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387. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention

zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 239/1983) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Äquatorialguinea 23. Oktober 1984

Australien 28. Juli 1983

Bangladesh 6. November 1984

Dänemark 21. April 1983

Frankreich 14. Dezember 1983

Griechenland 7. Juli 1983

Indonesien 13. September 1984

Island 18. Juni 1985

Italien 10. Juni 1985

Jamaika 19. Oktober 1984

Japan 25. Juni 1985

Demokratischer Jemen 30. Mai 1984

Kenia 9. März 1984

Republik Korea 27. Dezember 1984

Liberia 17. Juli 1984

Mauritius 9. Juli 1984

Neuseeland 10. Jänner 1985

Nigeria 13. Juni 1985

Sambia 21. Juni 1985

St. Christoph und Nevis 25. April 1985

Senegal 5. Feber 1985

Spanien . Jänner 1984

Togo 26. September 1983

Venezuela 2. Mai 1983

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Australien

Vorbehalte

„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS stellt fest,

daß den meisten von der Commonwealth-Regierung

und den Regierungen von Neusüdwales und

Viktoria beschäftigten Frauen bezahlter Mutter-

schaftsurlaub gewährt wird. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub

ist für alle übrigen im Staat Neusüdwales

beschäftigten Frauen und im übrigen Land

für Frauen, die nach dem Arbeitsrecht des Bundes

oder eines Teilstaates beschäftigt sind, vorgesehen.

Von einer Einkommensüberprüfung abhängige

Sozialversicherungsleistungen gibt es für alleinstehende

Mütter."

„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit,

daß sie derzeit nicht in der Lage ist, die in Artikel

11 (2) (b) geforderten Maßnahmen zur Einführung

eines Mutterschaftsurlaubs mit Bezahlung oder vergleichbaren

Sozialleistungen in ganz Australien zu

treffen."

„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit,

daß sie die Konvention insoweit nicht durchführen

wird, als diese eine Änderung der Politik betreffend

die Verteidigungskräfte erfordern würde, die die

Frau vom Kampf und den mit dem Kampf zusammenhängenden

Aufgaben ausschließt. Die Regierung

Australiens ist dabei, diese Politik zum

Zwecke einer genaueren Definition der Begriffe,

Kampf‘ und ,mit dem Kampf zusammenhängende

Aufgaben' zu überprüfen."

Erklärung

„Australien hat eine bundesstaatliche Verfassung,

nach der die gesetzgebende, die vollziehende

und die rechtsprechende Gewalt zwischen dem

Commonwealth und den Teilstaaten geteilt oder

aufgeteilt sind. Die Durchführung des Vertrags in

ganz Australien erfolgt durch die Commonwealth-,

die Staats- und die Gebietsbehörden, unter Berücksichtigung

ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen

Befugnisse und der Vereinbarungen über ihre Ausübung."

Bangladesh

Vorbehalt

„Die Regierung der Volksrepublik Bangladesh

sieht die Bestimmungen der Artikel 2, 13 (a) und

16, 1 (c) und (f) als nicht verbindlich für sich an, da

sie zu dem auf dem Heiligen Koran und der Sunna

gegründeten Scharia-Gesetz in Widerspruch steht."

Frankreich

Erklärungen

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß die Präambel zur Konvention — insbesondere

ihr elfter Absatz — fragliche Stellen enthält,

die in diesem Text entschieden fehl am Platz

sind.

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß der Ausdruck „family education"

(Erziehung in der Familie) in Artikel 5 (b) der Konvention

so zu verstehen ist, daß damit die öffentliche

Erziehung betreffend die Familie gemeint ist

und daß Artikel 5 jedenfalls vorbehaltlich der Einhaltung

des Artikels 17 des Internationalen Paktes

über Bürgerliche und Politische Rechte und des

Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens über

den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

angewendet wird.

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens

so auszulegen ist, daß sie den Vorrang hat

vor Bestimmungen des französischen Rechts, die

für Frauen günstiger sind als für Männer.

Vorbehalte

Artikel 5 (b) und 16, 1 (d)

1. Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß Artikel 5 (b) und Artikel 16 Abs. 1 (d)

nicht so auszulegen sind, daß sie die gemeinsame

Ausübung der elterlichen Gewalt meinen in Situationen,

in denen die französischen Rechtsvorschriften

die Ausübung durch nur einen Elternteil zulassen.

2. Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß Artikel 16 Abs. 1 (d) des Übereinkommens

nicht die Anwendung des Artikels 383 des

Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließen darf.

Artikel 14

1. Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß Artikel 14 Abs. 2 (c) so auszulegen

wäre, daß durch ihn gewährleistet ist, daß Frauen,

die die von den französischen Rechtsvorschriften

für persönliche Beteiligung geforderten Bedingungen

hinsichtlich Familie oder Beschäftigung erfüllen,

eigene Rechte innerhalb des Systems der sozialen

Sicherheit erwerben.

2. Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß Artikel 14 Abs. 2 (h) der Konvention

nicht in dem Sinn auszulegen wäre, daß damit die

tatsächliche, unentgeltliche Zurverfügungstellung

der in diesem Absatz genannten Dienste gemeint

ist.

Artikel 15 (2) und (3) und 16, 1 (c) und (h)

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt, daß Artikel 15 Abs. 2 und 3 und Artikel 16

Abs. 1 (c) und 1 (h) der Konvention die Anwendung

der in Buch Drei, Teil V, Kapitel II des Bürgerlichen

Gesetzbuches enthaltenen Bestimmungen

nicht ausschließen dürfen.

Artikel 16, 1 (g)

Die Regierung der Französischen Republik legt

einen Vorbehalt ein hinsichtlich des in Artikel 16

Abs. 1 (g) der Konvention genannten Rechts, einen

Familiennamen zu wählen.

Artikel 29

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Konvention,

daß sie durch die Bestimmungen von Artikel 29

Abs. 1 nicht gebunden ist.

Indonesien

Vorbehalt

„Die Regierung der Republik Indonesien

betrachtet sich nicht als gebunden durch die

Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 dieser Konvention

und steht auf dem Standpunkt, daß Streitfragen

hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung

der Konvention nur mit Zustimmung aller

Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur

Schlichtung vorgelegt werden können."

Jamaika

Vorbehalte

„Die Regierung Jamaikas betrachtet sich nicht

als gebunden durch die Bestimmungen von Artikel

9 Abs. 2 der Konvention."

„Die Regierung Jamaikas erklärt, daß sie sich

nicht als gebunden durch die Bestimmungen von

Artikel 29 Abs. 1 der Konvention betrachtet."

Demokratischer Jemen

Vorbehalt

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik

Jemen erklärt, daß sie sich nicht für gebunden

betrachtet durch Artikel 29 Abs. 1 der genannten

Konvention betreffend die Beilegung von Streitfragen,

die sich im Zusammenhang mit der Durchführung

oder Auslegung der Konvention ergeben können.

Republik Korea

Vorbehalte und Erklärung

„1. Die Regierung der Republik Korea betrachtet

sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen

des Artikels 9 der Konvention zur Beseitigung

jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem

Jahre 1979.

2. Eingedenk der in der genannten Konvention

verkörperten Grundsätze hat die Regierung der

Republik Korea kürzlich das Koreanische Institut

für die Entwicklung der Frau gegründet, mit dem

Ziel, die Wohlfahrt und soziale Betätigung der

Frau zu fördern. Ein Ausschuß unter dem Vorsitz

des Ministerpräsidenten zur Prüfung und Koordinierung

der gesamten Politik in Frauenfragen wird

in Kürze eingesetzt.

3. Die Regierung der Republik Korea wird ständig

bemüht sein, weitere Maßnahmen im Sinne der

Bestimmungen der Konvention zu treffen."

„Nach Prüfung der genannten Konvention ratifiziert

die Regierung der Republik Korea hiermit

diese, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden

durch die Bestimmungen ihrer Artikel 9 und 16

Abs. 1 (c), (d), (f) und (g) "

Mauritius

Vorbehalte

„Die Regierung von Mauritius betrachtet sich

nicht als gebunden durch Artikel 11 Abs. 1 (b) und

(d) und Artikel 16 Abs. 1 (g).

Die Regierung von Mauritius betrachtet sich

nicht als gebunden durch Artikel 29 Abs. 1 der

Konvention gemäß Artikel 29 Abs. 2."

Neuseeland

„Die Regierung Neuseelands, die Regierung der

Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten

sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel

11 (2) (b) nicht anzuwenden.

Die Regierung Neuseelands, die Regierung der

Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten

sich das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention,

insoweit als sie unvereinbar sind mit der Politik

betreffend die Rekrutierung oder dem Dienst in

(a) den Streitkräften, in der direkt oder indirekt

die Tatsache zum Ausdruck kommt, daß die

Mitglieder dieser Formationen in Kampfflugzeugen

oder -schiffen Dienst machen müssen

sowie in Situationen, die bewaffneten Kampf

mit sich bringen,

oder

(b) der Exekutive, in der direkt oder indirekt die

Tatsache zum Ausdruck kommt, daß Angehörige

dieser Formationen in Situationen

Dienst machen müssen, die Gewaltanwendung

oder die Drohung mit Gewalt mit sich

bringen,

nicht anzuwenden.

Die Regierung Neuseelands, die Regierung der

Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten

sich das Recht vor, insoweit als die Konvention mit

den Bestimmungen der Konvention über die Verwendung

von Frauen für alle Arten von Arbeiten

unter Tag in Bergwerken (ILO-Konvention

Nr. 45), die von der Regierung Neuseelands am

29. März 1938 unterzeichnet wurde, unvereinbar

ist, die Bestimmungen der letztgenannten Konvention

anzuwenden.

Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das

Recht vor, Artikel 2 (f) und Artikel 5 (a) insoweit

nicht anzuwenden, als sie mit den Bräuchen, die die

Vererbung gewisser Häuptlingstitel auf den Cook-

Inseln regeln, unvereinbar sind."

Spanien

Vorbehalt

Die Ratifizierung der Konvention durch Spanien

hat keinen Einfluß auf die Verfassungsbestimmungen

betreffend die Nachfolge auf den spanischen

Thron.

Venezuela

Vorbehalt

Venezuela legt hinsichtlich des Artikels 29 Abs. 1

der Konvention einen formellen Vorbehalt ein, da

es eine Schlichtung oder Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofes zur Beilegung von Streitfragen

über die Auslegung oder Anwendung dieser

Konvention nicht anerkennt.

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