388. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Finanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche
noch außenpolitische Fragen berührt
werden und soweit staatsvertragliche Regelungen
dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung
des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1973
1. zur Verhandlung von Staatsverträgen
a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
b) zur Regelung der Angelegenheiten auf
dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und
sonstigen Eingangsabgabenwesens und
c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-,
Zoll- und Monopolangelegenheiten
sowie im Verwaltungsstrafverfahren
in diesen Angelegenheiten;
2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten
in den in Z. 1 aufgezählten Angelegenheiten
sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts
öffentlich Bediensteter.
(2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören
nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen
Integration des Europarates und der Vereinten
Nationen einschließlich UNCTAD und
ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten
der ECE.
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung
wird unter folgenden Bedingungen erteilt
1. Vor der Aufnahme von Verhandlungen von
Staatsverträgen ist das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten herzustellen und die Verhandlungen
sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
zu führen.
2. Dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten ist Gelegenheit zu geben,
sich jederzeit an Verhandlungen von Staatsverträgen
durch Entsendung eines Mitgliedes
in die österreichische Verhandlungsdelegation
zu beteiligen.
3. Der in § 1 Z. 2 erwähnte Schriftverkehr mit
ausländischen Staaten ist, soweit Absender
oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium
oder ein Regierungsoberhaupt
ist, im Wege des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies
gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr
in Angelegenheiten des Pensionsrechts
öffentlich Bediensteter.
(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht,
daß sich das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen
Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall
die Verhandlung von Staatsverträgen oder
den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten
vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium
für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.