387. Kundmachung: 29. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 27. September 1984 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für
die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 619/1983, wird wie folgt
abgeändert
1. § 13 Abs. 3 Z 3 erhält folgende Fassung
„3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,
und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als
Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/
1983,".
2. Im § 20 Abs. 7 entfällt der Ausdruck
„ . . ., mit Ausnahme des Stillgeldes, ....".
3. § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a erhält folgende Fassung
„a) innherhalb von 6 Monaten, nachdem sie sich
verehelicht oder ein lebendes Kind geboren
hat, oder nach Annahme eines Kindes, das das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes
1979) oder nach der Übernahme
eines solchen Kindes in unentgeltliche
Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes
1979) das Dienstverhältnis kündigt,
oder".
4. Dem § 27 wird angefügt
„(6) Wird eine weibliche Lohnbedienstete, die
gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt
hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
aufgenommen, so hat sie den Österreichischen
Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des
bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 2
lit. a erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
ist nach der Dienstverwendung „Werkführer" eine
neue Dienstverwendung „Bediener von schienengebundenen
Spezialbaufahrzeugen" mit folgenden
Angaben in den Spalten 1 bis 3 und 6 aufzunehmen
Spalte 1: „Bediener von schienengebundenen
Spezialbaufahrzeugen"
Spalte 2: „b) lt. PÜ
c)5"
Spalte 3: „71)"
Spalte 6: „1) Gilt Anmerkung 1 beim Fernschreiber".
Artikel II
Es treten in Kraft
1. Art I Z 1 mit 1. Feber 1984
2. Art. I Z 2 bis 4 mit 1. Jänner 1984
3. Art. I Z 5 mit 1. Juli 1984.