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387. Verordnung: Namensänderungsverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Namensänderungsverordnung 1997 – NÄV

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird verordnet

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu

enthalten

1. den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung

eines Flüchtlings) des Antragstellers;

2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es

sei denn für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;

3. den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die

Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;

4. die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in

seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die

Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Beilagen zum Antrag

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

1. die Geburtsurkunde des Antragstellers;

2. die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;

3. der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm

die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder

ungeklärten Staatsangehörigkeit;

4. der Nachweis des Hauptwohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des

Antragstellers im Inland;

5. der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter

eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des

maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer

Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen

1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt

beurkundet ist, sofern es sich nicht um die Bewilligung eines Familiennamens in sinngemäßer

Anwendung des § 93 ABGB handelt (§ 2 Abs. 1 Z 7 NÄG);

2. der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung

beurkundet ist;

3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4. der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;

5. der Wählerevidenz des Hauptwohnsitzes, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger

betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;

6. der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr

vollendet hat;

7.dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen

österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem

er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;

8. dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person

betrifft;

9. der österreichischen Notariatskammer;

10. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten

1. den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2. die Wohnanschrift;

3. das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;

4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung

eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der

Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Wird einem Kind der geänderte Familienname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat

die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des

Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.

(4) Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2

die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3

Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.

(5) Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs

erfolgen.

Geltungsbereich

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl.

Nr. 299/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 330/1989, außer Kraft.

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