387. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete
Gesetzestext (1 Artikel)
ABSCHNITT A Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgender Rechtsvorschrift ergeben : — Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
militärische Sperrgebiete geändert wird, BGBl.
Nr. 74/1986, Art. I.
Artikel III
Es werden folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen
1. Die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen" entfällt.
2. Die Mehrzahl der Wörter „Gebiet" (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2), „Sperrgebiet" (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 3) und „Verordnung" (§ 2 Abs. 1, 2 und 3) wird jeweils durch die Einzahl ersetzt; in den betreffenden Gesetzesstellen werden die in diesem Zusammenhang erforderlichen Formalanpassungen vorgenommen.
3. Bei den alternativen Aufzählungen im § 1 Abs. 1 und im § 7 Abs. 1 werden die Beistriche am Ende der mit Buchstaben bezeichneten Gliederungseinheiten jeweils durch das Wort „oder" ersetzt.
4. Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt
a) „eines der im Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete" im § 1 Abs. 2 durch „ein Gebiet nach Abs. 1 Z 3";
b) „Bundesministerium" im § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und im § 8 jeweils durch „Bundesminister" ;
c) „die im § . . bezeichneten Gebiete" im § 2 Abs. 1 und 2 sowie im § 4 Abs. 5 durch „ein Gebiet nach § ..";
d) „Sie gelten" im § 2 Abs. 2 durch „Diese Verordnung gilt";
e) „Verzuge" im § 4 Abs. 3 jeweils durch „Verzug";
f) „Teilen derselben" im § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie im § 7 Abs. 3 durch „Teilen eines solchen";
g) „Photographieren" im § 5 Abs. 1 und 3, „photographiert" im § 7 Abs. 1 und „Photographien" im § 7 Abs. 3 und 4 durch „Fotografieren", „fotografiert" und „Fotografien" ;
h) „Festnehmung" im § 6 Abs. 2 durch „Festnahme";
i) „Arrest" und „Arreststrafen" im § 7 Abs. 1 durch „Freiheitsstrafe" und „Freiheitsstrafen";
j) „Erlaubnis gemäß" im § 7 Abs. 1 durch „Erlaubnis nach".
5. Im § 2 Abs. 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach den Worten „Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
6. Im § 2 Abs. 3 wird die Zitierung vereinfacht. Der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt, das Wort „hinsichtlich" beginnt mit einem Großbuchstaben; vor das Wort „Sperrgebietes" wird das Wort „jeweiligen" gesetzt; nach dem Wort „Diese" wird das Wort „Planunterlagen" eingefügt.
7. Im § 3 und im § 8 wird im Sinne einer verständlicheren Formulierung der Satzbau umgestellt.
8. Im § 4 Abs. 2 entfällt das Wort „für" nach dem Wort „nicht"; das Wort „für" wird jeweils unmittelbar nach der Gliederungsbezeichnung eingefügt.
9. Im § 4 Abs. 2 und 3 wird vor das Wort „Land-" das Wort „der" gesetzt.
10. Im § 4 Abs. 5 wird in der Ziffer 2 nach dem zweiten Beistrich das Wort „und" eingefügt. Im § 5 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Angelegenheiten" durch das Wort „und" ersetzt. Im § 8 wird der Beistrich in der Ziffer 2 durch das Wort „und" ersetzt.
11. Im § 5 Abs. 1 und 3 sowie im § 7 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „Sperrgebietes" jeweils durch das Wort „oder" ersetzt. Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich nach den Worten „ein Sperrgebiet" und nach dem Wort „fotografiert" jeweils durch das Wort „oder" ersetzt.
12. Der § 5 Abs. 2 wird im Sinne einer verständlicheren Formulierung verkürzt.
13. Im §6 Abs. 1 entfallen die Worte „diese Personen" jeweils nach den Gliederungsbezeichnungen; diese Worte werden statt dessen nach dem Wort „wenn" vor der Ziffer 1 eingefügt; der Beistrich vor dem Wort „oder" in der Ziffer 1 entfällt.
14. Im § 6 Abs. 2 wird die Verweisung auf das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, durch eine Verweisung auf das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ersetzt; die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" werden eingefügt; die Form der Zitierung wird den Legistischen Richtlinien 1990 angepaßt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt
Artikel V
(1) Die wiederverlautbarte Fassung des § 2 ergibt sich aus Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete geändert wird, BGBl. Nr. 74/1986.
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 204/1963.
Artikel VI
Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete wird mit dem Titel „Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete (Sperrgebietsgesetz — SperrGG)" wiederverlautbart.