Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
388_1986 AT

388. Bundesgesetz: 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Bundesgesetz: 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 573/1985, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die

Abs. 3 bis 5 oder die §§ 2 b bis 2 d etwas anderes

bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

stehen. Auf die in den §§ 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse

sind jedoch — soweit nicht

§ 2 c ausdrücklich anderes anordnet — die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden."

2. Nach § 2 a wird eingefügt

„Eignungsausbildung

§ 2 b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung

der Eignung von Bewerbern für Verwendungen

des Gehobenen und des Mittleren Dienstes

kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem

Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.

Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung

zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen festzulegen.

(2) Zu dieser Eignungsausbildung können

Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund

im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben,

vom zuständigen Bundesminister zugelassen werden.

(3) Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung

in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach

Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung

mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges,

sowie die praktische Erprobung auf

einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet

spätestens nach einer Gesamtdauer von neun

Monaten.

(4) Der zuständige Bundesminister kann den

Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der

weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung

ausschließen.

§ 2 c. (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung

wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung

gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme

ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag

beträgt monatlich in der Ausbildung

1. für den Mittleren Dienst 4750 S,

2. für den Gehobenen Dienst 5750 S.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag

gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 vH des für den Monat

der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.

Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres,

für das die Sonderzahlung gebührt, nicht

ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages,

so gebührt ihm als Sonderzahlung nur

der entsprechende Teil.

(4) Auf die Auszahlung

1. des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,

2. der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2

in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß

anzuwenden.

(5) Einem Teilnehmer, der

1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung

beginnt,

2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung

ausscheidet oder

3. der Eignungsausbildung fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung

entfallende verhältnismäßige Teil

des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist

für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages

zu rechnen.

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung

durch Unfall oder frühestens

14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung

durch Krankheit an der Teilnahme verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder

durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so

behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch

auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt

42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung

stattfindet, kann dem Teilnehmer

aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen

eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen

genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht

anzuwenden.

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung

teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund

dem Leiter der Dienststelle, in der

die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich

mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund

der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen

besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe

der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden

Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.

§ 2 d. (1) Teilnehmer an der Eignungsausbildung

sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert

sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert

und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung

Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1

Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977).

Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber

obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 221, gelten für Teilnehmerinnen an der

Eignungsausbildung sinngemäß.

(3) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während

der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3

Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen

können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die

laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers

für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages

erreichen; ist dies nicht der Fall, so

gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag."

3. § 26 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. die Zeit

a) der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl.

Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung

vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an

einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2 b

bis 2 d, soweit sie in einer Beschäftigung

mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte

Dienstnehmer vorgeschriebenen

Ausmaßes zurückgelegt wurde,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer

inländischen Gebietskörperschaft, soweit

auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden

waren und diese Zeit in einer

Beschäftigung mit mindestens der Hälfte

des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen

Ausmaßes zurückgelegt

wurde;"

4. Dem § 27 a wird angefügt

„(7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung

im Sinne der §§ 2 b bis 2 d unmittelbar vorangegangen,

so ist bei der Anwendung des Abs. 2

so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem

ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen

hätte."

5. In der Tabelle im § 41 Abs. 1 werden in der

Entlohnungsgruppe 1 pa ersetzt

a) in der Entlohnungsstufe 1 der Betrag

„16 334" durch den Betrag „17 958",

b) in der Entlohnungsstufe 2 der Betrag

„17 146" durch den Betrag „17 958".

Artikel II

Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl.

Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 477/1985, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Grundausbildung von Bundesbediensteten

(einschließlich der Kurse für Teilnehmer an

der Eignungsausbildung für den Bundesdienst);"

2. Nach § 19 wird eingefügt

„Kurse für Teilnehmer an der Eignungsausbildung

für den Bundesdienst

§ 19 a. Soweit die nach § 2 b des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuständigen

Stellen nicht für die Durchführung von Kursen für

Teilnehmer an der Eignungsausbildung für den

Bundesdienst sorgen, kann durch Verordnung der

Bundesregierung diese Aufgabe der Verwaltungsakademie

übertragen werden."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1986, wird wie folgt

geändert

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der

Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 10 wird

angefügt

„10. Personen, die an einer Eignungsausbildung

im Sinne der §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen."

2. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „der gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten" durch den Ausdruck

„der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und 10 Pflichtversicherten"

ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der

Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 9 wird

angefügt

„9. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 versichert

sind."

4. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der

Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 7 wird

angefügt

„7. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten

Personen dem Bund."

5. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der

Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 8 wird

angefügt

„8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten

Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2

und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86)."

6. a) Im § 51 Abs. 1 wird in der Einleitung der

Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 3 und 8" durch den Ausdruck

„§ 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10" ersetzt.

b) Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck

„§ 4 Abs. 1 Z 5 und 9" durch den Ausdruck „§ 4

Abs. 1 Z 5, 9 und 10" ersetzt.

Artikel IV

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 568/1985, wird wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. g

eingefügt

„g) Personen, die an einer Eignungsausbildung

im Sinne der §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,"

Artikel V

Art. VI der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 387/1986, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L sinngemäß anzuwenden.

Artikel VI

Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragslehrers

der Entlohnungsgruppe 1 pa des Entlohnungsschemas

I L, der sowohl am 30. Juni 1986 als

auch am 1. Juli 1986 dieser Entlohnungsgruppe

angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um

sechs Monate zu verbessern.

Artikel VH

(1) Es treten in Kraft

1. Art. V mit 1. September 1985,

2. Art. I Z 5 und Art. VI mit 1. Juli 1986,

3. Art. I Z 1 bis 4 und die Art. II bis IV mit

1. August 1986.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Art. III und IV der Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung,

in Angelegenheiten jedoch, die nur

den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen,

dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →