388. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Genehmigungsurkunden zum Europäischen
Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(BGBl. Nr. 52/1983) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Genehmigungsurkunde
Frankreich 14. Feber 1984
Italien 29. März 1985
Liechtenstein 26. Jänner 1984
Luxemburg 30. März 1983
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde
folgende Erklärungen abgegeben
Frankreich
„Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens
erklärt die Regierung der Französischen
Republik, daß seine Anwendung vom Abschluß
zwischenstaatlicher Abkommen abhängig gemacht
wird."
Italien
„Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens
erklärt die Italienische Regierung, daß
seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher
Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Die Italienische Regierung bestätigt weiters die
bei der Unterzeichnung erfolgte Erklärung
1. Die Behörden, die nach dem italienischen
Rechtssystem die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen
abschließen können, sind: Regionen, Provinzen,
Gemeinden, Berggemeinden, Gemeinde-
und Provinzvereinigungen (consorzi)
für Dienstleistungen und die Durchführung
von Arbeiten.
2. Die zum Abschluß der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen
ermächtigten italienischen Gebietsbehörden
müssen, wenn sie nicht direkt
an einen fremden Staat angrenzen, in einer
Entfernung von höchstens 25 km von der
Grenze liegen."