387. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61, 74 Abs. 2 und 75, wird
verordnet
§ 1. Für die Handelsakademien und Handelsschulen
sowie deren Sonderformen werden die in
den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne
(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Handelsakademie — Anlage A/1
2. Handelsakademie für Berufstätige —
Anlage A/2
3. Handelsakademie für Körperbehinderte —
Anlage A/3
4. Handelsschule — Anlage B/1
5. Handelsschule für Berufstätige — Anlage B/2
6. Handelsschule für Körperbehinderte —'
Anlage B/3
7. Einjähriger Vorbereitungslehrgang für die
Handelsschule für Körperbehinderte —
Anlage C
8. Vorbereitungslehrgang für den einsemestrigen
Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für
Körperbehinderte — Anlage D/1
9. Einjähriger Betriebswirtschaftlicher Lehrgang
für Körperbehinderte — Anlage D/2
§ 2. Die Landesschulräte werden ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien
und ihre Sonderformen festzusetzen,
welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
jeweils als Pflichtgegenstand zu
führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
sind die Leitungen der betreffenden
Schulen zu hören.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1986, werden
die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen
enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in
den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst und
dem Bundesminister für Finanzen in die in der
Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel
der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des
genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der
Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in
Klammern gesetzt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Lehrplanes
1. der Handelsakademie (Anlage A/1) und des
Lehrplanes der Handelsakademie für Körperbehinderte
(Anlage A/3) hinsichtlich des
I. Jahrganges mit 1. September 1988, hinsichtlich
des II. Jahrganges mit 1. September 1989,
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September
1990, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit
I. September 1991 und hinsichtlich des
V.Jahrganges mit 1. September 1992,
2. der Handelsakademie für Berufstätige
(AnlageA/2) hinsichtlich des I.Jahrganges
mit 1. September 1989, hinsichtlich des
II. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich
des III. Jahrganges mit 1. September
1991 und hinsichtlich des IV. Jahrganges mit
1. September 1992,
3. der Handelsschule (Anlage B/1) und des
Lehrplanes der Handelsschule für Körperbehinderte
(Anlage B/3) hinsichtlich der
1. Klasse mit 1. September 1988, hinsichtlich
der 2. Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich
der 3. Klasse mit 1. September 1990,
4. der Handelsschule für Berufstätige
(Anlage B/2) hinsichtlich der 1. Klasse mit
1. September 1989 und hinsichtlich der
2. Klasse mit 1. September 1990,
5. des einjährigen Vorbereitungslehrganges für
die Handelsschule für Körperbehinderte
(Anlage C) mit 1. September 1988 und
6. des einsemestrigen Vorbereitungslehrganges
für den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für
Körperbehinderte (Anlage D/1) und den
Lehrplan des einjährigen Betriebswirtschaftlichen
Lehrganges für Körperbehinderte
(Anlage D/2) mit 1. September 1988
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 10. April 1978, BGBl.
Nr. 334, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule
und die Handelsakademie sowie ihre
Sonderformen erlassen werden, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 60/1981 und 36/1984,
hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Lehrpläne und
Stufen außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen jeweils unter Abschnitt III
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.