387. Verordnung: Prüfzeichenverordnung 1999
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 6 und 12 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet
§ 1. Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen für Patronen haben das im Anhang
dargestellte Aussehen.
§ 2. Auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für
Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 233/1984 sind den in § 1 genannten Zeichen die jeweils entsprechenden, im Anhang dargestellten,
Beschuss- und Typenprüfzeichen folgender Staaten gleichzuachten: Belgien, Chile, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Yugoslawien;
die Beschuss- und Typenprüfzeichen Yugoslawiens sind jedoch nur hinsichtlich jener Überprüfungen
gleichzuachten, welche bis zum 30. September 1992 vorgenommen wurden.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 9. Beschussverordnung, BGBl. Nr. 309/1986,
außer Kraft.