388. Bundesgesetz: 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 573/1985, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die
Abs. 3 bis 5 oder die §§ 2 b bis 2 d etwas anderes
bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen. Auf die in den §§ 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse
sind jedoch — soweit nicht
§ 2 c ausdrücklich anderes anordnet — die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden."
2. Nach § 2 a wird eingefügt
„Eignungsausbildung
§ 2 b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung
der Eignung von Bewerbern für Verwendungen
des Gehobenen und des Mittleren Dienstes
kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem
Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.
Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung
zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen festzulegen.
(2) Zu dieser Eignungsausbildung können
Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund
im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben,
vom zuständigen Bundesminister zugelassen werden.
(3) Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung
in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach
Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung
mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges,
sowie die praktische Erprobung auf
einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet
spätestens nach einer Gesamtdauer von neun
Monaten.
(4) Der zuständige Bundesminister kann den
Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der
weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung
ausschließen.
§ 2 c. (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung
wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung
gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme
ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag
beträgt monatlich in der Ausbildung
1. für den Mittleren Dienst 4750 S,
2. für den Gehobenen Dienst 5750 S.
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 vH des für den Monat
der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.
Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres,
für das die Sonderzahlung gebührt, nicht
ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages,
so gebührt ihm als Sonderzahlung nur
der entsprechende Teil.
(4) Auf die Auszahlung
1. des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,
2. der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2
in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß
anzuwenden.
(5) Einem Teilnehmer, der
1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung
beginnt,
2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung
ausscheidet oder
3. der Eignungsausbildung fernbleibt,
ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung
entfallende verhältnismäßige Teil
des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist
für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages
zu rechnen.
(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung
durch Unfall oder frühestens
14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung
durch Krankheit an der Teilnahme verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so
behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch
auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt
42 Kalendertagen ungekürzt.
(7) Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung
stattfindet, kann dem Teilnehmer
aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen
eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen
genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht
anzuwenden.
(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung
teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund
dem Leiter der Dienststelle, in der
die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich
mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund
der Verhinderung zu bescheinigen.
(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen
besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe
der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden
Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.
§ 2 d. (1) Teilnehmer an der Eignungsausbildung
sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert
sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert
und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung
Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1
Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977).
Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber
obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.
(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 221, gelten für Teilnehmerinnen an der
Eignungsausbildung sinngemäß.
(3) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während
der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3
Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen
können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die
laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages
erreichen; ist dies nicht der Fall, so
gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag."
3. § 26 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. die Zeit
a) der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl.
Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung
vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an
einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2 b
bis 2 d, soweit sie in einer Beschäftigung
mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte
Dienstnehmer vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegt wurde,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer
inländischen Gebietskörperschaft, soweit
auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden
waren und diese Zeit in einer
Beschäftigung mit mindestens der Hälfte
des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegt
wurde;"
4. Dem § 27 a wird angefügt
„(7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung
im Sinne der §§ 2 b bis 2 d unmittelbar vorangegangen,
so ist bei der Anwendung des Abs. 2
so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem
ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen
hätte."
5. In der Tabelle im § 41 Abs. 1 werden in der
Entlohnungsgruppe 1 pa ersetzt
a) in der Entlohnungsstufe 1 der Betrag
„16 334" durch den Betrag „17 958",
b) in der Entlohnungsstufe 2 der Betrag
„17 146" durch den Betrag „17 958".
Artikel II
Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl.
Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 477/1985, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Grundausbildung von Bundesbediensteten
(einschließlich der Kurse für Teilnehmer an
der Eignungsausbildung für den Bundesdienst);"
2. Nach § 19 wird eingefügt
„Kurse für Teilnehmer an der Eignungsausbildung
für den Bundesdienst
§ 19 a. Soweit die nach § 2 b des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zuständigen
Stellen nicht für die Durchführung von Kursen für
Teilnehmer an der Eignungsausbildung für den
Bundesdienst sorgen, kann durch Verordnung der
Bundesregierung diese Aufgabe der Verwaltungsakademie
übertragen werden."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1986, wird wie folgt
geändert
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der
Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 10 wird
angefügt
„10. Personen, die an einer Eignungsausbildung
im Sinne der §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen."
2. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten" durch den Ausdruck
„der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und 10 Pflichtversicherten"
ersetzt.
3. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der
Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 9 wird
angefügt
„9. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 versichert
sind."
4. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der
Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 7 wird
angefügt
„7. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten
Personen dem Bund."
5. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der
Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 8 wird
angefügt
„8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten
Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2
und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86)."
6. a) Im § 51 Abs. 1 wird in der Einleitung der
Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 3 und 8" durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10" ersetzt.
b) Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 1 Z 5 und 9" durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 1 Z 5, 9 und 10" ersetzt.
Artikel IV
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 568/1985, wird wie folgt geändert
Im § 1 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. g
eingefügt
„g) Personen, die an einer Eignungsausbildung
im Sinne der §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,"
Artikel V
Art. VI der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 387/1986, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L sinngemäß anzuwenden.
Artikel VI
Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragslehrers
der Entlohnungsgruppe 1 pa des Entlohnungsschemas
I L, der sowohl am 30. Juni 1986 als
auch am 1. Juli 1986 dieser Entlohnungsgruppe
angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um
sechs Monate zu verbessern.
Artikel VH
(1) Es treten in Kraft
1. Art. V mit 1. September 1985,
2. Art. I Z 5 und Art. VI mit 1. Juli 1986,
3. Art. I Z 1 bis 4 und die Art. II bis IV mit
1. August 1986.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Art. III und IV der Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung,
in Angelegenheiten jedoch, die nur
den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen,
dieser Bundesminister betraut.