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387_1977 AT

387. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967,

272/1969, 272/1971, 221/1972, 413/1974 und

313/1976 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 ist die Zitierung „§§ 28

und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955", wie folgt zu ergänzen

„in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 385/1977,".

2. Dem § 4 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in

der Dauer von acht Monaten leisten, gebührt

ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes

ein Taggeld von 60 S täglich."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wehrpflichtigen, die einer vorbereitenden

Kaderausbildung (§ 28 b Abs. 3 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 385/1977) unterzogen werden, gebührt vom

Beginn dieser Ausbildung bis zum Ende des

Grundwehrdienstes ein erhöhtes Taggeld von

45 S täglich, sofern ihnen nicht nach anderen

Bestimmungen ein höheres Taggeld zukommt;

scheidet ein Wehrpflichtiger aus der vorbereitenden

Kaderausbildung aus oder schließt er sie

nicht erfolgreich ab, so gebührt ihm das erhöhte

Taggeld von 45 S täglich nur für die Dauer

seiner vorbereitenden Kaderausbildung. Das erhöhte

Taggeld von 45 S gebührt ferner Wehrpflichtigen,

die eine Kaderübung leisten, für die

Dauer dieser Übung."

4. Der bisherige Abs. 2 des § 4 erhält die

Bezeichnung „(3)"; in diesem Absatz ist die

Zitierung „§ 28 Abs. 5 lit. b oder c des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971" durch die Zitierung „§ 28 Abs. 3

lit. b oder c des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977" zu ersetzen.

5. Der bisherige Abs. 3 des § 4 erhält die

Bezeichnung „(4)"; im zweiten Satz dieses Absatzes

ist die Zitierung „Abs. 2" durch die Zitierung

„Abs. 3" zu ersetzen.

6. Der bisherige Abs. 4 des § 4 erhält die

Bezeichnung „(5)".

7. Im § 6 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 28 Abs. 3

des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971" durch die Zitierung

„§ 28 a Abs. 1 des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/

1977" und die Zitierung „§ 28 b des Wehrgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 272/1971 und 89/1974" durch die Zitierung

„§ 28 f des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977" zu ersetzen.

8. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst oder einen an

diesen unmittelbar anschließenden außerordentlichen

Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2

des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 96/1969, 272/1971 und 385/

1977 leistet, gebührt eine Prämie. Die Prämie beträgt

für jeden Monat des abgeleisteten freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes oder des unmittelbar

an diesen anschließenden außerordentlichen

Präsenzdienstes im Falle des § 32 Abs. 2 des

Wehrgesetzes 1400 S. Diese Prämie gebührt auch

dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst

in der Dauer von acht Monaten leistet, für den

siebenten und achten Monat des abgeleisteten

Grundwehrdienstes. Erstreckt sich die Dauer

einer der genannten Präsenzdienstleistungen auf

Bruchteile eines Monats, so gebührt die monatliche

Prämie für diese Bruchteile mit je einem

Dreißigstel für jeden Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes

anteilmäßig."

9. Im § 7 Abs. 1 ist jeweils die Zitierung „§ 4

Abs. 3" durch die Zitierung „§ 4 Abs. 4" und

die Zitierung „§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die

Zitierung „§ 4 Abs. 1 oder 3" zu ersetzen.

10. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Ableistung von Kaderübungen,

von Truppenübungen sowie von freiwilligen

Waffenübungen, die nicht länger als 15 Tage

dauern, sind das Taggeld nach § 4 Abs. 1 und

je ein Dreißigstel der Dienstgradzulage am

Dienstantrittstag für die gesamte Dauer der

Waffenübungen im vorhinein auszuzahlen. Im

Falle der Ableistung von Kaderübungen, Truppenübungen

und freiwilligen Waffenübungen, die

länger als 15 Tage dauern, sowie im Falle der

Ableistung außerordentlicher Übungen gilt hinsichtlich

der Auszahlung des Taggeldes nach § 4

Abs. 1 und der Dienstgradzulage Abs. 1 sinngemäß.

Das Taggeld nach § 4 Abs. 4 ist in allen

Fällen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1

auszuzahlen."

11. Im § 7 a Abs. 2 lit. e ist die Zitierung

„§ 28 c des Wehrgesetzes" durch die Zitierung

„§ 28 h des Wehrgesetzes" zu ersetzen.

12. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wehrpflichtigem, die Truppenübungen,

Kaderübungen, außerordentliche Übungen oder

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/

1977 leisten, gebührt eine Entschädigung."

13. Im § 27 Abs. 3 ist die Prozentangabe

„3,8 v. H." durch die Prozentangabe „6,5 v. H."

zu ersetzen.

14. Im § 27 Abs. 5 ist an die Stelle des Beistriches

zwischen den Worten „Truppenübungen"

und „Kaderübungen" das Wort „oder" zu setzen;

die Worte „oder Inspektionen und Instruktionen"

haben zu entfallen.

15. Im § 27 Abs. 6 lit. a ist an die Stelle des

Beistriches zwischen den Worten „Truppenübungen"

und „Kaderübungen" das Wort „und" zu

setzen; die Worte „sowie bei Inspektionen und

Instruktionen" haben zu entfallen.

16. Im § 27 Abs. 7 lit. a ist an die Stelle des

Beistriches zwischen den Worten „Truppenübungen"

und „Kaderübungen" das Wort „und" zu

setzen; die Worte „sowie bei Inspektionen und

Instruktionen" haben zu entfallen.

17. Im § 27 Abs. 10 ist an die Stelle des Beistriches

zwischen den Worten „Truppenübungen"

und „Kaderübungen" das Wort „und" zu setzen;

die Worte „sowie Inspektionen und Instruktionen"

haben zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1977

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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