bewirken keine Änderung der zuerkannten

Notstandshilfe. Fällt das Erwerbseinkommen

zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe

neu zu bemessen."

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