387. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
Gesetzestext (1 Artikel)
Aufgrund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/1973,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Dezember 1973,
BGBl. Nr. 606, in der Fassung der Verordnung vom 8. September 1978, BGBl. Nr. 494, über unzulässige
Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen
der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich
einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits wird wie folgt geändert
1. § 1 a hat zu lauten
„§ 1 a. Bei Rechtsgeschäften über die Lieferung von Stahlerzeugnissen durch Unternehmen mit
dem Sitz in Österreich in den Gemeinsamen Markt ist unbeschadet § 1 bis 31. Dezember 1979 für
die in Anlage 2 angeführten Stahlerzeugnisse auch eine Angleichung an Angebote aus den in Anlage
2 jeweils angeführten Ländern als eine im Bereich der Preise zu den Bestimmungen des Abkommens
im Widerspruch stehende Praktik verboten."
2. Die Anlage 2 hat zu lauten