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387_1999 AT

387. Verordnung: Prüfzeichenverordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Prüfzeichenverordnung 1999

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 6 und 12 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

§ 1. Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen für Patronen haben das im Anhang

dargestellte Aussehen.

§ 2. Auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für

Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 233/1984 sind den in § 1 genannten Zeichen die jeweils entsprechenden, im Anhang dargestellten,

Beschuss- und Typenprüfzeichen folgender Staaten gleichzuachten: Belgien, Chile, Deutschland, Finnland,

Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Yugoslawien;

die Beschuss- und Typenprüfzeichen Yugoslawiens sind jedoch nur hinsichtlich jener Überprüfungen

gleichzuachten, welche bis zum 30. September 1992 vorgenommen wurden.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 9. Beschussverordnung, BGBl. Nr. 309/1986,

außer Kraft.

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