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388_1985 AT

388. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Genehmigungsurkunden zum Europäischen

Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

(BGBl. Nr. 52/1983) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Genehmigungsurkunde

Frankreich 14. Feber 1984

Italien 29. März 1985

Liechtenstein 26. Jänner 1984

Luxemburg 30. März 1983

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde

folgende Erklärungen abgegeben

Frankreich

„Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens

erklärt die Regierung der Französischen

Republik, daß seine Anwendung vom Abschluß

zwischenstaatlicher Abkommen abhängig gemacht

wird."

Italien

„Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens

erklärt die Italienische Regierung, daß

seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher

Vereinbarungen abhängig gemacht wird.

Die Italienische Regierung bestätigt weiters die

bei der Unterzeichnung erfolgte Erklärung

1. Die Behörden, die nach dem italienischen

Rechtssystem die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen

abschließen können, sind: Regionen, Provinzen,

Gemeinden, Berggemeinden, Gemeinde-

und Provinzvereinigungen (consorzi)

für Dienstleistungen und die Durchführung

von Arbeiten.

2. Die zum Abschluß der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen

ermächtigten italienischen Gebietsbehörden

müssen, wenn sie nicht direkt

an einen fremden Staat angrenzen, in einer

Entfernung von höchstens 25 km von der

Grenze liegen."

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