388_1983
AT
388. Bundesgesetz: Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 388. Bundesgesetz: Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
1983_388_0 388. Bundesgesetz: Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum
Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen
Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe
von 494382600 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Asiatischen
Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung eines dritten Beitrages zum
Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1
genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.