Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
387_1976 AT

387. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1974, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 360/1975 wird geändert wie

folgt

1. Dem § 105 Abs. 3 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der

Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt

ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte

der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen

Beschäftigungszeit im Betrieb

oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört,

sowie die wegen des höheren Lebensalters zu

erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozeß besonders zu

berücksichtigen."

2. Der letzte Halbsatz des § 105 Abs. 4 vierter

Satz hat zu lauten

„in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte

im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen."

3. Dem § 108 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von

einer schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt

auf Grund einer gemäß § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969,

erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis

zu setzen."

Artikel II

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die

Anfechtung von Kündigungen sowie über den

Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 109 Abs. 3

des Arbeitsverfassungsgesetzes sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →