388. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Minister für Außenhandel der Republik
Kuba bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
die Handelskammer der Republik Kuba
ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung entsprechen —
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —
nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Kuba
sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Außenhandel der Republik
Kuba wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Handelskammer der Republik
Kuba dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Handelskammer der Republik Kuba
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 13. Juni 1975,
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik
Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Minister
für Außenhandel
der Republik Kuba
Luis Orlando Rodriguez
Botschafter
Für den Bundesminister
für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 25. Juli 1975 in Kraft.