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388_1980 AT

388. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Die Straßenteile der B 162 Lammertal Straße

zwischen km 0,45 (alt) und km 7,02 (alt), welche

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

16. August 1976, BGBl. Nr. 488, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße

aufgelassen.

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