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387_1982 AT

387. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1975 über

den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,

BGBl. Nr. 650, wird wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige

Inanspruchnahmen der Anstalt, die in der

Anlage nicht angeführt sind, ist das Entgelt, dem

Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, nach

dem notwendigen Material-, Apparate- und

Arbeitsaufwand zu berechnen."

2. Die Anlage hat zu lauten

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