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388_1967 AT

388. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 388. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,

wird verordnet

Artikel I

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. August 1964,

BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht

eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der

Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen

BGBl. Nr. 235/1964 und BGBl. Nr. 282/

1964, wird neuerlich abgeändert wie folgt

Artikel II

Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach

dem 31. Dezember 1967 liegt.

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