387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/
1986, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. die Zeit
a) der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984,
BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung
vorgeschriebenen praktischen
Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2 b
bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer
Beschäftigung mit mindestens der Hälfte
des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegt
wurde,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer
inländischen Gebietskörperschaft, soweit
auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden
waren und diese Zeit in einer
Beschäftigung mit mindestens der Hälfte
des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegt
wurde;"
2. Im § 15 a Abs. 1 wird die Zitierung „§ 15
Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6" durch die Zitierung „§ 15
Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5" ersetzt.
3. § 24 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 24 wird eingefügt
„Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24 a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung
oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80
BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen
Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden
ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung
besteht aus der Grundvergütung und den
auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit
entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und
den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung
ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten
hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten
oder bei Baulichkeiten, für die der
Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung
trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes
stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten
jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei
Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise
erhalten würde.
(3) Die Grundvergütung beträgt für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen
Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen die
Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz
bemessen werden.
(4) Die Grundvergütung für die in Abs. 2 Z 1
genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten
ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des
Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter
Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen
Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in
dem Maße, als sich das aus der Veränderung des
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1976 oder des an
seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner
1987 ergibt, wobei Änderungen so lange nicht
zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher
maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme
auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist,
nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag
nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis 5 g
zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als
5 g auf volle 10 g aufzurunden. Die jeweiligen
neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung
der Indexveränderung durch das Österreichische
Statistische Zentralamt folgenden übernächsten
Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für
Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze
nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen
ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das
Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des
zehnfachen
Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für
einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum
des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität
üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die
Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht
überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der
Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
§ 24 b. (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige
Räumlichkeit entfallenden Anteile an den
Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie
an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe
zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige
Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten
und den öffentlichen Abgaben sowie an den
Heiz- und Warmwasserkosten richten sich nach
dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder
sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der
Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den
öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder
zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für
diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes,
BGBl. Nr. 149/1948,
oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 417, zu entrichten.
(4) Ist der Verbrauch oder der Anteil am
Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer
zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere
Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind
von den Benützern der Wohnungen oder sonstigen
Räumlichkeiten
1. 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden
Kosten des Verbrauches nach
Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen
(Geräte) festgestellten Verbrauches
oder Anteils am Gesamtverbrauch,
2. der Restbetrag der Verbrauchskosten und die
sonstigen Kosten des Betriebes
a) bei Mietwohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel
und
b) bei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis
der Miteigentumsanteile
zu tragen.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für
die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben
sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend
von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche
Pauschalbeträge festgesetzt werden.
(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft,
die einem Schulwart oder einem in ähnlicher
Verwendung stehenden Beamten wegen seiner
dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für
diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der
Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil
an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben
zu entrichten.
(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen, welche Verwendungen
in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen
' im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.
§ 24 c. (1) Der Beamte hat auf die Vergütung
eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten.
Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß
die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen
Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung
auf die Vergütung kann durch Aufrechnung
hereingebracht werden.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig
gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben
sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis
spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres
abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein
Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Über-
schußbetrag in dem der Abrechnung folgenden
Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der
Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten,
so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung
folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus
Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden."
5. In der Tabelle im § 55 Abs. 1 werden in der
Verwendungsgruppe L PA ersetzt
a) in der Gehaltsstufe 1 der Betrag „15 603"
durch den Betrag „17 153",
b) in der Gehaltsstufe 2 der Betrag „16 377"
durch den Betrag „17 153".
6. Dem § 59 b wird angefügt
„(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung
der musischen oder sportlichen Ausbildung
gebührt den nach § 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren,
die den Unterricht an der betreffenden Schule
in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen
in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 703 S in einer der Verwendungsgruppen L2
oder L 3,
2. 824 S in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe
um 40 vH, wenn der Fachkoordinator
den Unterricht an der betreffenden Schule in
den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen
in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht
sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um
80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht
an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt
betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr
Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der
Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge
von 50 g und mehr, so sind diese auf volle
Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge
von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen."
7. Nach § 62 wird eingefügt
„§ 62 a. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1, der mit der Betreuung von Studenten
im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums
betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine
Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12
der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der
Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der
Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem
Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden
Seminarstunden gebührt dem Lehrer der
Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung
beträgt 3800 S, wenn auf jeden mitwirkenden
Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende
Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert
sich um 5 vH je Studenten, um den die
Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der
Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des
Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen
und Bruchteile von 0,5 und mehr als
ganze Zahl zu werten.
(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden
im Rahmen der Einführungsphase
des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan
durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen
gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 560 S.
(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1,
der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen
der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist,
gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten
im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden
eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12
der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der
Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden
in der Übungsphase des Schulpraktikums
gemäß dem Studienplan durchzuführenden
Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung
im Ausmaß von 5600 S.
(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten
Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.
(7) Die Vergütung nach
1. Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe
von mindestens vier Studenten.
Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so
vermindert sich der Vergütungsbetrag um
10 vH je Studenten, um den die Zahl vier
unterschritten wird.
2. Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer
Studentengruppe von mindestens drei Studenten.
Umfaßt die Gruppe weniger Studenten,
so vermindert sich der Vergütungsbetrag um
15 vH je Studenten, um den die Zahl drei
unterschritten wird.
Auf die für die Höhe der Vergütung nach den
Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind
alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die
zumindest während des gesamten ersten Viertels
der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich
an der Übungsphase teilnehmen.
(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis
des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase
des Schulpraktikums verwendet
wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase,
wenn
1. der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase
verwendet wird bzw.
2. die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden
Semester liegt.
Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach
den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Einführungsphase der dort
umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.
(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7
gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der
Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums
verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase
des Schulpraktikums, wenn
1. die Übungsphase des Schulpraktikums weniger
als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,
2. der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden
in der Übungsphase des
Schulpraktikums verwendet wird,
3. die Übungsphase des Schulpraktikums nur
zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.
4. der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase
des Schulpraktikums verwendet wird.
(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind
semesterweise im nachhinein abzurechnen."
8. § 73 b Abs. 2 lautet
„(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1
sind
1. im Gendarmeriedienst
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer
Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens
mit einem Personalstand von
mindestens vier Beamten ist,
Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter
des Kommandanten eines Gendarmeriepostens
mit einem Personalstand von mindestens
16 Beamten ist,
Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter
des Kommandanten eines Gendarmeriepostens
mit einem Personalstand von mindestens
22 Beamten ist,
Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst
Wachkommandant in einem durchlaufend
besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand
von mindestens 18 Beamten,
Kommandant einer Verkehrsabteilung,
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion
Wien in der Marokkaner Kaserne,
Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe
Linz,
Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte
bei der Bundespolizeidirektion Graz,
3. im Kriminaldienst
Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,
Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro
oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der
Bundespolizeidirektion Wien,
Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für
Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
Stellvertreter des Justizwachkommandanten
bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten
beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus
Innsbruck,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten
und Lehrer an der Justizwachschule,
Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug
im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus
Korneuburg oder Steyr,
Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen
Gefangenenhaus Salzburg oder
Klagenfurt,
Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen
Gefangenenhaus Graz oder bei
der Justizanstalt Sonnberg,
Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte
bei der Strafvollzugsanstalt
Stein,
Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen
Gefangenenhaus I Wien,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung
mit einem Personalstand von mindestens
sieben Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung
mit einem Personalstand von
mindestens 16 Beamten,
Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem
Zollamt,
Ausbildner in der Diensthundeabteilung
Graßnitzberg,
Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen,
Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst
bei einem Hauptzollamt."
Artikel II
Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten,
der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986
ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des
Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April
1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung
gilt jedoch nicht für die im § 50 a Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von
15 Jahren.
Artikel III
Das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über
die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen werden,
BGBl. Nr. 236/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 18/1956, wird wie folgt
geändert
Dem § 4 Abs. 3 wird angefügt
„Zusätzlich gebührt emeritierten Hochschulprofessoren
eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im
§ 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
vorgesehenen Gehaltes (einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage) eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V."
Artikel IV
Art. III ist nur in jenen Fällen anzuwenden, in
denen die Emeritierung nach dem 31. Dezember
1985 wirksam geworden ist.
Artikel V
Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember
1985 wird das Gehaltsgesetz 1956 wie folgt geändert
Dem § 59 b wird angefügt
„(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung
der musischen oder sportlichen Ausbildung
gebührt den nach § 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren,
die den Unterricht an der betreffenden Schule
in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen
in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 674 S in einer der Verwendungsgruppen L 2
oder L 3,
2. 790 S in der Verwendungsgruppe L 1.
Diese Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen
Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator
den Unterricht an der betreffenden
Schule in den den Schwerpunkt betreffenden
Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren
hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe
um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den
Unterricht an der betreffenden Schule in den den
Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13
oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben
sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze
Restbeträge von 50 g und mehr, so sind
diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben
sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind
diese zu vernachlässigen."
Artikel VI
An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung
der musischen oder sportlichen Ausbildung
beginnen, ist § 59 b Abs. 3 erster und zweiter Satz
des Gehaltsgesetzes 1956
1. im ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden,
wenn der Fachkoordinator den
Unterricht an der betreffenden Schule in den
den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen
zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens
vier Klassen, sondern lediglich an zwei
Klassen zu koordinieren hat,
2. im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden,
wenn der Fachkoordinator den Unterricht
an der betreffenden Schule in den den
Schwerpunkt betreffenden Gegenständen
zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens
vier Klassen, sondern lediglich an drei
Klassen zu koordinieren hat.
Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 50 vH
und im Fall der Z 2 75 vH der im § 59 b Abs. 3
zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die
betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen
Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung
dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und
mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden,
ergeben sich Restbeträge von weniger
als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
Artikel VII
Auf die Vergütung nach § 62 a Abs. 2, 3 und 5
des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche
Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung
gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes
1956 maßgebenden Bestimmungen des
Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/
1971, sinngemäß anzuwenden.
Artikel VIII
Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers
der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am
30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand
angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986
um sechs Monate zu verbessern.
Artikel IX
Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist
bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend
vom § 24 a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des
Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für
die Grundvergütung der gemittelte Wert jener
Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund
jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des
Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter
Qualität üblicherweise erhalten würde.
Artikel X
(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner
1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht
jedoch für die im § 24 b Abs. 6 genannten Dienstwohnungen)
mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt
worden sind, bleiben unverändert.
(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung,
die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen
oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung
bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem
Bescheid festgesetzt worden, so ist die
Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen
festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder
Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung
maßgebend gewesen sind.
(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten
oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum
Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im § 24 a
Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Wertsicherung.
Artikel XI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 7 und die Art. V bis VII mit 1. September
1985,
2. Art. I Z 6 und die Art. III und IV mit 1. Jänner
1986,
3. Art. II mit 1. April 1986,
4. Art. I Z 2, 5 und 8 und Art. VIII mit 1. Juli
1986,
5. Art. I Z 1 mit 1. August 1986,
6. Art. I Z 3 und 4 und die Art. IX und X mit
1. Jänner 1987.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.