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388. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968 und BGBl.

Nr. 24/1969, wird abgeändert wie folgt

1. a) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 12 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 13 ist anzufügen

„13. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer

im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl.

Nr. 146/1969."

b) § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei

den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf

ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten

Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11

und 13 genannten Personen auf die Tätigkeiten,

die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen

ausüben."

2. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 6 ist anzufügen

„6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer

im Sinne des Bewährungshilfegesetzes."

3. Im § 5 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" zu ersetzen.

4. Im § 6 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck

„§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" zu ersetzen.

5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während des

Bestandes der Versicherung jede für diese bedeutsame

Änderung im Dienstverhältnis, wie Änderung

der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und

Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt

und Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der

Bezüge, binnen einer Woche der Versicherungsanstalt

zu melden."

6. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten

hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10

lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund

bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung

der Versicherte angehört, bezüglich der in

§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten

die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der

Versicherte angehört, und bezüglich der in § 1

Abs. 1 Z. 13 genannten. Versicherten die in Betracht

kommende Dienststelle für Bewährungshilfe

bzw. die in Betracht kommende private

Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

übertragen ist, zu erfüllen."

7. Der 2. Unterabschnitt des Abschnittes IV des

Ersten Teiles hat zu lauten

„2. UNTERABSCHNITT

Mittel der Unfallversicherung

Beitragspflicht

§ 25. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

in der Unfallversicherung werden, soweit

sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind,

durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.

Beitragsgrundlage

§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der

Beiträge ist (sind)

1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5 genannten

Versicherten

a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,

b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,

c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage

zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

d) allfällige Teuerungszulagen;

2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten

die Dienstbezüge, soweit diese nach den

Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes

als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;

3. für die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 10 lit. a und 11

genannten Versicherten der auf den Kalendermonat

entfallende Teil der Entschädigung, die

auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen

Vorschrift gebührt.

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung

der Beiträge außer Betracht zu lassen.

(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen

Versicherten gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.

Beiträge

§ 26 a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten

ist ein Beitrag zu entrichten, dessen

Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage

(§ 26), höchstens mit 0'5 v. H. dieser Grundlage,

durch die Satzung der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz

darf durch die Satzung nicht höher

festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der

Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.

(2) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten

Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt,

für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten

Gemeindevertreter hat die Gemeinde,

deren Gemeindevertretung er angehört, und für

jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich

tätigen Bewährungshelfer hat die in Betracht

kommende Dienststelle für Bewährungshilfe

bzw. die in Betracht kommende private

Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

übertragen ist, einen Beitrag in der Höhe

von 50 S jährlich zu entrichten. Die angeführten

Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.

Einzahlung der Beiträge

§ 26 b. Für die Einzahlung der Beiträge gilt

§ 23 entsprechend."

8. § 34 hat zu lauten

„Verwirkung des Leistungsanspruches

aus der Unfallversicherung

§ 34. (1) Personen, die den Versicherungsfall

durch die Verübung eines Verbrechens veranlaßt

haben, dessen sie mit rechtskräftigem Strafurteil

schuldig erkannt worden sind, steht kein Anspruch

auf Geldleistungen zu.

(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den im Inland

wohnenden bedürftigen Angehörigen des

Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger

Versorgung vorwiegend von diesem bestritten

wurde und nicht ihre Beteiligung an

dem Verbrechen durch rechtskräftiges Strafurteil

festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen

die Hinterbliebenenrenten; es ist hiebei

anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als

Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch

dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten

des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das

Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen.

Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen

nach dem Ableben des Versehrten werden

hiedurch nicht berührt."

9. § 47 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf

eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um

den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

ändert."

10. Im § 64 Abs. 3 ist der Betrag von 4 S durch

den Betrag von 5 S zu ersetzen.

11. a) Im § 93 Abs. 1 ist der Ausdruck „Abs. 2

und 4" durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" zu

ersetzen.

b) § 93 Abs. 3 und Abs. 4 haben zu lauten

„(3) Bemessungsgrundlage für die in § 1 Abs. 1

Z. 10 lit. b und für die in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten

Versicherten ist der Betrag von 2600 S.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3

ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle

gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten

des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz

1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung

der neuen Bemessungsgrundlage

von Amts wegen festzustellen."

12. § 113 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Der der Bemessung der Witwenrente zugrunde

gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um

den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz,

um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V nach dem Gehaltsgesetz 1956 ändert."

Artikel II

(1) Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kran-

ken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen

werden und die bei einem Versicherungsunternehmen

am 1. Jänner 1971 vertragsmäßig unter

Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert

sind, können den Versicherungsvertrag bis zum

31. Dezember 1971 zum Ablauf des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Das Recht der Aufkündigung steht auch

privaten Vereinigungen, denen die Führung der

Bewährungshilfe übertragen ist, hinsichtlich der

von ihnen für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

abgeschlossenen Versicherungsverträge zu,

sofern diese Personen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung

nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

einbezogen werden. Für einen Zeitraum

nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens

ist der Bestand der Unfallversicherung

nach dem Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(2) Die erstmaligen Meldungen der Beitragsgrundlage

für die nur in der Unfallversicherung

Pflichtversicherten sind von den Dienstgebern bis

31. Jänner 1971 zu erstatten. Die Beiträge zur

Unfallversicherung für die Monate Jänner und

Feber 1971 sind bei der Versicherungsanstalt bis

zum 15. März 1971 einzuzahlen.

(3) Die von der Versicherungsanstalt für das

Kalenderjahr 1970 eingehobenen Vorschüsse auf

die Beiträge zur Unfallversicherung sind nach

den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen

Vorschriften bis 30. September 1971 abzurechnen.

(4) Personen, die im Monat Dezember 1970

Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der

Unfallversicherung haben, gebührt diese Geldleistung

ab 1. Jänner 1971 für die weitere Anspruchsdauer

in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmung des § 93 Abs. 4 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 11 lit. b

dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn

dies für den Leistungsempfänger günstiger ist.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in

Kraft

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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