388. Verordnung: Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen §§ 6 und 63, wird verordnet
Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan mit
Ausnahme der unter III wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht mit 1. September
1981 in Kraft gesetzt.
Artikel II
Bekanntmachung
Die unter III der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht wurden von den
betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.
243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht.
Artikel III
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände
des in der Anlage enthaltenen
Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1
bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel des Lehrplanes angeführten
Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die
Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die
bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind,
wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.