387. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 239/1983) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Äquatorialguinea 23. Oktober 1984
Australien 28. Juli 1983
Bangladesh 6. November 1984
Dänemark 21. April 1983
Frankreich 14. Dezember 1983
Griechenland 7. Juli 1983
Indonesien 13. September 1984
Island 18. Juni 1985
Italien 10. Juni 1985
Jamaika 19. Oktober 1984
Japan 25. Juni 1985
Demokratischer Jemen 30. Mai 1984
Kenia 9. März 1984
Republik Korea 27. Dezember 1984
Liberia 17. Juli 1984
Mauritius 9. Juli 1984
Neuseeland 10. Jänner 1985
Nigeria 13. Juni 1985
Sambia 21. Juni 1985
St. Christoph und Nevis 25. April 1985
Senegal 5. Feber 1985
Spanien . Jänner 1984
Togo 26. September 1983
Venezuela 2. Mai 1983
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Australien
Vorbehalte
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS stellt fest,
daß den meisten von der Commonwealth-Regierung
und den Regierungen von Neusüdwales und
Viktoria beschäftigten Frauen bezahlter Mutter-
schaftsurlaub gewährt wird. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub
ist für alle übrigen im Staat Neusüdwales
beschäftigten Frauen und im übrigen Land
für Frauen, die nach dem Arbeitsrecht des Bundes
oder eines Teilstaates beschäftigt sind, vorgesehen.
Von einer Einkommensüberprüfung abhängige
Sozialversicherungsleistungen gibt es für alleinstehende
Mütter."
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit,
daß sie derzeit nicht in der Lage ist, die in Artikel
11 (2) (b) geforderten Maßnahmen zur Einführung
eines Mutterschaftsurlaubs mit Bezahlung oder vergleichbaren
Sozialleistungen in ganz Australien zu
treffen."
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit,
daß sie die Konvention insoweit nicht durchführen
wird, als diese eine Änderung der Politik betreffend
die Verteidigungskräfte erfordern würde, die die
Frau vom Kampf und den mit dem Kampf zusammenhängenden
Aufgaben ausschließt. Die Regierung
Australiens ist dabei, diese Politik zum
Zwecke einer genaueren Definition der Begriffe,
Kampf‘ und ,mit dem Kampf zusammenhängende
Aufgaben' zu überprüfen."
Erklärung
„Australien hat eine bundesstaatliche Verfassung,
nach der die gesetzgebende, die vollziehende
und die rechtsprechende Gewalt zwischen dem
Commonwealth und den Teilstaaten geteilt oder
aufgeteilt sind. Die Durchführung des Vertrags in
ganz Australien erfolgt durch die Commonwealth-,
die Staats- und die Gebietsbehörden, unter Berücksichtigung
ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen
Befugnisse und der Vereinbarungen über ihre Ausübung."
Bangladesh
Vorbehalt
„Die Regierung der Volksrepublik Bangladesh
sieht die Bestimmungen der Artikel 2, 13 (a) und
16, 1 (c) und (f) als nicht verbindlich für sich an, da
sie zu dem auf dem Heiligen Koran und der Sunna
gegründeten Scharia-Gesetz in Widerspruch steht."
Frankreich
Erklärungen
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß die Präambel zur Konvention — insbesondere
ihr elfter Absatz — fragliche Stellen enthält,
die in diesem Text entschieden fehl am Platz
sind.
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß der Ausdruck „family education"
(Erziehung in der Familie) in Artikel 5 (b) der Konvention
so zu verstehen ist, daß damit die öffentliche
Erziehung betreffend die Familie gemeint ist
und daß Artikel 5 jedenfalls vorbehaltlich der Einhaltung
des Artikels 17 des Internationalen Paktes
über Bürgerliche und Politische Rechte und des
Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens über
den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
angewendet wird.
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens
so auszulegen ist, daß sie den Vorrang hat
vor Bestimmungen des französischen Rechts, die
für Frauen günstiger sind als für Männer.
Vorbehalte
Artikel 5 (b) und 16, 1 (d)
1. Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß Artikel 5 (b) und Artikel 16 Abs. 1 (d)
nicht so auszulegen sind, daß sie die gemeinsame
Ausübung der elterlichen Gewalt meinen in Situationen,
in denen die französischen Rechtsvorschriften
die Ausübung durch nur einen Elternteil zulassen.
2. Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß Artikel 16 Abs. 1 (d) des Übereinkommens
nicht die Anwendung des Artikels 383 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließen darf.
Artikel 14
1. Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß Artikel 14 Abs. 2 (c) so auszulegen
wäre, daß durch ihn gewährleistet ist, daß Frauen,
die die von den französischen Rechtsvorschriften
für persönliche Beteiligung geforderten Bedingungen
hinsichtlich Familie oder Beschäftigung erfüllen,
eigene Rechte innerhalb des Systems der sozialen
Sicherheit erwerben.
2. Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß Artikel 14 Abs. 2 (h) der Konvention
nicht in dem Sinn auszulegen wäre, daß damit die
tatsächliche, unentgeltliche Zurverfügungstellung
der in diesem Absatz genannten Dienste gemeint
ist.
Artikel 15 (2) und (3) und 16, 1 (c) und (h)
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt, daß Artikel 15 Abs. 2 und 3 und Artikel 16
Abs. 1 (c) und 1 (h) der Konvention die Anwendung
der in Buch Drei, Teil V, Kapitel II des Bürgerlichen
Gesetzbuches enthaltenen Bestimmungen
nicht ausschließen dürfen.
Artikel 16, 1 (g)
Die Regierung der Französischen Republik legt
einen Vorbehalt ein hinsichtlich des in Artikel 16
Abs. 1 (g) der Konvention genannten Rechts, einen
Familiennamen zu wählen.
Artikel 29
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Konvention,
daß sie durch die Bestimmungen von Artikel 29
Abs. 1 nicht gebunden ist.
Indonesien
Vorbehalt
„Die Regierung der Republik Indonesien
betrachtet sich nicht als gebunden durch die
Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 dieser Konvention
und steht auf dem Standpunkt, daß Streitfragen
hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung
der Konvention nur mit Zustimmung aller
Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur
Schlichtung vorgelegt werden können."
Jamaika
Vorbehalte
„Die Regierung Jamaikas betrachtet sich nicht
als gebunden durch die Bestimmungen von Artikel
9 Abs. 2 der Konvention."
„Die Regierung Jamaikas erklärt, daß sie sich
nicht als gebunden durch die Bestimmungen von
Artikel 29 Abs. 1 der Konvention betrachtet."
Demokratischer Jemen
Vorbehalt
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
Jemen erklärt, daß sie sich nicht für gebunden
betrachtet durch Artikel 29 Abs. 1 der genannten
Konvention betreffend die Beilegung von Streitfragen,
die sich im Zusammenhang mit der Durchführung
oder Auslegung der Konvention ergeben können.
Republik Korea
Vorbehalte und Erklärung
„1. Die Regierung der Republik Korea betrachtet
sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen
des Artikels 9 der Konvention zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem
Jahre 1979.
2. Eingedenk der in der genannten Konvention
verkörperten Grundsätze hat die Regierung der
Republik Korea kürzlich das Koreanische Institut
für die Entwicklung der Frau gegründet, mit dem
Ziel, die Wohlfahrt und soziale Betätigung der
Frau zu fördern. Ein Ausschuß unter dem Vorsitz
des Ministerpräsidenten zur Prüfung und Koordinierung
der gesamten Politik in Frauenfragen wird
in Kürze eingesetzt.
3. Die Regierung der Republik Korea wird ständig
bemüht sein, weitere Maßnahmen im Sinne der
Bestimmungen der Konvention zu treffen."
„Nach Prüfung der genannten Konvention ratifiziert
die Regierung der Republik Korea hiermit
diese, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden
durch die Bestimmungen ihrer Artikel 9 und 16
Abs. 1 (c), (d), (f) und (g) "
Mauritius
Vorbehalte
„Die Regierung von Mauritius betrachtet sich
nicht als gebunden durch Artikel 11 Abs. 1 (b) und
(d) und Artikel 16 Abs. 1 (g).
Die Regierung von Mauritius betrachtet sich
nicht als gebunden durch Artikel 29 Abs. 1 der
Konvention gemäß Artikel 29 Abs. 2."
Neuseeland
„Die Regierung Neuseelands, die Regierung der
Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten
sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel
11 (2) (b) nicht anzuwenden.
Die Regierung Neuseelands, die Regierung der
Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten
sich das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention,
insoweit als sie unvereinbar sind mit der Politik
betreffend die Rekrutierung oder dem Dienst in
(a) den Streitkräften, in der direkt oder indirekt
die Tatsache zum Ausdruck kommt, daß die
Mitglieder dieser Formationen in Kampfflugzeugen
oder -schiffen Dienst machen müssen
sowie in Situationen, die bewaffneten Kampf
mit sich bringen,
oder
(b) der Exekutive, in der direkt oder indirekt die
Tatsache zum Ausdruck kommt, daß Angehörige
dieser Formationen in Situationen
Dienst machen müssen, die Gewaltanwendung
oder die Drohung mit Gewalt mit sich
bringen,
nicht anzuwenden.
Die Regierung Neuseelands, die Regierung der
Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten
sich das Recht vor, insoweit als die Konvention mit
den Bestimmungen der Konvention über die Verwendung
von Frauen für alle Arten von Arbeiten
unter Tag in Bergwerken (ILO-Konvention
Nr. 45), die von der Regierung Neuseelands am
29. März 1938 unterzeichnet wurde, unvereinbar
ist, die Bestimmungen der letztgenannten Konvention
anzuwenden.
Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das
Recht vor, Artikel 2 (f) und Artikel 5 (a) insoweit
nicht anzuwenden, als sie mit den Bräuchen, die die
Vererbung gewisser Häuptlingstitel auf den Cook-
Inseln regeln, unvereinbar sind."
Spanien
Vorbehalt
Die Ratifizierung der Konvention durch Spanien
hat keinen Einfluß auf die Verfassungsbestimmungen
betreffend die Nachfolge auf den spanischen
Thron.
Venezuela
Vorbehalt
Venezuela legt hinsichtlich des Artikels 29 Abs. 1
der Konvention einen formellen Vorbehalt ein, da
es eine Schlichtung oder Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes zur Beilegung von Streitfragen
über die Auslegung oder Anwendung dieser
Konvention nicht anerkennt.