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388_1981 AT

388. Verordnung: Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere

dessen §§ 6 und 63, wird verordnet

Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe

wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan mit

Ausnahme der unter III wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht mit 1. September

1981 in Kraft gesetzt.

Artikel II

Bekanntmachung

Die unter III der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht wurden von den

betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.

243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht.

Artikel III

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände

des in der Anlage enthaltenen

Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1

bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel des Lehrplanes angeführten

Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die

Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die

bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind,

wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

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