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387_1993 AT

387. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete

ABSCHNITT A Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgender Rechtsvorschrift ergeben : — Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über

militärische Sperrgebiete geändert wird, BGBl.

Nr. 74/1986, Art. I.

Artikel III

Es werden folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen

1. Die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen" entfällt.

2. Die Mehrzahl der Wörter „Gebiet" (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2), „Sperrgebiet" (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 3) und „Verordnung" (§ 2 Abs. 1, 2 und 3) wird jeweils durch die Einzahl ersetzt; in den betreffenden Gesetzesstellen werden die in diesem Zusammenhang erforderlichen Formalanpassungen vorgenommen.

3. Bei den alternativen Aufzählungen im § 1 Abs. 1 und im § 7 Abs. 1 werden die Beistriche am Ende der mit Buchstaben bezeichneten Gliederungseinheiten jeweils durch das Wort „oder" ersetzt.

4. Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt

a) „eines der im Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete" im § 1 Abs. 2 durch „ein Gebiet nach Abs. 1 Z 3";

b) „Bundesministerium" im § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und im § 8 jeweils durch „Bundesminister" ;

c) „die im § . . bezeichneten Gebiete" im § 2 Abs. 1 und 2 sowie im § 4 Abs. 5 durch „ein Gebiet nach § ..";

d) „Sie gelten" im § 2 Abs. 2 durch „Diese Verordnung gilt";

e) „Verzuge" im § 4 Abs. 3 jeweils durch „Verzug";

f) „Teilen derselben" im § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie im § 7 Abs. 3 durch „Teilen eines solchen";

g) „Photographieren" im § 5 Abs. 1 und 3, „photographiert" im § 7 Abs. 1 und „Photographien" im § 7 Abs. 3 und 4 durch „Fotografieren", „fotografiert" und „Fotografien" ;

h) „Festnehmung" im § 6 Abs. 2 durch „Festnahme";

i) „Arrest" und „Arreststrafen" im § 7 Abs. 1 durch „Freiheitsstrafe" und „Freiheitsstrafen";

j) „Erlaubnis gemäß" im § 7 Abs. 1 durch „Erlaubnis nach".

5. Im § 2 Abs. 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach den Worten „Amtsblatt zur Wiener Zeitung".

6. Im § 2 Abs. 3 wird die Zitierung vereinfacht. Der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt, das Wort „hinsichtlich" beginnt mit einem Großbuchstaben; vor das Wort „Sperrgebietes" wird das Wort „jeweiligen" gesetzt; nach dem Wort „Diese" wird das Wort „Planunterlagen" eingefügt.

7. Im § 3 und im § 8 wird im Sinne einer verständlicheren Formulierung der Satzbau umgestellt.

8. Im § 4 Abs. 2 entfällt das Wort „für" nach dem Wort „nicht"; das Wort „für" wird jeweils unmittelbar nach der Gliederungsbezeichnung eingefügt.

9. Im § 4 Abs. 2 und 3 wird vor das Wort „Land-" das Wort „der" gesetzt.

10. Im § 4 Abs. 5 wird in der Ziffer 2 nach dem zweiten Beistrich das Wort „und" eingefügt. Im § 5 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Angelegenheiten" durch das Wort „und" ersetzt. Im § 8 wird der Beistrich in der Ziffer 2 durch das Wort „und" ersetzt.

11. Im § 5 Abs. 1 und 3 sowie im § 7 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „Sperrgebietes" jeweils durch das Wort „oder" ersetzt. Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich nach den Worten „ein Sperrgebiet" und nach dem Wort „fotografiert" jeweils durch das Wort „oder" ersetzt.

12. Der § 5 Abs. 2 wird im Sinne einer verständlicheren Formulierung verkürzt.

13. Im §6 Abs. 1 entfallen die Worte „diese Personen" jeweils nach den Gliederungsbezeichnungen; diese Worte werden statt dessen nach dem Wort „wenn" vor der Ziffer 1 eingefügt; der Beistrich vor dem Wort „oder" in der Ziffer 1 entfällt.

14. Im § 6 Abs. 2 wird die Verweisung auf das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, durch eine Verweisung auf das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ersetzt; die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" werden eingefügt; die Form der Zitierung wird den Legistischen Richtlinien 1990 angepaßt.

Artikel IV

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt

Artikel V

(1) Die wiederverlautbarte Fassung des § 2 ergibt sich aus Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete geändert wird, BGBl. Nr. 74/1986.

(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 204/1963.

Artikel VI

Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete wird mit dem Titel „Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete (Sperrgebietsgesetz — SperrGG)" wiederverlautbart.

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