387. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 360/1975 wird geändert wie
folgt
1. Dem § 105 Abs. 3 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der
Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte
der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen
Beschäftigungszeit im Betrieb
oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört,
sowie die wegen des höheren Lebensalters zu
erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozeß besonders zu
berücksichtigen."
2. Der letzte Halbsatz des § 105 Abs. 4 vierter
Satz hat zu lauten
„in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte
im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen."
3. Dem § 108 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von
einer schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt
auf Grund einer gemäß § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969,
erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen."
Artikel II
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die
Anfechtung von Kündigungen sowie über den
Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von
Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 109 Abs. 3
des Arbeitsverfassungsgesetzes sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.