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387_1984 AT

387. Kundmachung: 29. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Kundmachung: 29. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 27. September 1984 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für

die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 619/1983, wird wie folgt

abgeändert

1. § 13 Abs. 3 Z 3 erhält folgende Fassung

„3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,

und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als

Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des

Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/

1983,".

2. Im § 20 Abs. 7 entfällt der Ausdruck

„ . . ., mit Ausnahme des Stillgeldes, ....".

3. § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a erhält folgende Fassung

„a) innherhalb von 6 Monaten, nachdem sie sich

verehelicht oder ein lebendes Kind geboren

hat, oder nach Annahme eines Kindes, das das

erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes

1979) oder nach der Übernahme

eines solchen Kindes in unentgeltliche

Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes

1979) das Dienstverhältnis kündigt,

oder".

4. Dem § 27 wird angefügt

„(6) Wird eine weibliche Lohnbedienstete, die

gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt

hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung

dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

aufgenommen, so hat sie den Österreichischen

Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des

bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 2

lit. a erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

ist nach der Dienstverwendung „Werkführer" eine

neue Dienstverwendung „Bediener von schienengebundenen

Spezialbaufahrzeugen" mit folgenden

Angaben in den Spalten 1 bis 3 und 6 aufzunehmen

Spalte 1: „Bediener von schienengebundenen

Spezialbaufahrzeugen"

Spalte 2: „b) lt. PÜ

c)5"

Spalte 3: „71)"

Spalte 6: „1) Gilt Anmerkung 1 beim Fernschreiber".

Artikel II

Es treten in Kraft

1. Art I Z 1 mit 1. Feber 1984

2. Art. I Z 2 bis 4 mit 1. Jänner 1984

3. Art. I Z 5 mit 1. Juli 1984.

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