388_1980
AT
388. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 388. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
1980_388_0 388. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Die Straßenteile der B 162 Lammertal Straße
zwischen km 0,45 (alt) und km 7,02 (alt), welche
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
16. August 1976, BGBl. Nr. 488, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße
aufgelassen.