388_1967
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388. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 388. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,
wird verordnet
Artikel I
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. August 1964,
BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht
eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der
Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen
BGBl. Nr. 235/1964 und BGBl. Nr. 282/
1964, wird neuerlich abgeändert wie folgt
Artikel II
Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach
dem 31. Dezember 1967 liegt.