388. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 1 und
Absatz 3 bis 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind
und welches also lautet
(Übersetzung)
Artikel 1
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen
Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken
dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
an.
(3) Diese Klassifikation besteht aus
a) einer Klasseneinteilung,
b) einer alphabetischen Liste der Waren und
Dienstleistungen mit Angabe der Klassen,
in die sie eingeordnet sind.
(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische
Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom
Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen
Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung
und alphabetische Liste der Waren.
(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische
Liste der Waren und Dienstleistungen können
von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens
gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem
durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert
oder ergänzt werden.
(6) Die Klassifikation wird in französischer
Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden
Landes kann eine amtliche Übersetzung
in seiner Sprache vom Internationalen
Büro im Einvernehmen mit der beteiligten
nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede
Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen
gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung
neben der entsprechenden Ordnungs-
nummer der alphabetischen Aufzählung La der
betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an,
die sie in der in französischer Sprache abgefaßten
Liste trägt.
Artikel 2
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen
ergebenden Verpflichtungen hat die internationale
Klassifikation die Bedeutung, die ihr
jedes vertragschließende Land beilegt. Insbesondere
bindet die internationale Klassifikation die
vertragschließenden Länder weder hinsichtlich
der Beurteilung des Schutztunfanges der Marke
noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2) Jedes vertragschließende Land behält sich
vor, die internationale Klassifikation der Waren
und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation
anzuwenden.
(3) Die Behörden der vertragschließenden
Länder werden in den Urkunden und amtlichen
Veröffentlichungen über die Eintragung von
Marken die Nummern der Klassen der internationalen
Klassifikation angeben, in welche die
Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche
die Marke eingetragen ist.
(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die
alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen
aufgenommen ist, berührt in keiner
Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung
bestehen.
Artikel 3
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-
Ausschuß gebildet, der über alle
Änderungen oder Ergänzungen der internationalen
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
zu beschließen hat. Jedes vertragschließende
Land ist in dem Sachverständigen-
Ausschuß vertreten. Dieser gibt sich eine
Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit
der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale
Büro ist in dem Ausschuß vertreten,
(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge
sind von den Behörden der vertragschließenden
Länder an das Internationale Büro Zu richten.
Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-
Ausschusses spätestens zwei Monate vor
der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft
werden sollen, zu übermitteln.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen
der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit
der vertragschließenden Länder. Als
Änderung ist jede Überführung von Waren aus
einer Klasse in eine andere oder jede Bildung
einer neuen Klasse, die eine solche Überführung
zur Folge hat, anzusehen.
(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen
der Klassifikation bedürfen der Mehrheit
der vertragschließenden Länder.
(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht
schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf
den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen
als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft
gemachte Sachverständige seine Meinung
nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung
festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen,
daß das betreffende Land dem Beschluß
des Ausschusses zustimmt.
Artikel 4
(1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuß
beschlossenen Änderungen und Ergänzungen
werden vom Internationalen Büro den Behörden
der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese
Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen,
mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn
sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach
dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung
in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle
der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
nimmt die in Kraft getretenen Änderungen
und Ergänzungen in die Klassifikation
auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden
in den beiden Zeitschriften „La Propriété
industrielle" und „Les Marques internationales"
veröffentlicht.
Artikel 5
(1) Die Ausgaben, die dem Internationalen
Büro durch die Ausführung dieses Abkommens
entstehen, werden von den vertragschließenden
Ländern nach Maßgabe der in Artikel 13 Absitze
8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.
Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen
Beschluß die Summe von 40.000 Goldfranken 1)
jährlich nicht übersteigen.
(2) Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen
Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit
den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten
zusammenhängen, noch etwa entstehende
Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen,
die gemäß den Beschlüssen einer
Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten,
deren Höhe jährlich 10.000 Goldfranken 1) nicht
übersteigen darf, werden von den vertragschließenden
Ländern nach Maßgabe der im
Absatz 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam
getragen.
(3) Die Betrage der in den Absätzen 1 und 2
vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall
1) Diese Währungseinheit ist der Franken zu
100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm
und einem Feingehalt von 0'900.
durch Beschluß der vertragschließenden Länder
oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen
Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse
werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der
vertragschließenden Länder zustimmen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am
31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden.
Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und
allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind,
von der Regierung der Französischen Republik
den Regierungen der anderen vertragschließenden
Länder angezeigt werden.
(2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen
Eigentums angehörenden Länder, die dieses
Abkommen nicht gemäß den in Artikel 11
Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet
haben, werden auf ihren Antrag nach Maßgabe
der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum
Beitritt zugelassen.
(3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde
nicht innerhalb der im Absatz 1
vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht
der Beitritt gemäß Artikel 16 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums offen.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in
deren Namen es ratifiziert worden ist oder die
ihm beigetreten sind, eisen Monat nach dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn
Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt
oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden
sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und
Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen
unterzogen werden, um wünschenswerte
Verbesserungen herbeizuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand einer
Konferenz sein, die in einem der vertragschließenden
Länder zwischen den Delegierten
dieser Länder abgehalten wird.
(3) Die Behörde des Landes, in dem die
Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung
des Internationalen Büros die Arbeiten dieser
Konferenz vor.
(4) Der Direktor des Internationalen Büros
hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen
und an den Verhandlungen ohne beschließende
Stimme teilzunehmen.
Artikel 9
(1) Jedes vertragschließende Land kann dieses
Abkommen durch eine an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete
schriftliche Anzeige kündigen.
(2) Die Wirkung dieser Kündigung, die von
der genannten Regierung allen anderen vertragschließenden
Ländern mitgeteilt wird, erstreckt
sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat,
und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang
der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gerichteten Anzeige der Kündigung.
Für die übrigen vertragschließenden
Länder bleibt das Abkommen in Kraft.
Artikel 10
Die Bestimmungen des Artikels 16bis der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen
anzuwenden.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen
Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der
Französischen Republik hinterlegt wird. Eine
beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem
Wege jeder Regierung der vertragschließenden
Länder übermittelt.
(2) Das Abkommen steht den Mitgliedsstaaten
des Verbandes zum Schutz des gewerblichen
Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder,
wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis
zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung
offen.
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke
am 15. Juni 1957.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Herbert Kühnemann;
für Österreich
Gottfried Thaler;
für Belgien
Louis Hermans;
für Dänemark
Julie Olsen;
für Spanien
Nicolas Juristo Valverde;
für Frankreich
Marcel Plaisant;
für Großbritannien and Nordirland
Reginald Atkinson;
für die Volksrepublik Ungarn
Lajos Dege;
für Italien
Giuseppe Talamo Atenolfi;
für den Libanon
Nicolas Fayard;
für das Fürstentum Liechtenstein
Hans Morf;
für das Großherzogtum Luxemburg
Jean-Pierre Hoffmann;
für Marokko
Mohamed Joundy;
für das Fürstentum Monaco
César C. R. Solamito;
für Norwegen
Roald Roed;
für die Niederlande
Cornelius J. de Haan;
für die Polnische Volksrepublik
Zbigniew Muszynski;
für Portugal
Jorge van Zeller Garin;
für Schweden
Claes Uggla;
für die Schweiz
Hans Morf;
Léon Egger;
für die Tschechoslowakische Republik
Jan Cech;
für Tunesien
Salah Eddine E1 Goulli;
für Jugoslawien
Milenko Jakovljevic.
(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 1 Absatz 6
des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für Fabrik- oder Handelsmarken vom
15. Juni 1957)
INTERNATIONALE KLASSIFIKATION
VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
FÜR FABRIK- ODER HANDELSMARKEN
Klasseneinteilung
WAREN
KLASSE 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche,
photographische, land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze und
synthetische Harze, Kunststoffe im Rohzustand
(in Form von Pulvern, Flüssigkeiten oder
Pasten); Düngemittel (natürliche und künstliche);
Feuerlöschmittel; Härtemittel und diemische
Präparate zum Löten; chemische Erzeugnisse
zum Frischhalten und Haltbarmachen von
Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche
Zwecke.
KLASSE 2
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
Färbemittel; Beizen;
Naturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulverform
für Maler und Dekorateure.
KLASSE 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien,
ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.
KLASSE 4
Technische Öle und Fette (keine Speiseöle und
-fette und keine ätherischen Öle); Schmiermittel;
Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)
und Leuchtstoffe; Kerzen,
Wachslichte, Nachtlichte und Dochte,
KLASSE 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege;
diätetische Erzeugnisse für Kinder und
Kranke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel
und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung
von Unkraut und schädlichen Tieren.
KLASSE 6
Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle
und deren Legierungen; Anker, Ambosse,
Glocken, gewalzte und gegossene Bauteile;
Schienen und sonstiges Material aus Metall für
Schienenwege; Ketten (mit Ausnahme von Treibketten
für Fahrzeuge); Kabel und Drähte (nicht
für elektrische Zwecke); Schlosserwaren; Metallrohre;
Geldschränke und Kassetten; Stahlkugeln;
Hufeisen; Nägel und Schrauben; sonstige Waren
aus unedlen Metallen, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Erze.
KLASSE 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren
(ausgenommen für Landfahrzeuge); Kupplungen
und Treibriemen (ausgenommen für Landfahrzeuge);
große landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate.
KLASSE 8
Handwerkzeuge und -instrumente; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und
Stichwaffen.
KLASSE 9
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-,
elektrische (auch solche für drahtlose Telegraphie
und Telephonie), photographische, Film-, optische,
Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und Unterrichtsapparate und -instrumente; Automaten,
die durch Einwurf von Münzen oder
Jetons betätigt werden; Sprechmaschinen; Registrierkassen,
Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte.
KLASSE 10
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche
Instrumente und Apparate (einschließlich künstlicher
Gliedmaßen, Augen und Zähne).
KLASSE 11
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserleitungs-
und sanitäre Anlagen.
KLASSE 12
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem
Lande, in der Luft und auf dem Wasser.
KLASSE 13
Schußwaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe;
Feuerwerkskörper.
KLASSE 14
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus
hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände
(ausgenommen Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel); Juwelierwaren, Edelsteine;
Uhren und andere Zeitmeßinstrumente.
KLASSE 15
Musikinstrumente (mit Ausnahme von Sprechmaschinen
und Apparaten für drahtlose Telegraphie
und Telephonie).
KLASSE 16
Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und
Pappwaren; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,
Bücher; Buchbinderartikel; Photographien;
Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier-
und Schreibwaren); Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern;
Druckstöcke.
KLASSE 17
Guttapercha, Kautschuk, Balata und deren Ersatzstoffe
sowie Gegenstände daraus, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Folien,
Platten und Stangen aus Kunststoffen (Halbfabrikate);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel;
Asbest, Glimmer und Waren daraus;
Schläuche (nicht aus Metall).
KLASSE 18
Leder und Lederimitationen sowie "Waren
daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
KLASSE 19
Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement,
Kalk, Mörtel, Gips und Kies; Röhren aus
Sandstein oder aus Zement; Straßenbaumaterialien;
Aspalt, Pech und Bitumen; transportable
Häuser; Steindenkmäler; Schornsteine.
KLASSE 20
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind) aus Holz,
Kork, Rohr, Binsen-, Weidengeflecht, Horn,
Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum, Zelluloid und
deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
KLASSE 21
Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Reinigungsgeräte
und Putzzeug; Stahlspäne; Glaswaren, Porzellan
und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind.
KLASSE 22
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel,
Säcke; Polsterfüllstoffe (Roßhaar, Kapok, Federn,
Seegras usw.); rohe Gespinstfasern.
KLASSE 23
Garne.
KLASSE 24
Webstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind.
KLASSE 25
Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe
und Hausschuhe.
KLASSE 26
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;
Knöpfe, Druckknöpfe, Haken und Ösen,
Nadeln; künstliche Blumen.
KLASSE 27
Teppiche, Strohmatten, Matten, Linoleum und
andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen;
Tapeten (ausgenommen aus Stoff).
KLASSE 28
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (mit
Ausnahme von Bekleidungsstücken); Christbaumschmuck.
KLASSE 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren;
Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und
-fette; Konserven, Pickles.
KLASSE 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate,
Brot, Biskuits, Kuchen, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer,
Essig, Saucen; Gewürze; Eis.
KLASSE 31
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie Samenkörner, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere;
frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende
Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel,
Malz.
KLASSE 32
Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken.
KLASSE 33
Weine, Spirituosen und Liköre.
KLASSE 34
Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel;
Streichhölzer.
DIENSTLEISTUNGEN
KLASSE 35
Werbung und Geschäftswesen.
KLASSE 36
Versicherungs- und Finanzwesen.
KLASSE 37
Bau- und Reparaturwesen.
KLASSE 38
Nachrichtenwesen.
KLASSE 39
Transport- und Lagerwesen.
KLASSE 40
Materialbearbeitung.
KLASSE 41
Erziehung und Unterhaltung.
KLASSE 42
Verschiedenes.
Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den
Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens
sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen.