Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
387_1986 AT

387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/

1986, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. die Zeit

a) der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1984,

BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung

vorgeschriebenen praktischen

Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2 b

bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer

Beschäftigung mit mindestens der Hälfte

des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen

Ausmaßes zurückgelegt

wurde,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer

inländischen Gebietskörperschaft, soweit

auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden

waren und diese Zeit in einer

Beschäftigung mit mindestens der Hälfte

des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen

Ausmaßes zurückgelegt

wurde;"

2. Im § 15 a Abs. 1 wird die Zitierung „§ 15

Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6" durch die Zitierung „§ 15

Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5" ersetzt.

3. § 24 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.

4. Nach § 24 wird eingefügt

„Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24 a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung

oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80

BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen

Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden

ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung

besteht aus der Grundvergütung und den

auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit

entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und

den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung

ist bei

1. vom Bund gemieteten

a) Wohnungen und

b) sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten

hat,

2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten

oder bei Baulichkeiten, für die der

Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung

trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes

stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei

Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise

erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt für

1. Naturalwohnungen 75 vH,

2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen

Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen die

Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz

bemessen werden.

(4) Die Grundvergütung für die in Abs. 2 Z 1

genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten

ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des

Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter

Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen

Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in

dem Maße, als sich das aus der Veränderung des

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex 1976 oder des an

seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner

1987 ergibt, wobei Änderungen so lange nicht

zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher

maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme

auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist,

nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag

nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis 5 g

zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als

5 g auf volle 10 g aufzurunden. Die jeweiligen

neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung

der Indexveränderung durch das Österreichische

Statistische Zentralamt folgenden übernächsten

Monatsersten.

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für

Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze

nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen

ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das

Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des

zehnfachen

Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für

einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum

des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität

üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die

Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht

überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der

Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

§ 24 b. (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige

Räumlichkeit entfallenden Anteile an den

Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie

an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe

zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige

Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten

und den öffentlichen Abgaben sowie an den

Heiz- und Warmwasserkosten richten sich nach

dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder

sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der

Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den

öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder

zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für

diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes,

BGBl. Nr. 149/1948,

oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 417, zu entrichten.

(4) Ist der Verbrauch oder der Anteil am

Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer

zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere

Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind

von den Benützern der Wohnungen oder sonstigen

Räumlichkeiten

1. 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden

Kosten des Verbrauches nach

Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen

(Geräte) festgestellten Verbrauches

oder Anteils am Gesamtverbrauch,

2. der Restbetrag der Verbrauchskosten und die

sonstigen Kosten des Betriebes

a) bei Mietwohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel

und

b) bei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis

der Miteigentumsanteile

zu tragen.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für

die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben

sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend

von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche

Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft,

die einem Schulwart oder einem in ähnlicher

Verwendung stehenden Beamten wegen seiner

dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für

diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der

Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil

an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben

zu entrichten.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen festzusetzen, welche Verwendungen

in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen

' im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

§ 24 c. (1) Der Beamte hat auf die Vergütung

eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten.

Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß

die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen

Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung

auf die Vergütung kann durch Aufrechnung

hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig

gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben

sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis

spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres

abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein

Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Über-

schußbetrag in dem der Abrechnung folgenden

Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der

Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten,

so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung

folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus

Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden."

5. In der Tabelle im § 55 Abs. 1 werden in der

Verwendungsgruppe L PA ersetzt

a) in der Gehaltsstufe 1 der Betrag „15 603"

durch den Betrag „17 153",

b) in der Gehaltsstufe 2 der Betrag „16 377"

durch den Betrag „17 153".

6. Dem § 59 b wird angefügt

„(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung

der musischen oder sportlichen Ausbildung

gebührt den nach § 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren,

die den Unterricht an der betreffenden Schule

in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen

in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,

1. 703 S in einer der Verwendungsgruppen L2

oder L 3,

2. 824 S in der Verwendungsgruppe L 1.

Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe

um 40 vH, wenn der Fachkoordinator

den Unterricht an der betreffenden Schule in

den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen

in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht

sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um

80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht

an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt

betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr

Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der

Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge

von 50 g und mehr, so sind diese auf volle

Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge

von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen."

7. Nach § 62 wird eingefügt

„§ 62 a. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1, der mit der Betreuung von Studenten

im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums

betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine

Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12

der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der

Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der

Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem

Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden

Seminarstunden gebührt dem Lehrer der

Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung

beträgt 3800 S, wenn auf jeden mitwirkenden

Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende

Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert

sich um 5 vH je Studenten, um den die

Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der

Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des

Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen

und Bruchteile von 0,5 und mehr als

ganze Zahl zu werten.

(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden

im Rahmen der Einführungsphase

des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan

durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen

gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 560 S.

(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1,

der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen

der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist,

gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten

im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden

eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12

der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der

Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden

in der Übungsphase des Schulpraktikums

gemäß dem Studienplan durchzuführenden

Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung

im Ausmaß von 5600 S.

(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten

Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(7) Die Vergütung nach

1. Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe

von mindestens vier Studenten.

Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so

vermindert sich der Vergütungsbetrag um

10 vH je Studenten, um den die Zahl vier

unterschritten wird.

2. Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer

Studentengruppe von mindestens drei Studenten.

Umfaßt die Gruppe weniger Studenten,

so vermindert sich der Vergütungsbetrag um

15 vH je Studenten, um den die Zahl drei

unterschritten wird.

Auf die für die Höhe der Vergütung nach den

Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind

alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die

zumindest während des gesamten ersten Viertels

der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich

an der Übungsphase teilnehmen.

(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis

des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase

des Schulpraktikums verwendet

wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase,

wenn

1. der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase

verwendet wird bzw.

2. die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden

Semester liegt.

Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach

den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der Einführungsphase der dort

umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.

(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7

gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der

Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums

verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase

des Schulpraktikums, wenn

1. die Übungsphase des Schulpraktikums weniger

als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,

2. der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden

in der Übungsphase des

Schulpraktikums verwendet wird,

3. die Übungsphase des Schulpraktikums nur

zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.

4. der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase

des Schulpraktikums verwendet wird.

(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind

semesterweise im nachhinein abzurechnen."

8. § 73 b Abs. 2 lautet

„(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1

sind

1. im Gendarmeriedienst

Kommandant eines Gendarmeriepostens,

Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer

Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens

mit einem Personalstand von

mindestens vier Beamten ist,

Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter

des Kommandanten eines Gendarmeriepostens

mit einem Personalstand von mindestens

16 Beamten ist,

Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter

des Kommandanten eines Gendarmeriepostens

mit einem Personalstand von mindestens

22 Beamten ist,

Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,

2. im Sicherheitswachdienst

Wachkommandant in einem durchlaufend

besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand

von mindestens 18 Beamten,

Kommandant einer Verkehrsabteilung,

Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion

Wien in der Marokkaner Kaserne,

Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe

Linz,

Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte

bei der Bundespolizeidirektion Graz,

3. im Kriminaldienst

Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,

Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro

oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der

Bundespolizeidirektion Wien,

Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für

Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,

4. im Justizwachdienst

Justizwachkommandant,

Stellvertreter des Justizwachkommandanten

bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,

zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten

beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus

Innsbruck,

zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten

und Lehrer an der Justizwachschule,

Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug

im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus

Korneuburg oder Steyr,

Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen

Gefangenenhaus Salzburg oder

Klagenfurt,

Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen

Gefangenenhaus Graz oder bei

der Justizanstalt Sonnberg,

Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte

bei der Strafvollzugsanstalt

Stein,

Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen

Gefangenenhaus I Wien,

5. im Zollwachdienst

Leiter einer Zollwachabteilung,

Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung

mit einem Personalstand von mindestens

sieben Beamten,

zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung

mit einem Personalstand von

mindestens 16 Beamten,

Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem

Zollamt,

Ausbildner in der Diensthundeabteilung

Graßnitzberg,

Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen,

Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst

bei einem Hauptzollamt."

Artikel II

Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten,

der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986

ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des

Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April

1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung

gilt jedoch nicht für die im § 50 a Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von

15 Jahren.

Artikel III

Das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über

die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen werden,

BGBl. Nr. 236/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 18/1956, wird wie folgt

geändert

Dem § 4 Abs. 3 wird angefügt

„Zusätzlich gebührt emeritierten Hochschulprofessoren

eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im

§ 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

vorgesehenen Gehaltes (einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage) eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V."

Artikel IV

Art. III ist nur in jenen Fällen anzuwenden, in

denen die Emeritierung nach dem 31. Dezember

1985 wirksam geworden ist.

Artikel V

Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember

1985 wird das Gehaltsgesetz 1956 wie folgt geändert

Dem § 59 b wird angefügt

„(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung

der musischen oder sportlichen Ausbildung

gebührt den nach § 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren,

die den Unterricht an der betreffenden Schule

in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen

in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,

1. 674 S in einer der Verwendungsgruppen L 2

oder L 3,

2. 790 S in der Verwendungsgruppe L 1.

Diese Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen

Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator

den Unterricht an der betreffenden

Schule in den den Schwerpunkt betreffenden

Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren

hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe

um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den

Unterricht an der betreffenden Schule in den den

Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13

oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben

sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze

Restbeträge von 50 g und mehr, so sind

diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben

sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind

diese zu vernachlässigen."

Artikel VI

An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung

der musischen oder sportlichen Ausbildung

beginnen, ist § 59 b Abs. 3 erster und zweiter Satz

des Gehaltsgesetzes 1956

1. im ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden,

wenn der Fachkoordinator den

Unterricht an der betreffenden Schule in den

den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen

zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens

vier Klassen, sondern lediglich an zwei

Klassen zu koordinieren hat,

2. im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden,

wenn der Fachkoordinator den Unterricht

an der betreffenden Schule in den den

Schwerpunkt betreffenden Gegenständen

zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens

vier Klassen, sondern lediglich an drei

Klassen zu koordinieren hat.

Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 50 vH

und im Fall der Z 2 75 vH der im § 59 b Abs. 3

zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die

betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen

Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung

dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und

mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden,

ergeben sich Restbeträge von weniger

als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

Artikel VII

Auf die Vergütung nach § 62 a Abs. 2, 3 und 5

des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche

Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung

gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes

1956 maßgebenden Bestimmungen des

Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/

1971, sinngemäß anzuwenden.

Artikel VIII

Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers

der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am

30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand

angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986

um sechs Monate zu verbessern.

Artikel IX

Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist

bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend

vom § 24 a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des

Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für

die Grundvergütung der gemittelte Wert jener

Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund

jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des

Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter

Qualität üblicherweise erhalten würde.

Artikel X

(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner

1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht

jedoch für die im § 24 b Abs. 6 genannten Dienstwohnungen)

mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt

worden sind, bleiben unverändert.

(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung,

die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen

oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung

bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem

Bescheid festgesetzt worden, so ist die

Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen

festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder

Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung

maßgebend gewesen sind.

(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten

oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum

Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im § 24 a

Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Wertsicherung.

Artikel XI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 7 und die Art. V bis VII mit 1. September

1985,

2. Art. I Z 6 und die Art. III und IV mit 1. Jänner

1986,

3. Art. II mit 1. April 1986,

4. Art. I Z 2, 5 und 8 und Art. VIII mit 1. Juli

1986,

5. Art. I Z 1 mit 1. August 1986,

6. Art. I Z 3 und 4 und die Art. IX und X mit

1. Jänner 1987.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →