Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
387_1996 AT

387. Bundesgesetz: Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Bundesgesetz: Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen

Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974

zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils

geltenden Fassung;

2. „MARPOL-Übereinkommen“: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von

1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen

von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und

II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973,

BGBl. Nr. 434/1988 in der jeweils geltenden Fassung;

3. „COLREG-Übereinkommen“: Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur

Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 in der jeweils geltenden

Fassung (Seestraßenordnung);

4. „LOAD LINE-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl.

Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;

5. „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung,

die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils

geltenden Fassung;

6. „Österreichisches Seeschiff“: Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981

in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen

Seeschiffes (§ 484 HGB);

8. „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die

Sicherheitsüberprüfungen für die Behörde gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom

22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden vornimmt.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie

nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.

(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie

nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.

(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

(4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie

nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.

(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung,

soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.

(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß

Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen

sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung

des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit

nicht beeinträchtigt wird.

Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe

§ 3. (1) Österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein

und so instandgehalten werden, daß sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.

(2) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes dürfen an der Bauausführung, dem

Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der Ausrüstung,

der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichti-

gung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 keine Änderungen vorgenommen

werden.

Klassifikationsgesellschaften

§ 4. (1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in

der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.

(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung

über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 5. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu

messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame

Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen

der Seebehörden anerkannte Klassifikationsgesellschaft im Wege einer schriftlichen Vereinbarung

ermächtigen, die

1. in Kapitel I Regel 7 bis 10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenen Untersuchungen

und Überprüfungen,

2. in Kapitel I Regel 4 der Anlage I, in Regel 10 der Anlage II und in Regel 3 der Anlage IV zum

MARPOL-Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,

3. in Art. 13 und 14 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen

und Anmarkungen sowie

4. die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, der in

Regel 5 der Anlage I, Regel 11 der Anlage II und Regel 4 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens

und der in Art. 16 des LOAD LINE-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse

durchzuführen, sofern diese Klassifikationsgesellschaft über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im

Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen

werden, die

1. in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige

(Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und

2. sich verpflichten,

a) der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe

zu berichten,

b) bei der Besichtigung und Überprüfung österreichicher Seeschiffe für die Einhaltung der in

den §§ 6 und 7 genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und

c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- und

LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

(3) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten oder der in Abs. 1 genannten Ausstellung

von Zeugnissen Unzukömmlichkeiten seitens der Klassifikationsgesellschaften, kommen diese ihren

Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr

gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen.

Befreiungen und Abweichungen

§ 6. (1) Sofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle

1. Befreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung

durch die Behörde abhängig gemacht werden,

2. für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die

Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Seeschiffes oder für eine Änderung

am Seeschiff die Zustimmung der Behörde vorgesehen ist oder

3. die Überprüfung von Schiffsbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung

von Berechnungen technischer Einzelheiten des Seeschiffes durch die Behörde vorgesehen

ist,

hat der Reeder bei der Behörde eine derartige Bewilligung zu beantragen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen

und Einschränkungen, zu erteilen, wenn

1. der Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Arbeitnehmern, und der Sachwerte auf See und der Schutz der Meeresumwelt nicht beeinträchtigt

wird und

2. der Stand der Technik berücksichtigt ist.

Verordnungen

§ 7. (1) Sofern das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen

1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,

2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,

3. Vorschriften über Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung sowie Stauung

gefährlicher Güter oder

4. betriebliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen

vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse

durch Verordnung erlassen werden.

(2) Soweit im SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen vorgesehen, sind bestimmte Schiffsbauteile

oder Ausrüstungsgegenstände unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse einer Baumusterprüfung

(Typengenehmigung), erforderlichenfalls in bestimmten Zeitabständen auch einer wiederkehrenden

Überprüfung, hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zu unterwerfen. Derartige Teile und Gegenstände

dürfen nur dann auf einem Seeschiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid

vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen

solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen

Staates vor, der dem SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommen angehört, gilt diese Genehmigung als

Typengenehmigung.

(3) Soweit im SOLAS-, MARPOL- oder STCW-Übereinkommen vorgesehen, können durch Verordnung

Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie für darüber abzulegende

Prüfungen und auszustellende Zeugnisse erlassen werden. Die von der zuständigen Stelle eines

anderen Staates, der dem SOLAS-, MARPOL- oder STCW-Übereinkommen angehört, ausgestellten

Zeugnisse gelten als derartige Zeugnisse.

(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner

Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte

und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Seeschiffe, Bauteile und

Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als das SOLAS-, MARPOL-

oder LOAD LINE-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten, oder die betreffenden Seeschiffe

diesen Übereinkommen nicht unterliegen und derartige Vorschriften zum Schutz des menschlichen

Lebens und der Sachwerte auf See notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen

dem Stand der Technik entsprechen.

Zeugnisse

§ 8. (1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse

auszustellen

1. Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,

2. Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,

3. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,

4. Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

5. International Management-Zeugnis (IMS),

6. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,

7. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher

flüssiger Stoffe als Massengut,

8. Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,

9. Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,

10. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger

flüssiger Stoffe als Massengut,

11. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,

12. Internationales Freibord-Zeugnis,

13. Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.

(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster

1. des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,

2. des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum

MARPOL-Übereinkommen sowie

3. der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen

auszustellen.

(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten

Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde.

Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen

höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.

LOAD LINE-Übereinkommen

§ 9. (1) Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben

dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben

der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.

(2) Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den

Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.

COLREG-Übereinkommen

§ 10. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-

Übereinkommens einzuhalten.

(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit

es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen, erfordert.

Diese Vorschriften haben mit dem COLREG-Übereinkommen in Einklang zu stehen; auch für diese

Bestimmungen gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

STCW-Übereinkommen

§ 11. (1) Die Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden

Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-

Übereinkommmens zu entsprechen.

(2) Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind, haben

eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation nachzuweisen.

(3) Durch Verordnung können Besatzungsvorschriften erlassen werden, soweit es der Schutz des

menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie der Schutz der Meeresumwelt erfordern.

Pflichten des Reeders und des Kapitäns

§ 12. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dieses in einem solchen Zustand zu erhalten,

daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens sowie

der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen entspricht.

(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes darf dieses nicht ohne die nach dem SOLAS-,

MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verwenden.

(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes muß die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen

vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar am Seeschiff anbringen

lassen.

(4) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß es gemäß den Bestimmungen

des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen

besetzt und eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern gewährleistet

ist.

(5) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes oder ein vom Kapitän Beauftragter hat die im

SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Tagebücher zu führen.

(6) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf mit diesem nur auslaufen, wenn am Seeschiff

die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken angebracht

sind und das Seeschiff über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-

Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt.

(7) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-,

LOAD LINE-, COLREG- und STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11

erlassenen Verordnungen und Bewilligungen einzuhalten.

(8) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Abs. 5 und 6 hat der Reeder den Kapitän zu rügen

und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere

wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen

in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des

Seeschiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.

Unfälle

§ 13. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem

österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat ehestmöglich

die Behörde davon zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes

zu untersuchen und die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat der

Behörde zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen vorzulegen. Die Behörde kann, wenn

es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.

Amtshandlungen

§ 14. (1) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im

Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.

(2) Erwachsen dem Bund aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 der

Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Kosten, so hat er diese Kosten dem Reeder des österreichischen

Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorzuschreiben.

Behörden

§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren –

ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(2) Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) liegt.

(3) Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 5 genannten

Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen

und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.

(4) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes Amtshandlungen im Ausland durchzuführen,

sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde vom Reeder

zu ersetzen.

(5) Hat die Behörde wegen der Kontrolle von Klassifikationsgesellschaften Amtshandlungen im

Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde

von der Klassifikationsgesellschaft zu ersetzen.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer

1. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Verpflichtung nicht nachkommt, das Seeschiff

in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- oder

LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen

und Bewilligungen entspricht (§ 12 Abs. 1);

2. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes dieses ohne die nach dem SOLAS-, MARPOL-

und LOAD LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse zur Seeschiffahrt verwendet (§ 12

Abs. 2);

3. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß die nach dem LOAD

LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich

sichtbar am Seeschiff angebracht werden (§ 12 Abs. 3);

4. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß es nach den Bestimmungen

des STCW-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 7 und 11 erlassenen Verordnungen

besetzt oder eine jederzeitige wirksame Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern

gewährleistet ist (§ 12 Abs. 4);

5. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes der Aufforderung der Behörde, dem Kapitän die

Führung des Seeschiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt (§ 12 Abs. 8);

6. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die Behörde von einem Unfall, den ein österreichisches

Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht

ehestmöglich verständigt oder die zur Aufklärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen

nicht vorlegt (§ 13);

7. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen

vorgesehenen Tagebücher nicht führt (§ 12 Abs. 5);

8. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes mit diesem ausläuft, obwohl am Seeschiff nicht

die nach dem LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken

angebracht sind oder das Seeschiff nicht über die nach dem SOLAS-, MARPOL- und LOAD

LINE-Übereinkommen erforderlichen Zeugnisse verfügt (§ 12 Abs. 6);

9. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-,

LOAD LINE-, COLREG- oder des STCW-Übereinkommens oder der auf Grund der

§§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen verstößt (§ 12 Abs. 7);

10. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder einen Unfall, den ein österreichisches

Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, nicht

unverzüglich mitteilt (§ 13);

11. nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Seeschiffes an der Bauausführung, dem

Schiffskörper, der Maschinenanlage, den Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, der

Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich

die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Bewilligung der Behörde gemäß § 6 Änderungen

vornimmt (§ 3 Abs. 2).

(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen

einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so ist der Reeder – im Falle einer juristischen Person das

zur Vertretung nach außen befugte Organ – als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 10

AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen. Dies gilt

nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw.

Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 AVG bzw. § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils

geltenden Fassung, bevollmächtigt.

(3) Verstößt der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-,

MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen

Staates, der dem SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE- oder COLREG-Übereinkommen angehört, und hat

dieser Staat den Kapitän wegen dieser Handlung bestraft, ist die ausländische Strafe in die von der Behörde

zu verhängende einzurechnen oder von der Verhängung abzusehen, wenn die von der Behörde zu

verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.

(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung

eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften

des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens oder den auf Grund der §§ 6 und

7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen zuwiderläuft, nicht entgegen.

(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen

dem Bund zu.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16

Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen

für Österreich in Kraft tritt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmung

§ 18. Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl.

Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum

Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie

des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 erfolgten Ermächtigungen von Klassifikationsgesellschaften

gelten nach Maßgabe deren zeitlicher Befristung bis zu einer allfälligen Ermächtigung

gemäß § 5 weiter.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 19. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl.

Nr. 382 in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981, zur Erfüllung des Internationalen

Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung

von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 außer

Kraft.

Weitergeltung bestehender Vorschriften

§ 20. Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der

Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der

Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr

und Kunst betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →