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387_1989 AT

387. Verordnung: Zulassung der Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Zulassung der Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe

Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 wird

verordnet

§ 1. Personen, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt

der Geltendmachung der Notstandshilfe ein

gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,

BGBl. Nr. 218/1975, in der

jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach

Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld

oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe

für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder

zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die

Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

zugelassen.

§ 2. Diese Verordnung gilt für Personen, deren

Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld

nach dem 31. Juli 1989 erschöpft ist.

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