387. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 143/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976, 280/1978, 520a/
1979 und 552/1980 wird wie folgt geändert
1. § 2b 2 2 hat zu lauten
„2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit bis
31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe
von einem Drittel, für die Zeit vom 1. Jänner
bis 31. Dezember 1980 in Höhe von einem
Sechstel und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 in
Höhe von mindestens einem Sechstel zu
gewähren."
2. Nach § 2b ist folgender § 2c einzufügen
„§ 2 c. Für die ab dem 1. August 1983 abgeschlossenen
Prämiensparverträge gelten § 2 und § 4
nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen
1. Die Prämiensparzeit beträgt 4 Jahre,
2. die Einzahlungen des Sparers sind mit 1,5
Prozentpunkten über dem jeweils für Spareinlagen
mit dreimonatiger Kündigungsfrist
gemäß § 20 Abs. 2 KWG, BGBl. Nr. 63/1979,
geltenden Zinsfuß zu verzinsen,
3. der in Z 2 festgesetzte Zinssatz ist anstelle des
im § 4 Abs. 4 und 5 angeführten Zinsfußes
von 6% anzuwenden,
4. die Kreditunternehmung hat eine zusätzliche
Verzinsung von 1 Prozentpunkt als Sparprämie
zu gewähren."
3. Im Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 664/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520 a/1979 hat im ersten Halbsatz folgender
Passus ersatzlos zu entfallen
„, die vor dem 7. September 1979 abgeschlossen
wurden,".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.