387. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967,
272/1969, 272/1971, 221/1972, 413/1974 und
313/1976 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 ist die Zitierung „§§ 28
und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955", wie folgt zu ergänzen
„in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 385/1977,".
2. Dem § 4 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in
der Dauer von acht Monaten leisten, gebührt
ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes
ein Taggeld von 60 S täglich."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wehrpflichtigen, die einer vorbereitenden
Kaderausbildung (§ 28 b Abs. 3 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 385/1977) unterzogen werden, gebührt vom
Beginn dieser Ausbildung bis zum Ende des
Grundwehrdienstes ein erhöhtes Taggeld von
45 S täglich, sofern ihnen nicht nach anderen
Bestimmungen ein höheres Taggeld zukommt;
scheidet ein Wehrpflichtiger aus der vorbereitenden
Kaderausbildung aus oder schließt er sie
nicht erfolgreich ab, so gebührt ihm das erhöhte
Taggeld von 45 S täglich nur für die Dauer
seiner vorbereitenden Kaderausbildung. Das erhöhte
Taggeld von 45 S gebührt ferner Wehrpflichtigen,
die eine Kaderübung leisten, für die
Dauer dieser Übung."
4. Der bisherige Abs. 2 des § 4 erhält die
Bezeichnung „(3)"; in diesem Absatz ist die
Zitierung „§ 28 Abs. 5 lit. b oder c des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971" durch die Zitierung „§ 28 Abs. 3
lit. b oder c des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977" zu ersetzen.
5. Der bisherige Abs. 3 des § 4 erhält die
Bezeichnung „(4)"; im zweiten Satz dieses Absatzes
ist die Zitierung „Abs. 2" durch die Zitierung
„Abs. 3" zu ersetzen.
6. Der bisherige Abs. 4 des § 4 erhält die
Bezeichnung „(5)".
7. Im § 6 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 28 Abs. 3
des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971" durch die Zitierung
„§ 28 a Abs. 1 des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/
1977" und die Zitierung „§ 28 b des Wehrgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 272/1971 und 89/1974" durch die Zitierung
„§ 28 f des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977" zu ersetzen.
8. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst oder einen an
diesen unmittelbar anschließenden außerordentlichen
Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2
des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 96/1969, 272/1971 und 385/
1977 leistet, gebührt eine Prämie. Die Prämie beträgt
für jeden Monat des abgeleisteten freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes oder des unmittelbar
an diesen anschließenden außerordentlichen
Präsenzdienstes im Falle des § 32 Abs. 2 des
Wehrgesetzes 1400 S. Diese Prämie gebührt auch
dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst
in der Dauer von acht Monaten leistet, für den
siebenten und achten Monat des abgeleisteten
Grundwehrdienstes. Erstreckt sich die Dauer
einer der genannten Präsenzdienstleistungen auf
Bruchteile eines Monats, so gebührt die monatliche
Prämie für diese Bruchteile mit je einem
Dreißigstel für jeden Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes
anteilmäßig."
9. Im § 7 Abs. 1 ist jeweils die Zitierung „§ 4
Abs. 3" durch die Zitierung „§ 4 Abs. 4" und
die Zitierung „§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die
Zitierung „§ 4 Abs. 1 oder 3" zu ersetzen.
10. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Ableistung von Kaderübungen,
von Truppenübungen sowie von freiwilligen
Waffenübungen, die nicht länger als 15 Tage
dauern, sind das Taggeld nach § 4 Abs. 1 und
je ein Dreißigstel der Dienstgradzulage am
Dienstantrittstag für die gesamte Dauer der
Waffenübungen im vorhinein auszuzahlen. Im
Falle der Ableistung von Kaderübungen, Truppenübungen
und freiwilligen Waffenübungen, die
länger als 15 Tage dauern, sowie im Falle der
Ableistung außerordentlicher Übungen gilt hinsichtlich
der Auszahlung des Taggeldes nach § 4
Abs. 1 und der Dienstgradzulage Abs. 1 sinngemäß.
Das Taggeld nach § 4 Abs. 4 ist in allen
Fällen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1
auszuzahlen."
11. Im § 7 a Abs. 2 lit. e ist die Zitierung
„§ 28 c des Wehrgesetzes" durch die Zitierung
„§ 28 h des Wehrgesetzes" zu ersetzen.
12. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wehrpflichtigem, die Truppenübungen,
Kaderübungen, außerordentliche Übungen oder
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/
1977 leisten, gebührt eine Entschädigung."
13. Im § 27 Abs. 3 ist die Prozentangabe
„3,8 v. H." durch die Prozentangabe „6,5 v. H."
zu ersetzen.
14. Im § 27 Abs. 5 ist an die Stelle des Beistriches
zwischen den Worten „Truppenübungen"
und „Kaderübungen" das Wort „oder" zu setzen;
die Worte „oder Inspektionen und Instruktionen"
haben zu entfallen.
15. Im § 27 Abs. 6 lit. a ist an die Stelle des
Beistriches zwischen den Worten „Truppenübungen"
und „Kaderübungen" das Wort „und" zu
setzen; die Worte „sowie bei Inspektionen und
Instruktionen" haben zu entfallen.
16. Im § 27 Abs. 7 lit. a ist an die Stelle des
Beistriches zwischen den Worten „Truppenübungen"
und „Kaderübungen" das Wort „und" zu
setzen; die Worte „sowie bei Inspektionen und
Instruktionen" haben zu entfallen.
17. Im § 27 Abs. 10 ist an die Stelle des Beistriches
zwischen den Worten „Truppenübungen"
und „Kaderübungen" das Wort „und" zu setzen;
die Worte „sowie Inspektionen und Instruktionen"
haben zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1977
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.