Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
387_1975 AT

387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses

Übereinkommens —

in dem Wunsch, gemeinsame

Bestimmungen über das auf die

außervertragliche zivilrechtliche

Haftung bei Straßenverkehrsunfällen

anzuwendende Recht

festzulegen, —

haben beschlossen, zu diesem

Zweck ein Übereinkommen zu

schließen, und haben folgende

Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Dieses Übereinkommen bestimmt

das auf die außervertragliche

zivilrechtliche Haftung

aus einem Straßenverkehrsunfall

anzuwendende Recht, unabhängig

von der Art des Verfahrens,

in dem darüber befunden

wird.

Unter Straßenverkehrsunfall

im Sinne dieses Übereinkommens

ist jeder Unfall zu verstehen,

an dem ein oder mehrere

Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge

oder nicht, beteiligt sind und

der mit dem Verkehr auf

öffentlichen Straßen, auf öffentlich

zugänglichem Gelände oder

auf nichtöffentlichem, aber einer

gewissen Anzahl befugter Personen

zugänglichem Gelände zusammenhängt.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist

nicht anzuwenden

1. auf die Haftung von Fahrzeugherstellern,

-verkäufern

und -reparaturunternehmern;

2. auf die Haftung des Eigentümers

des Verkehrswegs oder

jeder anderen Person, die für die

Instandhaltung des Weges oder

die Sicherheit der Benutzer zu

sorgen hat;

3. auf die Haftung für Dritte,

ausgenommen die Haftung des

Fahrzeugeigentümers oder des

Geschäftsherrn;

4. auf Rückgriffsansprüche

zwischen haftpflichtigen Personen;

5. auf Rückgriffsansprüche

und den Übergang von Ansprüchen,

soweit Versicherer betroffen

sind;

6. auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche,

die von Einrichtungen

der sozialen Sicherheit,

Trägern der Sozialversicherung

oder anderen ähnlichen

Einrichtungen und öffent-

lichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds

oder gegen sie geltend

gemacht werden, sowie auf

jeden Haftungsausschluß, der in

dem für diese Einrichtungen

maßgebenden Recht vorgesehen

ist.

Artikel 3

Das anzuwendende Recht ist

das innerstaatliche Recht des

Staates, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Unfall ereignet hat.

Artikel 4

Vorbehaltlich des Artikels 5

wird in folgenden Fällen von

Artikel 3 abgewichen

a) Ist nur ein Fahrzeug an

dem Unfall beteiligt und

ist dieses Fahrzeug in

einem anderen als dem

Staat zugelassen, in dessen

Hoheitsgebiet sich der

Unfall ereignet hat, so ist

das innerstaatliche Recht

des Zulassungsstaates anzuwenden

auf die Haftung

— gegenüber dem Fahrzeugführer,

dem Halter,

dem Eigentümer

oder jeder anderen

Person, die hinsichtlich

des Fahrzeuges ein

Recht hat, ohne Rücksich

auf ihren gewöhnlichen

Aufenthalt;

— gegenüber einem Geschädigten,

der Fahrgast

war, wenn er

seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in einem

anderen als dem Staat

hatte, in dessen

Hoheitsgebiet sich der

Unfall ereignet hat;

— gegenüber einem Geschädigten,

der sich am

Unfallort außerhalb

des Fahrzeuges befand,

wenn er seinen gewöhnlichen

Aufenthalt

im Zulassungsstaat

hatte.

Im Falle mehrerer Geschädigter

wird das anzuwendende

Recht für jeden

von ihnen gesondert bestimmt.

b) Sind mehrere Fahrzeuge

an dem Unfall beteiligt, so

ist Buchstabe a nur anzuwenden,

wenn alle Fahrzeuge

im selben Staat zugelassen

sind.

c) Sind Personen an dem

Unfall beteiligt, die sich

am Unfallort außerhalb

der Fahrzeuge befanden,

so sind die Buchstaben a

und b nur anzuwenden,

wenn alle diese Personen

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Zulassungsstaat

hatten. Dies gilt

selbst dann, wenn diese

Personen auch Geschädigte

des Unfalls sind.

Artikel 5

Das Recht, das nach den Artikeln

3 und 4 auf die Haftung

gegenüber dem Fahrgast anzuwenden

ist, regelt auch die Haftung

für Schäden an den mit

dem Fahrzeug beförderten

Sachen, die dem Fahrgast gehören

oder ihm anvertraut worden

sind.

Das Recht, das nach den Artikeln

3 und 4 auf die Haftung

gegenüber dem Fahrzeugeigentümer

anzuwenden ist, regelt

die Haftung für Schäden an anderen

als den in Absatz 1 bezeichneten

mit dem Fahrzeug

beförderten Sachen.

Das Recht, das auf die Haftung

für Schäden an außerhalb

des oder der Fahrzeuge befindlichen

Sachen anzuwenden ist,

ist das Recht des Staates, in dessen

Hoheitsgebiet sich der Unfall

ereignet hat. Die Haftung

für Schäden an der außerhalb

der Fahrzeuge befindlichen persönlichen

Habe des Geschädigten

unterliegt jedoch dem in-

nerstaatlichen Recht des Zulassungsstaates,

wenn dieses Recht

auf die Haftung gegenüber dem

Geschädigten nach Artikel 4 anzuwenden

ist.

Artikel 6

Bei nicht zugelassenen oder

in mehreren Staaten zugelassenen

Fahrzeugen tritt an die

Stelle des innerstaatlichen Rechts

des Zulassungsstaates das Recht

des Staates des gewöhnlichen

Standorts. Das gleiche gilt, wenn

weder der Eigentümer noch der

Halter noch der Führer des

Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Zulassungsstaat hatten.

Artikel 7

Unabhängig von dem anzuwendenden

Recht sind bei der

Bestimmung der Haftung die

am Ort und zur Zeit des Unfalls

geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften

zu berücksichtigen.

Artikel 8

Das anzuwendende Recht bestimmt

insbesondere

1. die Voraussetzungen und

den Umfang der Haftung;

2. die Haftungsausschlußgründe

sowie jede Beschränkung

und jede Aufteilung der Haftung;

3. das Vorhandensein und die

Art zu ersetzender Schäden;

4. die Art und den Umfang

des Ersatzes;

5. die Übertragbarkeit des

Ersatzanspruchs;

6. die Personen, die Anspruch

auf Ersatz des persönlich erlittenen

Schadens haben;

7. die Haftung des Geschäftsherrn

für seinen Gehilfen;

8. die Verjährung und den

auf Zeitablauf beruhenden

Rechtsverlust, einschließlich des

Beginns, der Unterbrechung und

der Hemmung der Fristen.

Artikel 9

Die geschädigten Personen

haben ein unmittelbares Klagerecht

gegen den Versicherer des

Haftpflichtigen, wenn ihnen ein

solches Recht nach dem gemäß

Artikel 3, 4 oder 5 anzuwendenden

Recht zusteht.

Sieht das nach Artikel 4

oder 5 anzuwendende Recht des

Zulassungsstaats ein unmittelbares

Klagerecht nicht vor, so

kann es gleichwohl ausgeübt

werden, wenn es vom innerstaatlichen

Recht des Staates zugelassen

ist, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Unfall ereignet

hat.

Sieht keines dieser Rechte ein

solches Klagerecht vor, so kann

es ausgeübt werden, wenn es

von dem Recht zugelassen ist,

das für den Versicherungsvertrag

maßgebend ist.

Artikel 10

Die Anwendung eines der

durch dieses Übereinkommen

für anwendbar erklärten Rechte

kann nur ausgeschlossen werden,

wenn sie mit der öffentlichen

Ordnung offensichtlich unvereinbar

ist.

Artikel 11

Die Anwendung der Artikel 1

bis 10 ist unabhängig vom Erfordernis

der Gegenseitigkeit.

Das Übereinkommen ist auch

anzuwenden, wenn das anzuwendende

Recht nicht das Recht

eines Vertragsstaats ist.

Artikel 12

Jede Gebietseinheit, die Teil

eines Staates mit einem nicht

einheitlichen Rechtssystem ist,

wird im Sinne der Artikel 2

bis 11 als Staat angesehen, wenn

sie ihr eigenes Rechtssystem in

bezug auf die außervertragliche

zivilrechtliche Haftung bei

Straßenverkehrsunfällen hat.

Artikel 13

Ein Staat mit einem nicht

einheitlichen Rechtssystem ist

nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen

auf Unfälle anzuwenden,

die sich in seinem

Hoheitsgebiet ereignen und an

denen nur Fahrzeuge beteiligt

sind, die in den Gebietseinheiten

dieses Staates zugelassen sind.

Artikel 14

Ein Staat mit einem nicht einheitlichen

Rechtssystem kann

bei der Unterzeichnung, der

Ratifizierung oder dem Beitritt

erklären, daß dieses Übereinkommen

sich auf alle oder nur

auf eines oder mehrere seiner

Rechtssysteme erstreckt; er

kann diese Erklärung jederzeit

durch eine neue Erklärung ändern.

Diese Erklärungen werden

dem Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande

notifiziert; sie haben

ausdrücklich anzugeben, auf

welche Rechtssysteme das Übereinkommen

anzuwenden ist.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen hat

keinen Vorrang gegenüber anderen

Übereinkommen, deren

Vertragsparteien die Vertragsstaaten

sind oder werden und

die auf besonderen Gebieten die

außervertragliche zivilrechtliche

Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall

regeln.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen liegt

für die auf der Elften Tagung

der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen

Staaten zur Unterzeichnung

auf.

Es bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden sind

beim Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande

zu hinterlegen.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen tritt

am sechzigsten Tag nach der in

Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen

Hinterlegung der dritten

Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für

jeden Unterzeichnerstaat, der es

später ratifiziert, am sechzigsten

Tag nach Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Jeder auf der Elften Tagung

der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht nicht vertretene

Staat, der Mitglied dieser

Konferenz oder der Vereinten

Nationen oder einer Sonderorganisation

der Vereinten

Nationen oder Vertragspartei

der Satzung des Internationalen

Gerichtshofs ist, kann diesem

Übereinkommen beitreten,

nachdem es gemäß Artikel 17

Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Die Beitrittsurkunde ist beim

Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande

zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für

den beitretenden Staat am sechzigsten

Tag nach der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur im

Verhältnis zwischen dem beitretenden

Staat und den Vertragsstaaten,

die erklärt haben, den

Beitritt anzunehmen. Die Erklärung

ist beim Ministerium

der Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen;

dieses übermittelt jedem

Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte

Abschrift.

Das Übereinkommen tritt

zwischen dem beitretenden

Staat und dem Staat, der erklärt

hat, den Beitritt anzunehmen,

am sechzigsten Tag nach

Hinterlegung der Annahmeerklärung

in Kraft.

Artikel 19

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifizierung

oder dem Beitritt erklären, daß

dieses Übereinkommen sich auf

alle Hoheitsgebiete, deren internationale

Beziehungen er

wahrnimmt, oder auf eines oder

mehrere dieser Hoheitsgebiete

erstreckt. Diese Erklärung wird

wirksam, sobald das Übereinkommen

für diesen Staat in

Kraft tritt.

Später wird jede derartige Erstreckung

dem Ministerium der

Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande notifiziert.

Das Übereinkommen tritt für

die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt

wird, am sechzigsten

Tag nach der in Absatz 1 bezeichneten

Notifizierung in

Kraft.

Artikel 20

Dieses Übereinkommen gilt

für die Dauer von fünf Jahren,

beginnend mit dem Tag, an dem

es nach Artikel 17 Absatz 1

in Kraft tritt; dies gilt auch für

die Staaten, die es später ratifiziert

haben oder ihm später

beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens

verlängert sich,

außer im Fall der Kündigung,

stillschweigend um jeweils fünf

Jahre.

Die Kündigung ist spätestens

sechs Monate vor Ablauf der

fünf Jahre dem Ministerium der

Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande zu notifizieren.

Die Kündigung kann sich auf

einzelne Hoheitsgebiete beschränken,

für die das Übereinkommen

gilt.

Die Kündigung wirkt nur für

den Staat, der sie notifiziert hat.

Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in

Kraft.

Artikel 21

Das Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande

notifiziert, den in Artikel

16 bezeichneten Staaten,

und den Staaten, die nach Artikel

18 beigetreten sind,

a) jede Unterzeichnung und

Ratifikation nach Artikel

16;

b) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen nach Artikel

17 Absatz 1 in Kraft

tritt;

c) jeden Beitritt nach Artikel

18 und den Tag, an

dem der Beitritt wirksam

wird;

d) jede Erklärung nach den

Artikeln 14 und 19;

e) jede Kündigung nach Artikel

20 Absatz 3.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in Den Haag

am 4. Mai 1971 in französischer

und englischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung

der Niederlande hinterlegt

und von der jedem auf der

Elften Tagung der Haager Konferenz

für Internationales Privatrecht

vertretenen Staat auf

diplomatischem Wege eine beglaubigte

Abschrift übermittelt

wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. März 1975 hinterlegt. Das Übereinkommen ist nach der am 4. April

1975 erfolgten Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde gemäß seinem Artikel 17 erster Absatz

zwischen Österreich, Belgien und Frankreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →