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388_1976 AT

388. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973 (Artikel

II des Sonderunterstützungsgesetzes) und

BGBl. Nr. 179/1974 wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten

„(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat für die Arbeitsmarktbeobachtung

sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

zu sorgen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat unter Berücksichtigung der nach

Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

(§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen

Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche

wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht

nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen.

Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche

und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht

zu nehmen."

2. Im § 1 werden die Abs. 4 und 5 aufgehoben.

3. Die lit. f im § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„f) zu einer der Feststellung der Eignung des

Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen

oder ärztlichen Untersuchung bedarf

es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei

einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten

(§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 99/1954),"

4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Zu Beginn des Schuljahres haben die

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die allgemeinbildenden

höheren Schulen sowie die Polytechnischen

Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1 unter

den lit. a bis c genannten Schüler dem nach

dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt

nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden."

5. Die lit. h des § 10 hat zu lauten

„h) zu einer der Feststellung der Eignung des

Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen

oder ärztlichen Untersuchung bedarf

es der Zustimmung des Arbeitsuchenden,

bei einem Minderjährigen auch des

Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 99/1954),"

6. Der Abs. 2 des § 18 hat zu lauten

„(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung

darf nur bewilligt werden, wenn

a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

b) die Gewähr gegeben erscheint, daß der

Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung

im Einklang mit den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes durchführen

wird,

c) ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig

kurzen Zeitraum besteht und

d) der Antragsteller die Gewähr dafür bietet,

daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung

hauptberuflich ausüben wird."

7. Dem § 23 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Soweit der Berechnung von Beihilfen der

tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

die Beihilfen für Förderungsfälle, für

die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit

und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen,

in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt

werden."

8. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten

„(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe

gemäß §§ 19 und 20 sind von jedem Arbeitsamt

entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung

von Beihilfen befindet nach Anhörung

des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme

im Einzelfall den Betrag von 500000 S

nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder

Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt.

Handelt es sich um eine Einrichtung

oder einen Betrieb, befindet das nach

dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes

zuständige Landesarbeitsamt, sofern der

Schulungsort bzw. der Arbeitsplatz aber außerhalb

des Standortes der Einrichtung oder des

Betriebes gelegen ist, das nach dem Schulungsort

bzw. dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt.

Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall

den Betrag von 500000 S, befindet der

Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik."

9. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten

„(1) Personen, die von Maßnahmen gemäß

§ 19 Abs. 1 lit. b erfaßt sind und hiefür eine

Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen,

sind in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-

und Pensionsversicherung pflichtversichert. Auf

diese Pflichtversicherungen finden die einschlägigen

Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe Anwendung, daß

die Meldepflicht im Sinne dieser Vorschriften

dem Landesarbeitsamt, das über die Maßnahme

gemäß § 19 Abs. 1 lit. b befunden hat, obliegt;

dieses hat auch die Beiträge zur Gänze

einzuzahlen, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes

bestimmen. Die Beiträge sind aus Mitteln

der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Als allgemeine

Beitragsgrundlage gilt der Betrag der

Beihilfe."

10. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten

„(1) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

§ 19 Abs. 1 lit. a oder b kann von den

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach

Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

geeigneten Betrieben und Einrichtungen mit

deren Zustimmung übertragen werden, sofern

durch diese der mit den Maßnahmen angestrebte

Erfolg gewährleistet erscheint."

11. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten

„(2) Sofern es aus arbeitsmarktpolitischen

Gründen, insbesondere aus lokalen oder regionalen

Umständen am Arbeitsmarkt oder aus in

bestimmten Personengruppen gelegenen Gründen,

erforderlich ist, kann die Übertragung

nach Abs. 1 auch erfolgen, wenn sie nur bei

finanzieller Unterstützung für Ausstattungs-, Erweiterungs-

oder Errichtungsinvestitionen möglich

ist. Eine derartige finanzielle Unterstützung

kommt für neu zu schaffende Einrichtungen nur

dann in Betracht, wenn solche Einrichtungen

nicht bestehen oder bestehende mit Hilfe einer

solchen Unterstützung nicht zweckentsprechend

ausgebaut werden können."

12. Der Abs. 7 des § 26 hat zu lauten

„(7) Eine Übertragung nach den Abs. 2 und 4

erfordert überdies, daß betroffene Gemeinden

oder Bundesländer angemessene Beihilfen leisten

oder sich in anderer Form entsprechend beteiligen.

Zum Zwecke der Vorfinanzierung einer

solchen Beteiligung kann ein Darlehen an die

erwähnten Gebietskörperschaften gewährt werden,

wenn die Dringlichkeit der Finanzierung

bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten

es erfordern. Von der Voraussetzung einer

Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich

dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses

abgesehen werden."

13. Dem § 27 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Soweit der Berechnung von Beihilfen der

tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

die Beihilfen für Förderungsfälle, für die

sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und

Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen,

in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

Der § 29 Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt."

14. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten

„(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis

zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der

Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung

der Beihilfe erwachsen würde, gewährt

werden. Der Errechnung dieses Aufwandes

ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle

durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft

für den Bezug des Arbeitslosengeldes

nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß

wird dann gewährt werden können,

wenn die für die Durchführung der Maßnahmen

erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung

für ein hiefür aufgenommenes Darlehen

über die finanzielle Leistungsfähigkeit des

Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines

Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen

unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß

richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit

des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß

darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange

gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit

des Darlehensschuldners dies erforderlich

erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als

fünf Jahre."

15. Die lit. b des § 28 Abs. 4 hat zu lauten

„b) bis zum Einfachen des Aufwandes, der

der Arbeitslosenversicherung im Falle der

Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen

würde, gewährt werden, wenn dadurch

erleichtert wird, die für die Umstellung

der betroffenen Arbeitskräfte auf andere

Arbeitsplätze oder die für die Sicherung

von Arbeitsplätzen durch Sanierungsmaßnahmen,

wie z. B. Kooperationen, Konzentrationen,

Fusionen oder Übernahme

durch einen Rechtsnachfolger, nötige Zeit

zu gewinnen."

16. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten

„(1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. d

können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft

den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung

geleistete Entschädigung im Sinne

des Abs. 2 gewährt werden, wenn

a) diese Störungen voraussichtlich längere

Zeit andauern werden,

b) das Arbeitsamt rechtzeitig verständigt

wurde und in einer zwischen den Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung und

dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung,

der von der Arbeitsmarktverwaltung

der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme

auf die nach diesem Bundesgesetz

möglichen Maßnahmen keine andere

Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten

gefunden wurde

und

c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in

Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstgeber und

der Dienstnehmer Vereinbarungen über die

Leistung einer Entschädigung während der

Kurzarbeit getroffen werden.

Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben die gemäß lit. c in Betracht kommenden

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der

Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer

Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese

sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen."

17. a) Im zweiten Satz des § 30 ist der Ausdruck

„Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „Abs. 1

lit. c" zu ersetzen.

b) Im Abs. 2 des § 32 ist der Ausdruck

„§ 29 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „§ 29

Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.

18. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten

„(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe

gemäß § 27 Abs. 1 sind von jedem Arbeitsamt

entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung

von Beihilfen befindet nach Anhörung des

Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme

im Einzelfall den Betrag von 500000 S nicht

übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt

des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt.

Handelt es sich um eine Einrichtung

oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort

der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige

Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz

aber außerhalb des Standortes der Einrichtung

oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Arbeitsplatz

zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt

die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag

von 500000 S, befindet der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates

für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich

um Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und b

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung

des Einvernehmens innerhalb von vier

Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung

als gegeben anzunehmen ist. Wenn es

besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr

im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich

befunden wird, können das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen.

Über die getroffenen Maßnahmen ist dem

Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten.

Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist

in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses

gemäß § 43 Abs. 2 anzuhören."

19. Dem § 35 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Soweit der Berechnung von Beihilfen

der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist,

können vom Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

die Beihilfen für Förderungsfälle,

für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit

und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen,

in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt

werden."

20. Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten

„(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis

zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der

Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung

der Beihilfe erwachsen würde, gewährt

werden. Der Errechnung dieses Aufwandes

ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle

durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft

für den Bezug des Arbeitslosengeldes

nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß

wird dann gewährt werden können,

wenn die für die Durchführung der Maßnahmen

erforderlichen Mittel so hoch sind, daß

die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes

Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit

des Betriebes hinausgeht oder ohne

Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung

der Maßnahmen unterbleiben würde.

Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen

Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers.

Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen

und nur so lange gewährt werden, als die

finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners

dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls

aber länger als fünf Jahre."

21. Der Abs. 2 des § 39 hat zu lauten

„(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen

befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,

sofern die Gesamtsumme im Einzelfall

den Betrag von 500000 S nicht übersteigt,

das Landesarbeitsamt. In allen anderen Fällen befindet

der Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie, deren Äußerungen zur Herstellung

des Einvernehmens bei Vorliegen von

konjunkturellen oder betrieblichen Schwierigkeiten

innerhalb von vier Wochen zu erfolgen

haben, andernfalls die Zustimmung als gegeben

anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche

Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern,

daß über Begehren unverzüglich befunden wird,

können das Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie und die Anhörung des Verwaltungsausschusses

entfallen. Über die getroffenen

Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch

ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik

ist in solchen Fällen im Wege

des ständigen Ausschusses gemäß § 43 Abs. 2

anzuhören."

21 a. Der Abs. 2 des § 43 hat zu lauten

„(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik kann

zur Behandlung bestimmter Aufgaben aus dem

Kreise seiner Mitglieder Ausschüsse einsetzen. Er

kann diesen die Erledigung bestimmter, dem

Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses

Bundesgesetzes obliegender Aufgaben übertragen.

Insbesondere ist ein ständiger Ausschuß zur Behandlung

dringlicher Angelegenheiten in den

Fällen der §§ 34 Abs. 1 und 39 Abs. 2 einzusetzen.

Dieser Ausschuß setzt sich aus einem Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen,

zwei Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages,

zwei Vertretern des Östereichischen

Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

einem Vertreter der Vereinigung Österreichischer

Industrieller und einem Vertreter der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs zusammen. Im Falle des § 39

Abs. 2 ist auch ein Vertreter des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

beizuziehen. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik

und die von ihm eingesetzten Ausschüsse werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

einberufen."

22. Nach § 45 sind als §§ 45 a und 45 b

mit nachstehender Überschrift einzufügen

„Mitwirkung der Dienstgeber

§ 45 a. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer

Erfordernisse für bestimmte

örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte

Dauer durch Verordnung festlegen, daß

Dienstgeber das nach dem Standort des Betriebes

zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige

zu verständigen haben, bevor sie den Beschäftigtenstand

a) in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.

und

b) in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern. Die Verordnung

hat vorzusehen, innerhalb welcher Frist

vor Beendigung des Dienstverhältnisses das Arbeitsamt

zu verständigen ist. Die auf Grund

anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits

bestehenden Verpflichtungen dieser Art für

Dienstgeber bleiben unberührt.

§ 45 b. (1) Der Bundesminister für soziale

Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates

für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer

arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte

örtliche oder fachliche Bereiche und für

eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen,

daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen

offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen

Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des

Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung

der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

nach diesem Bundesgesetz übertragenen

Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer

bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden

Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber

bleiben unberührt.

(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze

gelten nicht als offen im Sinne

des Abs. 1, wenn sie

a) voraussichtlich mit Personen besetzt werden,

die bereits in einem Dienstverhältnis

zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder

b) auf Grund einer durch Rechtsvorschriften

geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch

zur Einziehung vorgesehen sind."

23. § 48 hat zu lauten

„§ 48. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung

des § 9 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

von 5000 S bis 20000 S, im Wiederholungsfalle

von 10000 S bis 40000 S bestraft.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des

Verwaltungsstrafgesetzes — VStG 1950, BGBl.

Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß

Abs. 1 beträgt sechs Monate.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten

Geldstrafen fließen dem Reservefonds

gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 zu."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 4 (§ 6 Abs. 1) der

Bundesminister für Unterricht und Kunst im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Mit der Wahrnehmung der sich aus Art. I

Z. 7 bis 21 ergebenden Rechte des Bundes als

Träger von Privatrechten sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 18 (§ 34 Abs. 1) der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

2. hinsichtlich Art. I Z. 21 (§ 39 Abs. 2) der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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