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388_1974 AT

388. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Finanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Finanzen

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche

noch außenpolitische Fragen berührt

werden und soweit staatsvertragliche Regelungen

dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung

des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1973

1. zur Verhandlung von Staatsverträgen

a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

b) zur Regelung der Angelegenheiten auf

dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und

sonstigen Eingangsabgabenwesens und

c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-,

Zoll- und Monopolangelegenheiten

sowie im Verwaltungsstrafverfahren

in diesen Angelegenheiten;

2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten

in den in Z. 1 aufgezählten Angelegenheiten

sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts

öffentlich Bediensteter.

(2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören

nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen

Integration des Europarates und der Vereinten

Nationen einschließlich UNCTAD und

ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten

der ECE.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung

wird unter folgenden Bedingungen erteilt

1. Vor der Aufnahme von Verhandlungen von

Staatsverträgen ist das Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten herzustellen und die Verhandlungen

sind im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

zu führen.

2. Dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten ist Gelegenheit zu geben,

sich jederzeit an Verhandlungen von Staatsverträgen

durch Entsendung eines Mitgliedes

in die österreichische Verhandlungsdelegation

zu beteiligen.

3. Der in § 1 Z. 2 erwähnte Schriftverkehr mit

ausländischen Staaten ist, soweit Absender

oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium

oder ein Regierungsoberhaupt

ist, im Wege des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies

gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr

in Angelegenheiten des Pensionsrechts

öffentlich Bediensteter.

(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht,

daß sich das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen

Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall

die Verhandlung von Staatsverträgen oder

den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten

vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium

für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

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