387. Verordnung: Zulassung der Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 wird
verordnet
§ 1. Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt
der Geltendmachung der Notstandshilfe ein
gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
BGBl. Nr. 218/1975, in der
jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach
Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld
oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe
für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder
zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die
Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
zugelassen.
§ 2. Diese Verordnung gilt für Personen, deren
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld
nach dem 31. Juli 1989 erschöpft ist.