Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
388_1975 AT

388. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Außenhandel der Republik

Kuba bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

die Handelskammer der Republik Kuba

ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung entsprechen —

vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Kuba

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Außenhandel der Republik

Kuba wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Handelskammer der Republik

Kuba dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Handelskammer der Republik Kuba

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 13. Juni 1975,

in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik

Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Minister

für Außenhandel

der Republik Kuba

Luis Orlando Rodriguez

Botschafter

Für den Bundesminister

für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 25. Juli 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →