388. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973 (Artikel
II des Sonderunterstützungsgesetzes) und
BGBl. Nr. 179/1974 wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten
„(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat für die Arbeitsmarktbeobachtung
sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
zu sorgen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat unter Berücksichtigung der nach
Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung
des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
(§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen
Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche
wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht
nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen.
Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche
und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht
zu nehmen."
2. Im § 1 werden die Abs. 4 und 5 aufgehoben.
3. Die lit. f im § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„f) zu einer der Feststellung der Eignung des
Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen
oder ärztlichen Untersuchung bedarf
es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei
einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten
(§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 99/1954),"
4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Zu Beginn des Schuljahres haben die
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die allgemeinbildenden
höheren Schulen sowie die Polytechnischen
Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1 unter
den lit. a bis c genannten Schüler dem nach
dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt
nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden."
5. Die lit. h des § 10 hat zu lauten
„h) zu einer der Feststellung der Eignung des
Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen
oder ärztlichen Untersuchung bedarf
es der Zustimmung des Arbeitsuchenden,
bei einem Minderjährigen auch des
Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 99/1954),"
6. Der Abs. 2 des § 18 hat zu lauten
„(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung
darf nur bewilligt werden, wenn
a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
b) die Gewähr gegeben erscheint, daß der
Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung
im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durchführen
wird,
c) ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig
kurzen Zeitraum besteht und
d) der Antragsteller die Gewähr dafür bietet,
daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung
hauptberuflich ausüben wird."
7. Dem § 23 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Soweit der Berechnung von Beihilfen der
tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
die Beihilfen für Förderungsfälle, für
die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit
und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen,
in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt
werden."
8. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten
„(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe
gemäß §§ 19 und 20 sind von jedem Arbeitsamt
entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung
von Beihilfen befindet nach Anhörung
des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme
im Einzelfall den Betrag von 500000 S
nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder
Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt.
Handelt es sich um eine Einrichtung
oder einen Betrieb, befindet das nach
dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes
zuständige Landesarbeitsamt, sofern der
Schulungsort bzw. der Arbeitsplatz aber außerhalb
des Standortes der Einrichtung oder des
Betriebes gelegen ist, das nach dem Schulungsort
bzw. dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt.
Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall
den Betrag von 500000 S, befindet der
Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Beirates für Arbeitsmarktpolitik."
9. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten
„(1) Personen, die von Maßnahmen gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b erfaßt sind und hiefür eine
Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen,
sind in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung pflichtversichert. Auf
diese Pflichtversicherungen finden die einschlägigen
Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Meldepflicht im Sinne dieser Vorschriften
dem Landesarbeitsamt, das über die Maßnahme
gemäß § 19 Abs. 1 lit. b befunden hat, obliegt;
dieses hat auch die Beiträge zur Gänze
einzuzahlen, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes
bestimmen. Die Beiträge sind aus Mitteln
der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Als allgemeine
Beitragsgrundlage gilt der Betrag der
Beihilfe."
10. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten
„(1) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. a oder b kann von den
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach
Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
geeigneten Betrieben und Einrichtungen mit
deren Zustimmung übertragen werden, sofern
durch diese der mit den Maßnahmen angestrebte
Erfolg gewährleistet erscheint."
11. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten
„(2) Sofern es aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen, insbesondere aus lokalen oder regionalen
Umständen am Arbeitsmarkt oder aus in
bestimmten Personengruppen gelegenen Gründen,
erforderlich ist, kann die Übertragung
nach Abs. 1 auch erfolgen, wenn sie nur bei
finanzieller Unterstützung für Ausstattungs-, Erweiterungs-
oder Errichtungsinvestitionen möglich
ist. Eine derartige finanzielle Unterstützung
kommt für neu zu schaffende Einrichtungen nur
dann in Betracht, wenn solche Einrichtungen
nicht bestehen oder bestehende mit Hilfe einer
solchen Unterstützung nicht zweckentsprechend
ausgebaut werden können."
12. Der Abs. 7 des § 26 hat zu lauten
„(7) Eine Übertragung nach den Abs. 2 und 4
erfordert überdies, daß betroffene Gemeinden
oder Bundesländer angemessene Beihilfen leisten
oder sich in anderer Form entsprechend beteiligen.
Zum Zwecke der Vorfinanzierung einer
solchen Beteiligung kann ein Darlehen an die
erwähnten Gebietskörperschaften gewährt werden,
wenn die Dringlichkeit der Finanzierung
bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten
es erfordern. Von der Voraussetzung einer
Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich
dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses
abgesehen werden."
13. Dem § 27 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Soweit der Berechnung von Beihilfen der
tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
die Beihilfen für Förderungsfälle, für die
sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und
Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen,
in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
Der § 29 Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt."
14. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten
„(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis
zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der
Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung
der Beihilfe erwachsen würde, gewährt
werden. Der Errechnung dieses Aufwandes
ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle
durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft
für den Bezug des Arbeitslosengeldes
nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß
wird dann gewährt werden können,
wenn die für die Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung
für ein hiefür aufgenommenes Darlehen
über die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines
Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen
unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß
richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit
des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß
darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange
gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Darlehensschuldners dies erforderlich
erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als
fünf Jahre."
15. Die lit. b des § 28 Abs. 4 hat zu lauten
„b) bis zum Einfachen des Aufwandes, der
der Arbeitslosenversicherung im Falle der
Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen
würde, gewährt werden, wenn dadurch
erleichtert wird, die für die Umstellung
der betroffenen Arbeitskräfte auf andere
Arbeitsplätze oder die für die Sicherung
von Arbeitsplätzen durch Sanierungsmaßnahmen,
wie z. B. Kooperationen, Konzentrationen,
Fusionen oder Übernahme
durch einen Rechtsnachfolger, nötige Zeit
zu gewinnen."
16. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten
„(1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. d
können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft
den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung
geleistete Entschädigung im Sinne
des Abs. 2 gewährt werden, wenn
a) diese Störungen voraussichtlich längere
Zeit andauern werden,
b) das Arbeitsamt rechtzeitig verständigt
wurde und in einer zwischen den Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung und
dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung,
der von der Arbeitsmarktverwaltung
der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme
auf die nach diesem Bundesgesetz
möglichen Maßnahmen keine andere
Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten
gefunden wurde
und
c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in
Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber und
der Dienstnehmer Vereinbarungen über die
Leistung einer Entschädigung während der
Kurzarbeit getroffen werden.
Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben die gemäß lit. c in Betracht kommenden
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer
Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese
sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen."
17. a) Im zweiten Satz des § 30 ist der Ausdruck
„Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „Abs. 1
lit. c" zu ersetzen.
b) Im Abs. 2 des § 32 ist der Ausdruck
„§ 29 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „§ 29
Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.
18. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten
„(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe
gemäß § 27 Abs. 1 sind von jedem Arbeitsamt
entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung
von Beihilfen befindet nach Anhörung des
Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme
im Einzelfall den Betrag von 500000 S nicht
übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt
des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt.
Handelt es sich um eine Einrichtung
oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort
der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige
Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz
aber außerhalb des Standortes der Einrichtung
oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Arbeitsplatz
zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt
die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag
von 500000 S, befindet der Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates
für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich
um Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und b
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung
des Einvernehmens innerhalb von vier
Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung
als gegeben anzunehmen ist. Wenn es
besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr
im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich
befunden wird, können das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen.
Über die getroffenen Maßnahmen ist dem
Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten.
Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist
in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses
gemäß § 43 Abs. 2 anzuhören."
19. Dem § 35 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Soweit der Berechnung von Beihilfen
der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist,
können vom Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
die Beihilfen für Förderungsfälle,
für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit
und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen,
in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt
werden."
20. Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten
„(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis
zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der
Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung
der Beihilfe erwachsen würde, gewährt
werden. Der Errechnung dieses Aufwandes
ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle
durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft
für den Bezug des Arbeitslosengeldes
nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß
wird dann gewährt werden können,
wenn die für die Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen Mittel so hoch sind, daß
die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes
Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Betriebes hinausgeht oder ohne
Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung
der Maßnahmen unterbleiben würde.
Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers.
Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen
und nur so lange gewährt werden, als die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners
dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls
aber länger als fünf Jahre."
21. Der Abs. 2 des § 39 hat zu lauten
„(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen
befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,
sofern die Gesamtsumme im Einzelfall
den Betrag von 500000 S nicht übersteigt,
das Landesarbeitsamt. In allen anderen Fällen befindet
der Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie, deren Äußerungen zur Herstellung
des Einvernehmens bei Vorliegen von
konjunkturellen oder betrieblichen Schwierigkeiten
innerhalb von vier Wochen zu erfolgen
haben, andernfalls die Zustimmung als gegeben
anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche
Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern,
daß über Begehren unverzüglich befunden wird,
können das Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie und die Anhörung des Verwaltungsausschusses
entfallen. Über die getroffenen
Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch
ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik
ist in solchen Fällen im Wege
des ständigen Ausschusses gemäß § 43 Abs. 2
anzuhören."
21 a. Der Abs. 2 des § 43 hat zu lauten
„(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik kann
zur Behandlung bestimmter Aufgaben aus dem
Kreise seiner Mitglieder Ausschüsse einsetzen. Er
kann diesen die Erledigung bestimmter, dem
Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses
Bundesgesetzes obliegender Aufgaben übertragen.
Insbesondere ist ein ständiger Ausschuß zur Behandlung
dringlicher Angelegenheiten in den
Fällen der §§ 34 Abs. 1 und 39 Abs. 2 einzusetzen.
Dieser Ausschuß setzt sich aus einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen,
zwei Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages,
zwei Vertretern des Östereichischen
Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
einem Vertreter der Vereinigung Österreichischer
Industrieller und einem Vertreter der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs zusammen. Im Falle des § 39
Abs. 2 ist auch ein Vertreter des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
beizuziehen. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik
und die von ihm eingesetzten Ausschüsse werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
einberufen."
22. Nach § 45 sind als §§ 45 a und 45 b
mit nachstehender Überschrift einzufügen
„Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45 a. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer
Erfordernisse für bestimmte
örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte
Dauer durch Verordnung festlegen, daß
Dienstgeber das nach dem Standort des Betriebes
zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige
zu verständigen haben, bevor sie den Beschäftigtenstand
a) in Betrieben mit in der Regel mindestens
100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.
und
b) in Betrieben mit in der Regel mindestens
1000 Dienstnehmern um mindestens
50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern. Die Verordnung
hat vorzusehen, innerhalb welcher Frist
vor Beendigung des Dienstverhältnisses das Arbeitsamt
zu verständigen ist. Die auf Grund
anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits
bestehenden Verpflichtungen dieser Art für
Dienstgeber bleiben unberührt.
§ 45 b. (1) Der Bundesminister für soziale
Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates
für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer
arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte
örtliche oder fachliche Bereiche und für
eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen,
daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen
offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen
Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des
Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung
der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
nach diesem Bundesgesetz übertragenen
Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer
bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden
Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber
bleiben unberührt.
(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze
gelten nicht als offen im Sinne
des Abs. 1, wenn sie
a) voraussichtlich mit Personen besetzt werden,
die bereits in einem Dienstverhältnis
zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
b) auf Grund einer durch Rechtsvorschriften
geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch
zur Einziehung vorgesehen sind."
23. § 48 hat zu lauten
„§ 48. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung
des § 9 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes
werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
von 5000 S bis 20000 S, im Wiederholungsfalle
von 10000 S bis 40000 S bestraft.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes — VStG 1950, BGBl.
Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 beträgt sechs Monate.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten
Geldstrafen fließen dem Reservefonds
gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 zu."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Art. I Z. 4 (§ 6 Abs. 1) der
Bundesminister für Unterricht und Kunst im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3) Mit der Wahrnehmung der sich aus Art. I
Z. 7 bis 21 ergebenden Rechte des Bundes als
Träger von Privatrechten sind betraut
1. hinsichtlich Art. I Z. 18 (§ 34 Abs. 1) der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. hinsichtlich Art. I Z. 21 (§ 39 Abs. 2) der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.