Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
388_1973 AT

388. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Malta,

Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich

und Malta Vertragsparteien des am 7. Dezember

1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt sind,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten

Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihrem Hoheitsgebiet und darüber hinaus zu

schließen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

(a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und Änderungen

der Anhänge oder der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,

sofern diese Anhänge und Änderungen

von beiden Vertragsparteien angenommen

wurden;

(b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Republik Österreich den

Bundesminister für Verkehr und im Falle

von Malta den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen

Minister beziehungsweise

jede andere Person oder Stelle, die zur

Ausübung der gegenwärtig von den obgenannten

Behörden ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist;

(c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel

3 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

(d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

daran angrenzende Hoheitsgewässer unter

der Souveränität des betreffenden Staates;

(e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung"

die in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

(f) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug

auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke

oder einem Streckenabschnitt verfügbare

Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

(g) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug

auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot

des auf dieser Fluglinie eingesetzten

Luftfahrzeuges multipliziert mit

der von diesem Luftfahrzeug über einen

gegebenen Zeitraum auf einer gegebenen

Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt

betriebenen Frequenz.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten

Rechte zum Zwecke der Errichtung

internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan

zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien

und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien"

beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken" genannt.

Die von der Vertragspartei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen genießen beim

Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer

festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte

(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

ohne Landung zu überfliegen;

(b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen

zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

(c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten

auf den festgelegten Flugstrecken zu

landen, um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

und aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels

ist so auszulegen, daß sie dem oder den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das

Recht gibt, im Hoheitsgebiet der anderen Ver-

tragspartei Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort

im Hoheitsgebiet dieser anderen

Vertragspartei liegt, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen

Vertragspartei ein oder mehrere Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung haben

die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze

4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die

entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch

schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei

die Namhaftmachung eines oder mehrerer

Fluglinienunternehmen zurückzuziehen und

ein anderes namhaft zu machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei

können von einem durch die andere Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

den Nachweis verlangen, daß es in der Lage

ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften

zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden

normaler- und billigerweise gemäß den

Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei

haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2

dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu

verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel

2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen

Rechte solche notwendig erscheinende Bedingungen

aufzuerlegen, wenn ihnen nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei,

die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 10 dieses Abkommens

erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in

Kraft ist.

ARTIKEL 4

Untersagung und Widerruf

(1) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei

haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu

widerrufen oder einem von der anderen Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Ausübung der in Artikel 2 dieses

Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen

oder für die Ausübung dieser Rechte die

von ihnen als erforderlich erachteten Bedingungen

aufzuerlegen

(a) wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragspartei, die

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, oder ihren Staatsangehörigen

liegen; oder

(b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen

unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften

der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,

zu befolgen; oder

(c) wenn es das Fluglinienunternehmen in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen

durchzuführen.

(2) Sofern nicht unverzüglich der Widerruf,

die Untersagung oder die Auferlegung der in

Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit der anderen

Vertragspartei ausgeübt. In diesem Fall beginnen

die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von

zwanzig (20) Tagen nachdem eine Vertragspartei

um diese Beratungen ersucht hat.

ARTIKEL 5

Kapazitätsvorschriften

(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien

ist in gerechter und gleicher Weise

Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken zwischen

ihren Hoheitsgebieten zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei

die Interessen der Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen,

um die Fluglinien, die letztere auf denselben

Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellen,

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragspartei bereitgestellt werden, haben in

engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen, und ihr Hauptzweck hat die Bereitstellung

eines Beförderungsangebots zu sein, das

bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende

und normalerweise voraussehbare Nachfrage

nach Beförderung von Fluggästen, Fracht

und Post von und nach dem Hoheitsgebiet der

Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für

die Beförderung von Fluggästen, Fracht und

Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken

in den Hoheitsgebieten anderer Staaten

als des das Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Staates aufgenommen und abgesetzt

werden, muß nach den allgemeinen Grundsätzen

getroffen werden, daß sich das Beförderungsangebot

zu richten hat nach

(a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat;

(b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von Fluglinienunternehmen der

das Gebiet umfassenden Staaten errichtet

wurden; und

(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

(4) Die beiden Vertragsparteien kommen überein,

daß die fünfte Freiheit in bezug auf die

Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen

den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ergänzend

und zugleich der Verkehrsnachfrage der

dritten und vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei und eines

auf der Strecke gelegenen Staates untergeordnet

ist.

(5) Das auf den vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungsangebot

ist, vorbehaltlich der Genehmigung

durch die Luftfahrtbehörden, von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich

festzusetzen.

ARTIKEL 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt

oder als gültig erklärt wurden und noch

gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als

gültig anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält

sich jedoch das Recht vor, für den Flug über

ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung

von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die

ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen

Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,

zu verweigern.

ARTIKEL 7

Bewilligung von Flugplänen

Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei hat die Flugpläne einschließ-

lich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen

den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

spätestens dreißig Tage vor Eröffnung

von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für

spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann

diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

ARTIKEL 8

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)

sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben oder Steuern

befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und

Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben oder auf dem Flug über

diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.

(2) Weiters sind von diesen Steuern und anderen

öffentlichen Abgaben mit Ausnahme der für

geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit

(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei an Bord genommen werden,

innerhalb der durch die Behörden der betreffenden

Vertragspartei festgesetzten

Grenzen und zur Verwendung an Bord

eines auf einer internationalen Fluglinie

der anderen Vertragspartei eingesetzten

Luftfahrzeuges;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei zur Wartung oder Instandsetzung

von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

auf einer internationalen Fluglinie

eingesetzt werden;

(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei auf

einer internationalen Fluglinie eingesetzt

werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem

Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei,

in dem sie an Bord genommen

wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht

oder -kontrolle verbleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord eines Luftfahrzeuges einer Vertragspartei

verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur

mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes

ausgeladen werden. In diesem Fall

können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen

Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt

werden.

ARTIKEL 9

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch

das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden,

werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck

und Fracht im direkten Transitverkehr sind von

Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 10

Beförderungstarife

(1) Die von den Fluglinienunternehmen einer

Vertragspartei für die Beförderung von oder

nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren,

einschließlich der Betriebskosten, eines

angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Fluglinie

(wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

und der von anderen Fluglinienunternehmen auf

den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten

hievon angewendeten Tarife, in angemessener

Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze

sind, wenn möglich, von den beteiligten

Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien

und, soweit dies für zweckmäßig erachtet

wird, nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,

welche dieselbe Strecke zur

Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren

diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das

Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann

diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

(4) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht festgesetzt werden oder gibt

eine Vertragspartei der anderen während der

ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 genannten

dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit

einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden

ist, werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien bemühen, die Tarife zu vereinbaren.

(5) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 einigen,

ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen

des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens

beizulegen.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze

3 und 5 dieses Artikels darf ein Tarif nur

nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden

beider Vertragsparteien in Kraft treten.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels festgelegt sind.

ARTIKEL 11

Überweisung der Nettoeinnahmen

Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem

bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem

Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Post und Fracht erzielten

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.

ARTIKEL 12

Statistik

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei

haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen periodische oder

andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu

stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung

des Beförderungsangebotes verlangt werden

können, das von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei

auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt

wird.

Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten,

die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens,

das von diesen Fluglinienunternehmen auf

den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich

sind.

ARTIKEL 13

Vertretung

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragspartei sind berechtigt, das für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken erforderliche technische

und kaufmännische Personal zu unterhalten und

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Büros einzurichten und zu betreiben.

ARTIKEL 14

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und des Flugstreckenplanes

hiezu zu gewährleisten.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für

wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens abzuändern, kann sie um

Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen;

diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden

stattfinden und mündlich oder

schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach

dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine

auf diese Weise abgesprochene Abänderung tritt

sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(3) Änderungen des Flugstreckenplanes sind

zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

abzusprechen und treten sechzig (60)

Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels

in Kraft.

ARTIKEL 15

Anpassung an multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen und sein Flugstreckenplan

werden in der Weise abgeändert,

daß sie jedem multilateralen Übereinkommen,

das für beide Vertragsparteien verbindlich wird,

entsprechen.

ARTIKEL 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn zwischen den Vertragsparteien eine

Meinungsverschiedenheit über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens entsteht,

werden sich die Vertragsparteien in erster Linie

bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege

zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer

Person oder einem Organ zur Entscheidung zu

übertragen. Wenn sie dies nicht vereinbaren, ist

die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer

Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen,

wobei je ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei

namhaft zu machen und der dritte von

den beiden auf diese Weise namhaft gemachten

Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jede Vertragspartei

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

(60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges

einer diplomatischen Note einer Vertragspartei

durch die andere, in der um eine schiedsrichterliche

Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft

zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist

innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig

(60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragsparteien

verabsäumt, innerhalb des festgelegten

Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu

machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt

wird, so kann auf Ersuchen einer Vertragspartei

der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

einen oder erforderlichenfalls

mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem

Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger

eines dritten Staates sein. Er hat im

Schiedsgericht den Vorsitz zu führen.

(3) Die Vertragsparteien haben jede gemäß Absatz

2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu

befolgen.

ARTIKEL 17

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei

jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben,

dieses Abkommen zu kündigen; diese

Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.

In einem solchen Fall läuft das Abkommen

zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des

Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei

ab, sofern die Kündigung nicht vor

Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die

Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Valetta, am 6. Juni 1973 in zwei

Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Regierung von Malta

Dom Mintoff m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

von Malta über den Fluglinienverkehr

TEIL I

Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post

auf den folgenden Strecken aufzunehmen und

abzusetzen

Punkte in Österreich—Malta und umgekehrt

TEIL II

Das (die) von der Regierung von Malta namhaft

gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist

(sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den

folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen

Malta—Punkte in Österreich und umgekehrt

TEIL III

(1) Allfällige Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt

gemäß Absatz 3 des Artikels 14 des vorliegenden

Abkommens festgelegt.

(2) Das (die) namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei kann (können)

an Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der

anderen Vertragspartei, die nicht in Teil I und II

dieses Flugstreckenplanes aufscheinen, Landungen

durchführen, ohne daß diese Landungen als

Änderung dieses Flugstreckenplanes anzusehen

sind. Das (die) genannte(n) Fluglinienunternehmen

genießt (genießen) jedoch zwischen diesen

Landungen und dem Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei keine kommerziellen Rechte.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →