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388_1969 AT

388. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und

Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 1 und

Absatz 3 bis 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind

und welches also lautet

(Übersetzung)

Artikel 1

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen

Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken

dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

an.

(3) Diese Klassifikation besteht aus

a) einer Klasseneinteilung,

b) einer alphabetischen Liste der Waren und

Dienstleistungen mit Angabe der Klassen,

in die sie eingeordnet sind.

(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische

Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom

Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen

Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung

und alphabetische Liste der Waren.

(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische

Liste der Waren und Dienstleistungen können

von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens

gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem

durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert

oder ergänzt werden.

(6) Die Klassifikation wird in französischer

Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden

Landes kann eine amtliche Übersetzung

in seiner Sprache vom Internationalen

Büro im Einvernehmen mit der beteiligten

nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede

Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen

gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung

neben der entsprechenden Ordnungs-

nummer der alphabetischen Aufzählung La der

betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an,

die sie in der in französischer Sprache abgefaßten

Liste trägt.

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen

ergebenden Verpflichtungen hat die internationale

Klassifikation die Bedeutung, die ihr

jedes vertragschließende Land beilegt. Insbesondere

bindet die internationale Klassifikation die

vertragschließenden Länder weder hinsichtlich

der Beurteilung des Schutztunfanges der Marke

noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

(2) Jedes vertragschließende Land behält sich

vor, die internationale Klassifikation der Waren

und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation

anzuwenden.

(3) Die Behörden der vertragschließenden

Länder werden in den Urkunden und amtlichen

Veröffentlichungen über die Eintragung von

Marken die Nummern der Klassen der internationalen

Klassifikation angeben, in welche die

Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche

die Marke eingetragen ist.

(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die

alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen

aufgenommen ist, berührt in keiner

Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung

bestehen.

Artikel 3

(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-

Ausschuß gebildet, der über alle

Änderungen oder Ergänzungen der internationalen

Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

zu beschließen hat. Jedes vertragschließende

Land ist in dem Sachverständigen-

Ausschuß vertreten. Dieser gibt sich eine

Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit

der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale

Büro ist in dem Ausschuß vertreten,

(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge

sind von den Behörden der vertragschließenden

Länder an das Internationale Büro Zu richten.

Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-

Ausschusses spätestens zwei Monate vor

der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft

werden sollen, zu übermitteln.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen

der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit

der vertragschließenden Länder. Als

Änderung ist jede Überführung von Waren aus

einer Klasse in eine andere oder jede Bildung

einer neuen Klasse, die eine solche Überführung

zur Folge hat, anzusehen.

(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen

der Klassifikation bedürfen der Mehrheit

der vertragschließenden Länder.

(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht

schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf

den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.

(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen

als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft

gemachte Sachverständige seine Meinung

nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung

festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen,

daß das betreffende Land dem Beschluß

des Ausschusses zustimmt.

Artikel 4

(1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuß

beschlossenen Änderungen und Ergänzungen

werden vom Internationalen Büro den Behörden

der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese

Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen,

mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn

sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach

dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung

in Kraft.

(2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle

der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

nimmt die in Kraft getretenen Änderungen

und Ergänzungen in die Klassifikation

auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden

in den beiden Zeitschriften „La Propriété

industrielle" und „Les Marques internationales"

veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Die Ausgaben, die dem Internationalen

Büro durch die Ausführung dieses Abkommens

entstehen, werden von den vertragschließenden

Ländern nach Maßgabe der in Artikel 13 Absitze

8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.

Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen

Beschluß die Summe von 40.000 Goldfranken 1)

jährlich nicht übersteigen.

(2) Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen

Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit

den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten

zusammenhängen, noch etwa entstehende

Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen,

die gemäß den Beschlüssen einer

Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten,

deren Höhe jährlich 10.000 Goldfranken 1) nicht

übersteigen darf, werden von den vertragschließenden

Ländern nach Maßgabe der im

Absatz 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam

getragen.

(3) Die Betrage der in den Absätzen 1 und 2

vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall

1) Diese Währungseinheit ist der Franken zu

100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm

und einem Feingehalt von 0'900.

durch Beschluß der vertragschließenden Länder

oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen

Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse

werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der

vertragschließenden Länder zustimmen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am

31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden.

Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und

allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind,

von der Regierung der Französischen Republik

den Regierungen der anderen vertragschließenden

Länder angezeigt werden.

(2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen

Eigentums angehörenden Länder, die dieses

Abkommen nicht gemäß den in Artikel 11

Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet

haben, werden auf ihren Antrag nach Maßgabe

der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum

Beitritt zugelassen.

(3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde

nicht innerhalb der im Absatz 1

vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht

der Beitritt gemäß Artikel 16 der Pariser

Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums offen.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in

deren Namen es ratifiziert worden ist oder die

ihm beigetreten sind, eisen Monat nach dem

Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn

Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt

oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden

sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und

Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen

unterzogen werden, um wünschenswerte

Verbesserungen herbeizuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer

Konferenz sein, die in einem der vertragschließenden

Länder zwischen den Delegierten

dieser Länder abgehalten wird.

(3) Die Behörde des Landes, in dem die

Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung

des Internationalen Büros die Arbeiten dieser

Konferenz vor.

(4) Der Direktor des Internationalen Büros

hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen

und an den Verhandlungen ohne beschließende

Stimme teilzunehmen.

Artikel 9

(1) Jedes vertragschließende Land kann dieses

Abkommen durch eine an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete

schriftliche Anzeige kündigen.

(2) Die Wirkung dieser Kündigung, die von

der genannten Regierung allen anderen vertragschließenden

Ländern mitgeteilt wird, erstreckt

sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat,

und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang

der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gerichteten Anzeige der Kündigung.

Für die übrigen vertragschließenden

Länder bleibt das Abkommen in Kraft.

Artikel 10

Die Bestimmungen des Artikels 16bis der

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen

anzuwenden.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen

Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten der

Französischen Republik hinterlegt wird. Eine

beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem

Wege jeder Regierung der vertragschließenden

Länder übermittelt.

(2) Das Abkommen steht den Mitgliedsstaaten

des Verbandes zum Schutz des gewerblichen

Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder,

wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis

zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung

offen.

Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke

am 15. Juni 1957.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Herbert Kühnemann;

für Österreich

Gottfried Thaler;

für Belgien

Louis Hermans;

für Dänemark

Julie Olsen;

für Spanien

Nicolas Juristo Valverde;

für Frankreich

Marcel Plaisant;

für Großbritannien and Nordirland

Reginald Atkinson;

für die Volksrepublik Ungarn

Lajos Dege;

für Italien

Giuseppe Talamo Atenolfi;

für den Libanon

Nicolas Fayard;

für das Fürstentum Liechtenstein

Hans Morf;

für das Großherzogtum Luxemburg

Jean-Pierre Hoffmann;

für Marokko

Mohamed Joundy;

für das Fürstentum Monaco

César C. R. Solamito;

für Norwegen

Roald Roed;

für die Niederlande

Cornelius J. de Haan;

für die Polnische Volksrepublik

Zbigniew Muszynski;

für Portugal

Jorge van Zeller Garin;

für Schweden

Claes Uggla;

für die Schweiz

Hans Morf;

Léon Egger;

für die Tschechoslowakische Republik

Jan Cech;

für Tunesien

Salah Eddine E1 Goulli;

für Jugoslawien

Milenko Jakovljevic.

(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 1 Absatz 6

des Abkommens von Nizza über die internationale

Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

für Fabrik- oder Handelsmarken vom

15. Juni 1957)

INTERNATIONALE KLASSIFIKATION

VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

FÜR FABRIK- ODER HANDELSMARKEN

Klasseneinteilung

WAREN

KLASSE 1

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche,

photographische, land-, garten- und

forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze und

synthetische Harze, Kunststoffe im Rohzustand

(in Form von Pulvern, Flüssigkeiten oder

Pasten); Düngemittel (natürliche und künstliche);

Feuerlöschmittel; Härtemittel und diemische

Präparate zum Löten; chemische Erzeugnisse

zum Frischhalten und Haltbarmachen von

Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche

Zwecke.

KLASSE 2

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;

Färbemittel; Beizen;

Naturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulverform

für Maler und Dekorateure.

KLASSE 3

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien,

ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

KLASSE 4

Technische Öle und Fette (keine Speiseöle und

-fette und keine ätherischen Öle); Schmiermittel;

Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)

und Leuchtstoffe; Kerzen,

Wachslichte, Nachtlichte und Dochte,

KLASSE 5

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse

sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege;

diätetische Erzeugnisse für Kinder und

Kranke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel

und Abdruckmassen für zahnärztliche

Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung

von Unkraut und schädlichen Tieren.

KLASSE 6

Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle

und deren Legierungen; Anker, Ambosse,

Glocken, gewalzte und gegossene Bauteile;

Schienen und sonstiges Material aus Metall für

Schienenwege; Ketten (mit Ausnahme von Treibketten

für Fahrzeuge); Kabel und Drähte (nicht

für elektrische Zwecke); Schlosserwaren; Metallrohre;

Geldschränke und Kassetten; Stahlkugeln;

Hufeisen; Nägel und Schrauben; sonstige Waren

aus unedlen Metallen, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind; Erze.

KLASSE 7

Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren

(ausgenommen für Landfahrzeuge); Kupplungen

und Treibriemen (ausgenommen für Landfahrzeuge);

große landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate.

KLASSE 8

Handwerkzeuge und -instrumente; Messerschmiedewaren,

Gabeln und Löffel; Hieb- und

Stichwaffen.

KLASSE 9

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-,

elektrische (auch solche für drahtlose Telegraphie

und Telephonie), photographische, Film-, optische,

Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-

und Unterrichtsapparate und -instrumente; Automaten,

die durch Einwurf von Münzen oder

Jetons betätigt werden; Sprechmaschinen; Registrierkassen,

Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte.

KLASSE 10

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche

Instrumente und Apparate (einschließlich künstlicher

Gliedmaßen, Augen und Zähne).

KLASSE 11

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserleitungs-

und sanitäre Anlagen.

KLASSE 12

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem

Lande, in der Luft und auf dem Wasser.

KLASSE 13

Schußwaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe;

Feuerwerkskörper.

KLASSE 14

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus

hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände

(ausgenommen Messerschmiedewaren,

Gabeln und Löffel); Juwelierwaren, Edelsteine;

Uhren und andere Zeitmeßinstrumente.

KLASSE 15

Musikinstrumente (mit Ausnahme von Sprechmaschinen

und Apparaten für drahtlose Telegraphie

und Telephonie).

KLASSE 16

Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und

Pappwaren; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,

Bücher; Buchbinderartikel; Photographien;

Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier-

und Schreibwaren); Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen

Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern;

Druckstöcke.

KLASSE 17

Guttapercha, Kautschuk, Balata und deren Ersatzstoffe

sowie Gegenstände daraus, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind; Folien,

Platten und Stangen aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel;

Asbest, Glimmer und Waren daraus;

Schläuche (nicht aus Metall).

KLASSE 18

Leder und Lederimitationen sowie "Waren

daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten

sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;

Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

KLASSE 19

Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement,

Kalk, Mörtel, Gips und Kies; Röhren aus

Sandstein oder aus Zement; Straßenbaumaterialien;

Aspalt, Pech und Bitumen; transportable

Häuser; Steindenkmäler; Schornsteine.

KLASSE 20

Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind) aus Holz,

Kork, Rohr, Binsen-, Weidengeflecht, Horn,

Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,

Perlmutter, Meerschaum, Zelluloid und

deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

KLASSE 21

Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert); Kämme und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Bürstenmachermaterial; Reinigungsgeräte

und Putzzeug; Stahlspäne; Glaswaren, Porzellan

und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen

enthalten sind.

KLASSE 22

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel,

Säcke; Polsterfüllstoffe (Roßhaar, Kapok, Federn,

Seegras usw.); rohe Gespinstfasern.

KLASSE 23

Garne.

KLASSE 24

Webstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren,

soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten

sind.

KLASSE 25

Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe

und Hausschuhe.

KLASSE 26

Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;

Knöpfe, Druckknöpfe, Haken und Ösen,

Nadeln; künstliche Blumen.

KLASSE 27

Teppiche, Strohmatten, Matten, Linoleum und

andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen;

Tapeten (ausgenommen aus Stoff).

KLASSE 28

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (mit

Ausnahme von Bekleidungsstücken); Christbaumschmuck.

KLASSE 29

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst

und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren;

Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und

-fette; Konserven, Pickles.

KLASSE 30

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,

Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate,

Brot, Biskuits, Kuchen, feine Backwaren

und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;

Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer,

Essig, Saucen; Gewürze; Eis.

KLASSE 31

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

sowie Samenkörner, soweit sie nicht in

anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere;

frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende

Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel,

Malz.

KLASSE 32

Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige

Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung

von Getränken.

KLASSE 33

Weine, Spirituosen und Liköre.

KLASSE 34

Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel;

Streichhölzer.

DIENSTLEISTUNGEN

KLASSE 35

Werbung und Geschäftswesen.

KLASSE 36

Versicherungs- und Finanzwesen.

KLASSE 37

Bau- und Reparaturwesen.

KLASSE 38

Nachrichtenwesen.

KLASSE 39

Transport- und Lagerwesen.

KLASSE 40

Materialbearbeitung.

KLASSE 41

Erziehung und Unterhaltung.

KLASSE 42

Verschiedenes.

Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den

Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens

sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem

späteren Zeitpunkt erfolgen.

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