387. Bundesgesetz: Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils
geltenden Fassung;
2. „MARPOL-Übereinkommen“: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und
II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973,
BGBl. Nr. 434/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
3. „COLREG-Übereinkommen“: Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 in der jeweils geltenden
Fassung (Seestraßenordnung);
4. „LOAD LINE-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl.
Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;
5. „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils
geltenden Fassung;
6. „Österreichisches Seeschiff“: Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981
in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen
Seeschiffes (§ 484 HGB);
8. „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die
Sicherheitsüberprüfungen für die Behörde gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden vornimmt.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie
nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.
(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie
nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
(4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie
nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung,
soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß
Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen
sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung
des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit
nicht beeinträchtigt wird.
Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe
§ 3. (1) Österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein
und so instandgehalten werden, daß sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.
(2) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes dürfen an der Bauausführung, dem
Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung,
der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichti-
gung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 keine Änderungen vorgenommen
werden.
Klassifikationsgesellschaften
§ 4. (1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in
der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.
(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung
über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 5. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu
messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame
Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen
der Seebehörden anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung
ermächtigen, die
1. in Kapitel I Regel 7 bis 10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen
und Überprüfungen,
2. in Kapitel I Regel 4 der Anlage I, in Regel 10 der Anlage II und in Regel 3 der Anlage IV zum
MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
3. in Art. 13 und 14 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen
und Anmarkungen sowie
4. die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, der in
Regel 5 der Anlage I, Regel 11 der Anlage II und Regel 4 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens
und der in Art. 16 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse
durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im
Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen
werden, die
1. in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige
(Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
2. sich verpflichten,
a) der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe
zu berichten,
b) bei der Besichtigung und Überprüfung österreichicher Seeschiffe für die Einhaltung der in
den §§ 6 und 7 genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- und
LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
(3) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten oder der in Abs. 1 genannten Ausstellung
von Zeugnissen Unzukömmlichkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaften, kommen diese ihren
Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr
gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.
Befreiungen und Abweichungen
§ 6. (1) Sofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle
1. Befreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung
durch die Behörde abhängig gemacht werden,
2. für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die
Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung
am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder
3. die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung
von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen
ist,
hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen
und Einschränkungen, zu erteilen, wenn
1. der Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt
wird und
2. der Stand der Technik berücksichtigt ist.
Verordnungen
§ 7. (1) Sofern das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen
1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,
2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,
3. Vorschriften über Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung sowie Stauung
gefährlicher Güter oder
4. betriebliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen
vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse
durch Verordnung erlassen werden.
(2) Soweit im SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen vorgesehen, sind bestimmte Schiffsbauteile
oder Ausrüstungsgegenstände unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse einer Baumusterprüfung
(Typengenehmigung), erforderlichenfalls in bestimmten Zeitabständen auch einer wiederkehrenden
Überprüfung, hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zu unterwerfen. Derartige Teile und Gegenstände
dürfen nur dann auf einem Seeschiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid
vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen
solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen
Staates vor, der dem SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen angehört, gilt diese Genehmigung als
Typengenehmigung.
(3) Soweit im SOLAS-, MARPOL- oder STCW-Übereinkommen vorgesehen, können durch Verordnung
Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie für darüber abzulegende
Prüfungen und auszustellende Zeugnisse erlassen werden. Die von der zuständigen Stelle eines
anderen Staates, der dem SOLAS-, MARPOL- oder STCW-Übereinkommen angehört, ausgestellten
Zeugnisse gelten als derartige Zeugnisse.
(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner
Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte
und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Seeschiffe, Bauteile und
Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als das SOLAS-, MARPOL-
oder LOAD LINE-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten, oder die betreffenden Seeschiffe
diesen Übereinkommen nicht unterliegen und derartige Vorschriften zum Schutz des menschlichen
Lebens und der Sachwerte auf See notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen
dem Stand der Technik entsprechen.
Zeugnisse
§ 8. (1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse
auszustellen
1. Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
2. Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
3. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
4. Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
5. International Management-Zeugnis (IMS),
6. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
7. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher
flüssiger Stoffe als Massengut,
8. Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
9. Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
10. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger
flüssiger Stoffe als Massengut,
11. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
12. Internationales Freibord-Zeugnis,
13. Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.
(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
1. des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
2. des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum
MARPOL-Übereinkommen sowie
3. der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen
auszustellen.
(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten
Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde.
Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen
höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.
LOAD LINE-Übereinkommen
§ 9. (1) Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben
dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben
der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.
(2) Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den
Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.
COLREG-Übereinkommen
§ 10. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-
Übereinkommens einzuhalten.
(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit
es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen, erfordert.
Diese Vorschriften haben mit dem COLREG-Übereinkommen in Einklang zu stehen; auch für diese
Bestimmungen gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
STCW-Übereinkommen
§ 11. (1) Die Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden
Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-
Übereinkommmens zu entsprechen.
(2) Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind, haben
eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation nachzuweisen.
(3) Durch Verordnung können Besatzungsvorschriften erlassen werden, soweit es der Schutz des
menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie der Schutz der Meeresumwelt erfordern.
Pflichten des Reeders und des Kapitäns
§ 12. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dieses in einem solchen Zustand zu erhalten,
daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens sowie
der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen entspricht.
(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes darf dieses nicht ohne die nach dem SOLAS-,
MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verwenden.
(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes muß die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen
vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar am Seeschiff anbringen
lassen.
(4) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß es gemäß den Bestimmungen
des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen
besetzt und eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern gewährleistet
ist.
(5) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes oder ein vom Kapitän Beauftragter hat die im
SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Tagebücher zu führen.
(6) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf mit diesem nur auslaufen, wenn am Seeschiff
die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken angebracht
sind und das Seeschiff über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-
Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt.
(7) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-,
LOAD LINE-, COLREG- und STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11
erlassenen Verordnungen und Bewilligungen einzuhalten.
(8) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Abs. 5 und 6 hat der Reeder den Kapitän zu rügen
und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere
wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen
in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des
Seeschiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.
Unfälle
§ 13. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem
österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat ehestmöglich
die Behörde davon zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes
zu untersuchen und die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat der
Behörde zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen vorzulegen. Die Behörde kann, wenn
es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.
Amtshandlungen
§ 14. (1) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im
Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.
(2) Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 der
Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen
Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.
Behörden
§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren –
ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2) Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) liegt.
(3) Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 5 genannten
Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen
und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.
(4) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes Amtshandlungen im Ausland durchzuführen,
sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde vom Reeder
zu ersetzen.
(5) Hat die Behörde wegen der Kontrolle von Klassifikationsgesellschaften Amtshandlungen im
Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde
von der Klassifikationsgesellschaft zu ersetzen.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
1. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Verpflichtung nicht nachkommt, das Seeschiff
in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- oder
LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen
und Bewilligungen entspricht (§ 12 Abs. 1);
2. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes dieses ohne die nach dem SOLAS-, MARPOL-
und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse zur Seeschiffahrt verwendet (§ 12
Abs. 2);
3. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß die nach dem LOAD
LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich
sichtbar am Seeschiff angebracht werden (§ 12 Abs. 3);
4. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß es nach den Bestimmungen
des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen
besetzt oder eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern
gewährleistet ist (§ 12 Abs. 4);
5. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Aufforderung der Behörde, dem Kapitän die
Führung des Seeschiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt (§ 12 Abs. 8);
6. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die Behörde von einem Unfall, den ein österreichisches
Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht
ehestmöglich verständigt oder die zur Aufklärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen
nicht vorlegt (§ 13);
7. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen
vorgesehenen Tagebücher nicht führt (§ 12 Abs. 5);
8. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes mit diesem ausläuft, obwohl am Seeschiff nicht
die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken
angebracht sind oder das Seeschiff nicht über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD
LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt (§ 12 Abs. 6);
9. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-,
LOAD LINE-, COLREG- oder des STCW-Übereinkommens oder der auf Grund der
§§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen verstößt (§ 12 Abs. 7);
10. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder einen Unfall, den ein österreichisches
Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht
unverzüglich mitteilt (§ 13);
11. nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes an der Bauausführung, dem
Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der
Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich
die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 Änderungen
vornimmt (§ 3 Abs. 2).
(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen
einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so ist der Reeder – im Falle einer juristischen Person das
zur Vertretung nach außen befugte Organ – als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 10
AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen. Dies gilt
nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw.
Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils
geltenden Fassung, bevollmächtigt.
(3) Verstößt der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-,
MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen
Staates, der dem SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommen angehört, und hat
dieser Staat den Kapitän wegen dieser Handlung bestraft, ist die ausländische Strafe in die von der Behörde
zu verhängende einzurechnen oder von der Verhängung abzusehen, wenn die von der Behörde zu
verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung
eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften
des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens oder den auf Grund der §§ 6 und
7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen zuwiderläuft, nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen
dem Bund zu.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16
Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen
für Österreich in Kraft tritt.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmung
§ 18. Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl.
Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 erfolgten Ermächtigungen von Klassifikationsgesellschaften
gelten nach Maßgabe deren zeitlicher Befristung bis zu einer allfälligen Ermächtigung
gemäß § 5 weiter.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 19. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl.
Nr. 382 in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981, zur Erfüllung des Internationalen
Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 außer
Kraft.
Weitergeltung bestehender Vorschriften
§ 20. Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der
Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der
Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst betraut.