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388_1971 AT

388. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet

Die gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 91, über die Regelung der Schiffahrt für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.

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