388. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968 und BGBl.
Nr. 24/1969, wird abgeändert wie folgt
1. a) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 12 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 13 ist anzufügen
„13. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer
im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl.
Nr. 146/1969."
b) § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei
den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf
ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten
Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11
und 13 genannten Personen auf die Tätigkeiten,
die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen
ausüben."
2. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 6 ist anzufügen
„6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer
im Sinne des Bewährungshilfegesetzes."
3. Im § 5 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" zu ersetzen.
4. Im § 6 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck
„§ 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" zu ersetzen.
5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während des
Bestandes der Versicherung jede für diese bedeutsame
Änderung im Dienstverhältnis, wie Änderung
der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und
Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt
und Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der
Bezüge, binnen einer Woche der Versicherungsanstalt
zu melden."
6. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten
hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10
lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund
bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung
der Versicherte angehört, bezüglich der in
§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten
die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der
Versicherte angehört, und bezüglich der in § 1
Abs. 1 Z. 13 genannten. Versicherten die in Betracht
kommende Dienststelle für Bewährungshilfe
bzw. die in Betracht kommende private
Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe
übertragen ist, zu erfüllen."
7. Der 2. Unterabschnitt des Abschnittes IV des
Ersten Teiles hat zu lauten
„2. UNTERABSCHNITT
Mittel der Unfallversicherung
Beitragspflicht
§ 25. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
in der Unfallversicherung werden, soweit
sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind,
durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der
Beiträge ist (sind)
1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5 genannten
Versicherten
a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage
zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
d) allfällige Teuerungszulagen;
2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten
die Dienstbezüge, soweit diese nach den
Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes
als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
3. für die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 10 lit. a und 11
genannten Versicherten der auf den Kalendermonat
entfallende Teil der Entschädigung, die
auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschrift gebührt.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung
der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen
Versicherten gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
Beiträge
§ 26 a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten
ist ein Beitrag zu entrichten, dessen
Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage
(§ 26), höchstens mit 0'5 v. H. dieser Grundlage,
durch die Satzung der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz
darf durch die Satzung nicht höher
festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten
Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt,
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten
Gemeindevertreter hat die Gemeinde,
deren Gemeindevertretung er angehört, und für
jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich
tätigen Bewährungshelfer hat die in Betracht
kommende Dienststelle für Bewährungshilfe
bzw. die in Betracht kommende private
Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe
übertragen ist, einen Beitrag in der Höhe
von 50 S jährlich zu entrichten. Die angeführten
Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
Einzahlung der Beiträge
§ 26 b. Für die Einzahlung der Beiträge gilt
§ 23 entsprechend."
8. § 34 hat zu lauten
„Verwirkung des Leistungsanspruches
aus der Unfallversicherung
§ 34. (1) Personen, die den Versicherungsfall
durch die Verübung eines Verbrechens veranlaßt
haben, dessen sie mit rechtskräftigem Strafurteil
schuldig erkannt worden sind, steht kein Anspruch
auf Geldleistungen zu.
(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den im Inland
wohnenden bedürftigen Angehörigen des
Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger
Versorgung vorwiegend von diesem bestritten
wurde und nicht ihre Beteiligung an
dem Verbrechen durch rechtskräftiges Strafurteil
festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
die Hinterbliebenenrenten; es ist hiebei
anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als
Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch
dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten
des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das
Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen.
Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen
nach dem Ableben des Versehrten werden
hiedurch nicht berührt."
9. § 47 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf
eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um
den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
ändert."
10. Im § 64 Abs. 3 ist der Betrag von 4 S durch
den Betrag von 5 S zu ersetzen.
11. a) Im § 93 Abs. 1 ist der Ausdruck „Abs. 2
und 4" durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" zu
ersetzen.
b) § 93 Abs. 3 und Abs. 4 haben zu lauten
„(3) Bemessungsgrundlage für die in § 1 Abs. 1
Z. 10 lit. b und für die in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten
Versicherten ist der Betrag von 2600 S.
(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3
ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle
gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten
des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz
1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung
der neuen Bemessungsgrundlage
von Amts wegen festzustellen."
12. § 113 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Der der Bemessung der Witwenrente zugrunde
gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um
den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz,
um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V nach dem Gehaltsgesetz 1956 ändert."
Artikel II
(1) Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kran-
ken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen
werden und die bei einem Versicherungsunternehmen
am 1. Jänner 1971 vertragsmäßig unter
Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert
sind, können den Versicherungsvertrag bis zum
31. Dezember 1971 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Das Recht der Aufkündigung steht auch
privaten Vereinigungen, denen die Führung der
Bewährungshilfe übertragen ist, hinsichtlich der
von ihnen für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
abgeschlossenen Versicherungsverträge zu,
sofern diese Personen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
einbezogen werden. Für einen Zeitraum
nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens
ist der Bestand der Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(2) Die erstmaligen Meldungen der Beitragsgrundlage
für die nur in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten sind von den Dienstgebern bis
31. Jänner 1971 zu erstatten. Die Beiträge zur
Unfallversicherung für die Monate Jänner und
Feber 1971 sind bei der Versicherungsanstalt bis
zum 15. März 1971 einzuzahlen.
(3) Die von der Versicherungsanstalt für das
Kalenderjahr 1970 eingehobenen Vorschüsse auf
die Beiträge zur Unfallversicherung sind nach
den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen
Vorschriften bis 30. September 1971 abzurechnen.
(4) Personen, die im Monat Dezember 1970
Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der
Unfallversicherung haben, gebührt diese Geldleistung
ab 1. Jänner 1971 für die weitere Anspruchsdauer
in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmung des § 93 Abs. 4 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 11 lit. b
dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn
dies für den Leistungsempfänger günstiger ist.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in
Kraft
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.