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387_1998 AT

387. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes

(BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998, wird die Verordnung über

den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II

Nr. 181/1997, wie folgt geändert

1. Im Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, der Anlage werden nach Z 10 folgende Z 10a und nach Z 13

folgende Z 14 eingefügt

„10a. Die Bestimmungen des § 20a InvFG betreffend Dachfonds wurden eingehalten

14. Die Bestimmungen betreffend Pensionsinvestmentfonds der §§ 23a bis 23g InvFG wurden

eingehalten“

2. Im Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, der Anlage entfällt die Z 6; die bisherigen Z 7 bis 9 erhalten

die Bezeichnung Z 6 bis 8.

3. Im Teil I, 11. Modellverordnung, der Anlage wird nach der Überschrift das Wort „anwendbar“

eingefügt.

4. Im Teil III B der Anlage werden nach Z 4 folgende Z 5 bis 7 eingefügt

„5. Kreditäquivalent der außerbilanziellen Geschäfte

6. Kreditäquivalent der besonderen außerbilanziellen Geschäfte

7. Bilanzsumme“

5. In den Teilen III bis V der Anlage wird jeweils das Wort „Schilling“ und „Tausend Schilling“ durch die

Wortfolge „Tausend Schilling oder Tausend Euro“ ersetzt.

6. Dem § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung,

der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf

die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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