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388_1972 AT

388. Verordnung: 13. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: 13. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Gesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb des

internationalen Patentdokumentationszentrums,

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich

zu beraten und vor allen Gerichten

und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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