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388_1977 AT

388. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,

BGBl. Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 197/1964, 196/1965, 266/1966,

271/1969, 237/1971, 20/1974 und 13/1975 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) bis einschließlich 30. November 1918 die

goldene Tapferkeitsmedaille, die goldene

Tapferkeitsmedaille für Offiziere, die silberne

Tapferkeitsmedaille 1. Klasse, die

silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für

Offiziere, die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse oder die bronzene Tapferkeitsmedaille

verliehen oder"

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Höhe der Zulage beträgt

a) für die goldene Tapferkeitsmedaille

sowie für die goldene

Tapferkeitsmedaille für Offiziere

6 v. H.,

b) für die silberne Tapferkeitsmedaille

1. Klasse sowie für die

silberne Tapferkeitsmedaille

1. Klasse für Offiziere 3 v. H.,

c) für die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse 1,5 v.H,

d) für die bronzene Tapferkeitsmedaille

0,75 v. H.

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils

geltenden Fassung, einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen."

Artikel II

(1) Personen, die die im § 1 des Tapferkeitsmedaillen-

Zulagengesetzes 1962 hinsichtlich

der goldenen Tapferkeitsmedaille für Offiziere,

der silbernen Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für

Offiziere oder der bronzenen Tapferkeitsmedaille

genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,

gebühren die Zulagen monatlich abweichend

von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1

des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962,

a) wenn sie den Antrag gemäß § 2 Abs. 2

des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes

1962 bis 30. Juni 1978 stellen, ab 1. Jänner

1978,

b) wenn sie den Antrag gemäß § 2 Abs. 2

des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes

1962 erst nach dem 30. Juni 1978 stellen,

ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung

nächstfolgenden Monatsersten

oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen

Monatsersten fällt, ab diesem Tage.

(2) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 lit. a

genannten Frist ist die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

ohne sein Verschulden verhindert war, die

Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung

muß binnen einer Woche nach Aufhören

des Hindernisses gestellt werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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