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387_1980 AT

387. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Z 12 sowie in der Anlage 12 [Werkstoffprüfer (Physik)] hat der Klammerausdruck

„(Physik)" zu entfallen.

2. In der Anlage 12 (Werkstoffprüfer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings

in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in

Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge

und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1979

begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die bisher geltenden Bestimmungen

über das Berufsbild Anwendung.

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