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388_1968 AT

388. Kundmachung: Geltungsbereich der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Kundmachung: Geltungsbereich der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten samt Protokoll

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten die Internationale Konvention zur Vereinfachung

der Zollformalitäten samt Protokoll

(BGBl. Nr. 85/1925, letzte Kundmachung über

den Geltungsbereich BGBl. II Nr. 358/1934)

ratifiziert bzw. sind diesem Vertragswerk beigetreten

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Japan 29. Juli 1952

Niger 14. März 1966

Israel 29. August 1966

Malawi 16. Feber 1967

Singapur 22. Dezember 1967

Ferner haben Cypern, Nigeria und Pakistan

erklärt, sich an dieses Vertragswerk gebunden zu

erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieser

Staaten ausgedehnt worden war.

Polen hat am 27. Feber 1968 erklärt, sich an

das erwähnte Vertragswerk nach wie vor gebunden

zu erachten.

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