388. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und
615/1987 wird verordnet
Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.
Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 417/1987, 636/1987 und 319/1988,
betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe
(Notstandshilfeverordnung) wird wie
folgt geändert
1. Im § 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und nach der Z 2 folgender Halbsatz
eingefügt: „zuzüglich gebühren Familienzuschläge
gemäß § 20 A1VG."
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen
des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin)
zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der)
Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen
(der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der
Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine
vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen
Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst.
Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die
Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte
bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben
hat oder ihr ferngeblieben ist, um der
Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
3. a) § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der
Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle
des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978,
bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,
BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus
einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist
eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente
mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagen-
richtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt."
b) Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „ein unterhaltsberechtigter
Angehöriger (Gatte, Gattin,
Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Kind, Elternteil)"
durch die Worte „Ehepartner (Lebensgefährte bzw.
Lebensgefährtin)" ersetzt.
4. a) Die Überschrift des § 6 lautet
„B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)"
b) § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Bei Heranziehung des Einkommens des
Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung
der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem
Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur
Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des
Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
und der allenfalls von ihm zu versorgenden
Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der
die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens
ist auf die Notstandshilfe anzurechnen."
c) Im § 6 Abs. 3 erster Satz wird das Wort
„Angehörigen" durch die Worte „Ehepartner
(Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin)" ersetzt.
d) Im § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort
„Angehörige" durch die Worte „Ehepartner
(Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin)" ersetzt.
e) § 6 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
f) § 6 Abs. 6 lautet
„(6) Als Einkommen gelten auch Leistungen
gemäß § 4 Abs. 1, Krankengeld, Wochengeld und
Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Sonderunterstützung nach dem
Sonderunterstützungsgesetz, Sonderruhegeld nach
dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Beihilfen
zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der
Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist
nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere
Notstandshilfe anzurechnen."
g) Im § 6 Abs. 7 wird das Wort „Angehörige"
durch die Worte „Ehepartner (Lebensgefährte bzw.
die Lebensgefährtin)" ersetzt.
h) Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw.
Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen,
wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber
ungleiche Überstundenleistungen, so ist der
Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen
der letzten drei vollen Monate für den
Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden
drei Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitige
Erhöhungen oder Verminderungen des Einkommens
bewirken keine Änderung der zuerkannten
Notstandshilfe. Fällt das Erwerbseinkommen
zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe
neu zu bemessen."