388_1971
AT
388. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 388. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet
Die gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 91, über die Regelung der Schiffahrt für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.