387. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Z 12 sowie in der Anlage 12 [Werkstoffprüfer (Physik)] hat der Klammerausdruck
„(Physik)" zu entfallen.
2. In der Anlage 12 (Werkstoffprüfer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings
in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in
Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge
und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1979
begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die bisher geltenden Bestimmungen
über das Berufsbild Anwendung.