388. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Malta,
Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich
und Malta Vertragsparteien des am 7. Dezember
1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt sind,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten
Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihrem Hoheitsgebiet und darüber hinaus zu
schließen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
(a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und Änderungen
der Anhänge oder der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,
sofern diese Anhänge und Änderungen
von beiden Vertragsparteien angenommen
wurden;
(b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Republik Österreich den
Bundesminister für Verkehr und im Falle
von Malta den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen
Minister beziehungsweise
jede andere Person oder Stelle, die zur
Ausübung der gegenwärtig von den obgenannten
Behörden ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist;
(c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel
3 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
(d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
daran angrenzende Hoheitsgewässer unter
der Souveränität des betreffenden Staates;
(e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung"
die in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
(f) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug
auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke
oder einem Streckenabschnitt verfügbare
Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
(g) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug
auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot
des auf dieser Fluglinie eingesetzten
Luftfahrzeuges multipliziert mit
der von diesem Luftfahrzeug über einen
gegebenen Zeitraum auf einer gegebenen
Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt
betriebenen Frequenz.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten
Rechte zum Zwecke der Errichtung
internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan
zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien
und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien"
beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken" genannt.
Die von der Vertragspartei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen genießen beim
Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer
festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte
(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
ohne Landung zu überfliegen;
(b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen
zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
(c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten
auf den festgelegten Flugstrecken zu
landen, um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
und aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels
ist so auszulegen, daß sie dem oder den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das
Recht gibt, im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort
im Hoheitsgebiet dieser anderen
Vertragspartei liegt, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen
Vertragspartei ein oder mehrere Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung haben
die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze
4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die
entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch
schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die Namhaftmachung eines oder mehrerer
Fluglinienunternehmen zurückzuziehen und
ein anderes namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei
können von einem durch die andere Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
den Nachweis verlangen, daß es in der Lage
ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften
zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden
normaler- und billigerweise gemäß den
Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei
haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2
dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu
verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel
2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen
Rechte solche notwendig erscheinende Bedingungen
aufzuerlegen, wenn ihnen nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei,
die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 10 dieses Abkommens
erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in
Kraft ist.
ARTIKEL 4
Untersagung und Widerruf
(1) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei
haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu
widerrufen oder einem von der anderen Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Ausübung der in Artikel 2 dieses
Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen
oder für die Ausübung dieser Rechte die
von ihnen als erforderlich erachteten Bedingungen
aufzuerlegen
(a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragspartei, die
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, oder ihren Staatsangehörigen
liegen; oder
(b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen
unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften
der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,
zu befolgen; oder
(c) wenn es das Fluglinienunternehmen in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen
durchzuführen.
(2) Sofern nicht unverzüglich der Widerruf,
die Untersagung oder die Auferlegung der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit der anderen
Vertragspartei ausgeübt. In diesem Fall beginnen
die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von
zwanzig (20) Tagen nachdem eine Vertragspartei
um diese Beratungen ersucht hat.
ARTIKEL 5
Kapazitätsvorschriften
(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
ist in gerechter und gleicher Weise
Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken zwischen
ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei
die Interessen der Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen,
um die Fluglinien, die letztere auf denselben
Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellen,
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragspartei bereitgestellt werden, haben in
engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen, und ihr Hauptzweck hat die Bereitstellung
eines Beförderungsangebots zu sein, das
bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende
und normalerweise voraussehbare Nachfrage
nach Beförderung von Fluggästen, Fracht
und Post von und nach dem Hoheitsgebiet der
Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für
die Beförderung von Fluggästen, Fracht und
Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken
in den Hoheitsgebieten anderer Staaten
als des das Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Staates aufgenommen und abgesetzt
werden, muß nach den allgemeinen Grundsätzen
getroffen werden, daß sich das Beförderungsangebot
zu richten hat nach
(a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat;
(b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von Fluglinienunternehmen der
das Gebiet umfassenden Staaten errichtet
wurden; und
(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Die beiden Vertragsparteien kommen überein,
daß die fünfte Freiheit in bezug auf die
Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen
den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ergänzend
und zugleich der Verkehrsnachfrage der
dritten und vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei und eines
auf der Strecke gelegenen Staates untergeordnet
ist.
(5) Das auf den vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungsangebot
ist, vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Luftfahrtbehörden, von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich
festzusetzen.
ARTIKEL 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt
oder als gültig erklärt wurden und noch
gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als
gültig anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält
sich jedoch das Recht vor, für den Flug über
ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung
von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die
ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen
Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,
zu verweigern.
ARTIKEL 7
Bewilligung von Flugplänen
Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei hat die Flugpläne einschließ-
lich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen
den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
spätestens dreißig Tage vor Eröffnung
von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für
spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann
diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
ARTIKEL 8
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-
und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)
sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben oder Steuern
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und
Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben oder auf dem Flug über
diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Weiters sind von diesen Steuern und anderen
öffentlichen Abgaben mit Ausnahme der für
geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei an Bord genommen werden,
innerhalb der durch die Behörden der betreffenden
Vertragspartei festgesetzten
Grenzen und zur Verwendung an Bord
eines auf einer internationalen Fluglinie
der anderen Vertragspartei eingesetzten
Luftfahrzeuges;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei zur Wartung oder Instandsetzung
von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
auf einer internationalen Fluglinie
eingesetzt werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei auf
einer internationalen Fluglinie eingesetzt
werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem
Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei,
in dem sie an Bord genommen
wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht
oder -kontrolle verbleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord eines Luftfahrzeuges einer Vertragspartei
verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur
mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes
ausgeladen werden. In diesem Fall
können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen
Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt
werden.
ARTIKEL 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch
das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden,
werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck
und Fracht im direkten Transitverkehr sind von
Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 10
Beförderungstarife
(1) Die von den Fluglinienunternehmen einer
Vertragspartei für die Beförderung von oder
nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren,
einschließlich der Betriebskosten, eines
angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Fluglinie
(wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
und der von anderen Fluglinienunternehmen auf
den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten
hievon angewendeten Tarife, in angemessener
Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze
sind, wenn möglich, von den beteiligten
Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
und, soweit dies für zweckmäßig erachtet
wird, nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,
welche dieselbe Strecke zur
Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren
diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das
Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann
diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht festgesetzt werden oder gibt
eine Vertragspartei der anderen während der
ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 genannten
dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit
einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden
ist, werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien bemühen, die Tarife zu vereinbaren.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 einigen,
ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen
des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens
beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze
3 und 5 dieses Artikels darf ein Tarif nur
nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden
beider Vertragsparteien in Kraft treten.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels festgelegt sind.
ARTIKEL 11
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem
bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem
Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Post und Fracht erzielten
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
ARTIKEL 12
Statistik
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei
haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen periodische oder
andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung
des Beförderungsangebotes verlangt werden
können, das von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei
auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt
wird.
Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten,
die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens,
das von diesen Fluglinienunternehmen auf
den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich
sind.
ARTIKEL 13
Vertretung
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragspartei sind berechtigt, das für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken erforderliche technische
und kaufmännische Personal zu unterhalten und
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Büros einzurichten und zu betreiben.
ARTIKEL 14
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und des Flugstreckenplanes
hiezu zu gewährleisten.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für
wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens abzuändern, kann sie um
Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen;
diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden
stattfinden und mündlich oder
schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine
auf diese Weise abgesprochene Abänderung tritt
sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(3) Änderungen des Flugstreckenplanes sind
zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
abzusprechen und treten sechzig (60)
Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels
in Kraft.
ARTIKEL 15
Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und sein Flugstreckenplan
werden in der Weise abgeändert,
daß sie jedem multilateralen Übereinkommen,
das für beide Vertragsparteien verbindlich wird,
entsprechen.
ARTIKEL 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn zwischen den Vertragsparteien eine
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens entsteht,
werden sich die Vertragsparteien in erster Linie
bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege
zu keiner Einigung, können sie
vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer
Person oder einem Organ zur Entscheidung zu
übertragen. Wenn sie dies nicht vereinbaren, ist
die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer
Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen,
wobei je ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei
namhaft zu machen und der dritte von
den beiden auf diese Weise namhaft gemachten
Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jede Vertragspartei
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
(60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges
einer diplomatischen Note einer Vertragspartei
durch die andere, in der um eine schiedsrichterliche
Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft
zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist
innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig
(60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragsparteien
verabsäumt, innerhalb des festgelegten
Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu
machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt
wird, so kann auf Ersuchen einer Vertragspartei
der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
einen oder erforderlichenfalls
mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem
Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger
eines dritten Staates sein. Er hat im
Schiedsgericht den Vorsitz zu führen.
(3) Die Vertragsparteien haben jede gemäß Absatz
2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu
befolgen.
ARTIKEL 17
Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben,
dieses Abkommen zu kündigen; diese
Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall läuft das Abkommen
zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des
Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei
ab, sofern die Kündigung nicht vor
Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die
Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Valetta, am 6. Juni 1973 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Regierung von Malta
Dom Mintoff m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
von Malta über den Fluglinienverkehr
TEIL I
Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post
auf den folgenden Strecken aufzunehmen und
abzusetzen
Punkte in Österreich—Malta und umgekehrt
TEIL II
Das (die) von der Regierung von Malta namhaft
gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist
(sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den
folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen
Malta—Punkte in Österreich und umgekehrt
TEIL III
(1) Allfällige Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt
gemäß Absatz 3 des Artikels 14 des vorliegenden
Abkommens festgelegt.
(2) Das (die) namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei kann (können)
an Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der
anderen Vertragspartei, die nicht in Teil I und II
dieses Flugstreckenplanes aufscheinen, Landungen
durchführen, ohne daß diese Landungen als
Änderung dieses Flugstreckenplanes anzusehen
sind. Das (die) genannte(n) Fluglinienunternehmen
genießt (genießen) jedoch zwischen diesen
Landungen und dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei keine kommerziellen Rechte.