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387_1983 AT

387. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 143/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976, 280/1978, 520a/

1979 und 552/1980 wird wie folgt geändert

1. § 2b 2 2 hat zu lauten

„2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit bis

31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe

von einem Drittel, für die Zeit vom 1. Jänner

bis 31. Dezember 1980 in Höhe von einem

Sechstel und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 in

Höhe von mindestens einem Sechstel zu

gewähren."

2. Nach § 2b ist folgender § 2c einzufügen

„§ 2 c. Für die ab dem 1. August 1983 abgeschlossenen

Prämiensparverträge gelten § 2 und § 4

nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen

1. Die Prämiensparzeit beträgt 4 Jahre,

2. die Einzahlungen des Sparers sind mit 1,5

Prozentpunkten über dem jeweils für Spareinlagen

mit dreimonatiger Kündigungsfrist

gemäß § 20 Abs. 2 KWG, BGBl. Nr. 63/1979,

geltenden Zinsfuß zu verzinsen,

3. der in Z 2 festgesetzte Zinssatz ist anstelle des

im § 4 Abs. 4 und 5 angeführten Zinsfußes

von 6% anzuwenden,

4. die Kreditunternehmung hat eine zusätzliche

Verzinsung von 1 Prozentpunkt als Sparprämie

zu gewähren."

3. Im Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 664/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520 a/1979 hat im ersten Halbsatz folgender

Passus ersatzlos zu entfallen

„, die vor dem 7. September 1979 abgeschlossen

wurden,".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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