388. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,
BGBl. Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 197/1964, 196/1965, 266/1966,
271/1969, 237/1971, 20/1974 und 13/1975 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) bis einschließlich 30. November 1918 die
goldene Tapferkeitsmedaille, die goldene
Tapferkeitsmedaille für Offiziere, die silberne
Tapferkeitsmedaille 1. Klasse, die
silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für
Offiziere, die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse oder die bronzene Tapferkeitsmedaille
verliehen oder"
2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Höhe der Zulage beträgt
a) für die goldene Tapferkeitsmedaille
sowie für die goldene
Tapferkeitsmedaille für Offiziere
6 v. H.,
b) für die silberne Tapferkeitsmedaille
1. Klasse sowie für die
silberne Tapferkeitsmedaille
1. Klasse für Offiziere 3 v. H.,
c) für die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse 1,5 v.H,
d) für die bronzene Tapferkeitsmedaille
0,75 v. H.
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils
geltenden Fassung, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen."
Artikel II
(1) Personen, die die im § 1 des Tapferkeitsmedaillen-
Zulagengesetzes 1962 hinsichtlich
der goldenen Tapferkeitsmedaille für Offiziere,
der silbernen Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für
Offiziere oder der bronzenen Tapferkeitsmedaille
genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
gebühren die Zulagen monatlich abweichend
von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1
des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962,
a) wenn sie den Antrag gemäß § 2 Abs. 2
des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes
1962 bis 30. Juni 1978 stellen, ab 1. Jänner
1978,
b) wenn sie den Antrag gemäß § 2 Abs. 2
des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes
1962 erst nach dem 30. Juni 1978 stellen,
ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung
nächstfolgenden Monatsersten
oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen
Monatsersten fällt, ab diesem Tage.
(2) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 lit. a
genannten Frist ist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
ohne sein Verschulden verhindert war, die
Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung
muß binnen einer Woche nach Aufhören
des Hindernisses gestellt werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.