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387_1988 AT

387. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61, 74 Abs. 2 und 75, wird

verordnet

§ 1. Für die Handelsakademien und Handelsschulen

sowie deren Sonderformen werden die in

den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne

(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Handelsakademie — Anlage A/1

2. Handelsakademie für Berufstätige —

Anlage A/2

3. Handelsakademie für Körperbehinderte —

Anlage A/3

4. Handelsschule — Anlage B/1

5. Handelsschule für Berufstätige — Anlage B/2

6. Handelsschule für Körperbehinderte —'

Anlage B/3

7. Einjähriger Vorbereitungslehrgang für die

Handelsschule für Körperbehinderte —

Anlage C

8. Vorbereitungslehrgang für den einsemestrigen

Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für

Körperbehinderte — Anlage D/1

9. Einjähriger Betriebswirtschaftlicher Lehrgang

für Körperbehinderte — Anlage D/2

§ 2. Die Landesschulräte werden ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien

und ihre Sonderformen festzusetzen,

welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre

jeweils als Pflichtgegenstand zu

führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

sind die Leitungen der betreffenden

Schulen zu hören.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1986, werden

die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen

enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in

den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst und

dem Bundesminister für Finanzen in die in der

Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel

der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des

genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der

Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in

Klammern gesetzt.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Lehrplanes

1. der Handelsakademie (Anlage A/1) und des

Lehrplanes der Handelsakademie für Körperbehinderte

(Anlage A/3) hinsichtlich des

I. Jahrganges mit 1. September 1988, hinsichtlich

des II. Jahrganges mit 1. September 1989,

hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September

1990, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit

I. September 1991 und hinsichtlich des

V.Jahrganges mit 1. September 1992,

2. der Handelsakademie für Berufstätige

(AnlageA/2) hinsichtlich des I.Jahrganges

mit 1. September 1989, hinsichtlich des

II. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich

des III. Jahrganges mit 1. September

1991 und hinsichtlich des IV. Jahrganges mit

1. September 1992,

3. der Handelsschule (Anlage B/1) und des

Lehrplanes der Handelsschule für Körperbehinderte

(Anlage B/3) hinsichtlich der

1. Klasse mit 1. September 1988, hinsichtlich

der 2. Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich

der 3. Klasse mit 1. September 1990,

4. der Handelsschule für Berufstätige

(Anlage B/2) hinsichtlich der 1. Klasse mit

1. September 1989 und hinsichtlich der

2. Klasse mit 1. September 1990,

5. des einjährigen Vorbereitungslehrganges für

die Handelsschule für Körperbehinderte

(Anlage C) mit 1. September 1988 und

6. des einsemestrigen Vorbereitungslehrganges

für den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für

Körperbehinderte (Anlage D/1) und den

Lehrplan des einjährigen Betriebswirtschaftlichen

Lehrganges für Körperbehinderte

(Anlage D/2) mit 1. September 1988

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 10. April 1978, BGBl.

Nr. 334, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule

und die Handelsakademie sowie ihre

Sonderformen erlassen werden, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 60/1981 und 36/1984,

hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Lehrpläne und

Stufen außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen jeweils unter Abschnitt III

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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