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388_1983 AT

388. Bundesgesetz: Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Bundesgesetz: Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum

Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen

Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe

von 494382600 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Asiatischen

Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung eines dritten Beitrages zum

Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1

genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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