387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens —
in dem Wunsch, gemeinsame
Bestimmungen über das auf die
außervertragliche zivilrechtliche
Haftung bei Straßenverkehrsunfällen
anzuwendende Recht
festzulegen, —
haben beschlossen, zu diesem
Zweck ein Übereinkommen zu
schließen, und haben folgende
Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Dieses Übereinkommen bestimmt
das auf die außervertragliche
zivilrechtliche Haftung
aus einem Straßenverkehrsunfall
anzuwendende Recht, unabhängig
von der Art des Verfahrens,
in dem darüber befunden
wird.
Unter Straßenverkehrsunfall
im Sinne dieses Übereinkommens
ist jeder Unfall zu verstehen,
an dem ein oder mehrere
Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge
oder nicht, beteiligt sind und
der mit dem Verkehr auf
öffentlichen Straßen, auf öffentlich
zugänglichem Gelände oder
auf nichtöffentlichem, aber einer
gewissen Anzahl befugter Personen
zugänglichem Gelände zusammenhängt.
Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden
1. auf die Haftung von Fahrzeugherstellern,
-verkäufern
und -reparaturunternehmern;
2. auf die Haftung des Eigentümers
des Verkehrswegs oder
jeder anderen Person, die für die
Instandhaltung des Weges oder
die Sicherheit der Benutzer zu
sorgen hat;
3. auf die Haftung für Dritte,
ausgenommen die Haftung des
Fahrzeugeigentümers oder des
Geschäftsherrn;
4. auf Rückgriffsansprüche
zwischen haftpflichtigen Personen;
5. auf Rückgriffsansprüche
und den Übergang von Ansprüchen,
soweit Versicherer betroffen
sind;
6. auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche,
die von Einrichtungen
der sozialen Sicherheit,
Trägern der Sozialversicherung
oder anderen ähnlichen
Einrichtungen und öffent-
lichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds
oder gegen sie geltend
gemacht werden, sowie auf
jeden Haftungsausschluß, der in
dem für diese Einrichtungen
maßgebenden Recht vorgesehen
ist.
Artikel 3
Das anzuwendende Recht ist
das innerstaatliche Recht des
Staates, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Unfall ereignet hat.
Artikel 4
Vorbehaltlich des Artikels 5
wird in folgenden Fällen von
Artikel 3 abgewichen
a) Ist nur ein Fahrzeug an
dem Unfall beteiligt und
ist dieses Fahrzeug in
einem anderen als dem
Staat zugelassen, in dessen
Hoheitsgebiet sich der
Unfall ereignet hat, so ist
das innerstaatliche Recht
des Zulassungsstaates anzuwenden
auf die Haftung
— gegenüber dem Fahrzeugführer,
dem Halter,
dem Eigentümer
oder jeder anderen
Person, die hinsichtlich
des Fahrzeuges ein
Recht hat, ohne Rücksich
auf ihren gewöhnlichen
Aufenthalt;
— gegenüber einem Geschädigten,
der Fahrgast
war, wenn er
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem
anderen als dem Staat
hatte, in dessen
Hoheitsgebiet sich der
Unfall ereignet hat;
— gegenüber einem Geschädigten,
der sich am
Unfallort außerhalb
des Fahrzeuges befand,
wenn er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt
im Zulassungsstaat
hatte.
Im Falle mehrerer Geschädigter
wird das anzuwendende
Recht für jeden
von ihnen gesondert bestimmt.
b) Sind mehrere Fahrzeuge
an dem Unfall beteiligt, so
ist Buchstabe a nur anzuwenden,
wenn alle Fahrzeuge
im selben Staat zugelassen
sind.
c) Sind Personen an dem
Unfall beteiligt, die sich
am Unfallort außerhalb
der Fahrzeuge befanden,
so sind die Buchstaben a
und b nur anzuwenden,
wenn alle diese Personen
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Zulassungsstaat
hatten. Dies gilt
selbst dann, wenn diese
Personen auch Geschädigte
des Unfalls sind.
Artikel 5
Das Recht, das nach den Artikeln
3 und 4 auf die Haftung
gegenüber dem Fahrgast anzuwenden
ist, regelt auch die Haftung
für Schäden an den mit
dem Fahrzeug beförderten
Sachen, die dem Fahrgast gehören
oder ihm anvertraut worden
sind.
Das Recht, das nach den Artikeln
3 und 4 auf die Haftung
gegenüber dem Fahrzeugeigentümer
anzuwenden ist, regelt
die Haftung für Schäden an anderen
als den in Absatz 1 bezeichneten
mit dem Fahrzeug
beförderten Sachen.
Das Recht, das auf die Haftung
für Schäden an außerhalb
des oder der Fahrzeuge befindlichen
Sachen anzuwenden ist,
ist das Recht des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Unfall
ereignet hat. Die Haftung
für Schäden an der außerhalb
der Fahrzeuge befindlichen persönlichen
Habe des Geschädigten
unterliegt jedoch dem in-
nerstaatlichen Recht des Zulassungsstaates,
wenn dieses Recht
auf die Haftung gegenüber dem
Geschädigten nach Artikel 4 anzuwenden
ist.
Artikel 6
Bei nicht zugelassenen oder
in mehreren Staaten zugelassenen
Fahrzeugen tritt an die
Stelle des innerstaatlichen Rechts
des Zulassungsstaates das Recht
des Staates des gewöhnlichen
Standorts. Das gleiche gilt, wenn
weder der Eigentümer noch der
Halter noch der Führer des
Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Zulassungsstaat hatten.
Artikel 7
Unabhängig von dem anzuwendenden
Recht sind bei der
Bestimmung der Haftung die
am Ort und zur Zeit des Unfalls
geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften
zu berücksichtigen.
Artikel 8
Das anzuwendende Recht bestimmt
insbesondere
1. die Voraussetzungen und
den Umfang der Haftung;
2. die Haftungsausschlußgründe
sowie jede Beschränkung
und jede Aufteilung der Haftung;
3. das Vorhandensein und die
Art zu ersetzender Schäden;
4. die Art und den Umfang
des Ersatzes;
5. die Übertragbarkeit des
Ersatzanspruchs;
6. die Personen, die Anspruch
auf Ersatz des persönlich erlittenen
Schadens haben;
7. die Haftung des Geschäftsherrn
für seinen Gehilfen;
8. die Verjährung und den
auf Zeitablauf beruhenden
Rechtsverlust, einschließlich des
Beginns, der Unterbrechung und
der Hemmung der Fristen.
Artikel 9
Die geschädigten Personen
haben ein unmittelbares Klagerecht
gegen den Versicherer des
Haftpflichtigen, wenn ihnen ein
solches Recht nach dem gemäß
Artikel 3, 4 oder 5 anzuwendenden
Recht zusteht.
Sieht das nach Artikel 4
oder 5 anzuwendende Recht des
Zulassungsstaats ein unmittelbares
Klagerecht nicht vor, so
kann es gleichwohl ausgeübt
werden, wenn es vom innerstaatlichen
Recht des Staates zugelassen
ist, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Unfall ereignet
hat.
Sieht keines dieser Rechte ein
solches Klagerecht vor, so kann
es ausgeübt werden, wenn es
von dem Recht zugelassen ist,
das für den Versicherungsvertrag
maßgebend ist.
Artikel 10
Die Anwendung eines der
durch dieses Übereinkommen
für anwendbar erklärten Rechte
kann nur ausgeschlossen werden,
wenn sie mit der öffentlichen
Ordnung offensichtlich unvereinbar
ist.
Artikel 11
Die Anwendung der Artikel 1
bis 10 ist unabhängig vom Erfordernis
der Gegenseitigkeit.
Das Übereinkommen ist auch
anzuwenden, wenn das anzuwendende
Recht nicht das Recht
eines Vertragsstaats ist.
Artikel 12
Jede Gebietseinheit, die Teil
eines Staates mit einem nicht
einheitlichen Rechtssystem ist,
wird im Sinne der Artikel 2
bis 11 als Staat angesehen, wenn
sie ihr eigenes Rechtssystem in
bezug auf die außervertragliche
zivilrechtliche Haftung bei
Straßenverkehrsunfällen hat.
Artikel 13
Ein Staat mit einem nicht
einheitlichen Rechtssystem ist
nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen
auf Unfälle anzuwenden,
die sich in seinem
Hoheitsgebiet ereignen und an
denen nur Fahrzeuge beteiligt
sind, die in den Gebietseinheiten
dieses Staates zugelassen sind.
Artikel 14
Ein Staat mit einem nicht einheitlichen
Rechtssystem kann
bei der Unterzeichnung, der
Ratifizierung oder dem Beitritt
erklären, daß dieses Übereinkommen
sich auf alle oder nur
auf eines oder mehrere seiner
Rechtssysteme erstreckt; er
kann diese Erklärung jederzeit
durch eine neue Erklärung ändern.
Diese Erklärungen werden
dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande
notifiziert; sie haben
ausdrücklich anzugeben, auf
welche Rechtssysteme das Übereinkommen
anzuwenden ist.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen hat
keinen Vorrang gegenüber anderen
Übereinkommen, deren
Vertragsparteien die Vertragsstaaten
sind oder werden und
die auf besonderen Gebieten die
außervertragliche zivilrechtliche
Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall
regeln.
Artikel 16
Dieses Übereinkommen liegt
für die auf der Elften Tagung
der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen
Staaten zur Unterzeichnung
auf.
Es bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sind
beim Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande
zu hinterlegen.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen tritt
am sechzigsten Tag nach der in
Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen
Hinterlegung der dritten
Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für
jeden Unterzeichnerstaat, der es
später ratifiziert, am sechzigsten
Tag nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 18
Jeder auf der Elften Tagung
der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht nicht vertretene
Staat, der Mitglied dieser
Konferenz oder der Vereinten
Nationen oder einer Sonderorganisation
der Vereinten
Nationen oder Vertragspartei
der Satzung des Internationalen
Gerichtshofs ist, kann diesem
Übereinkommen beitreten,
nachdem es gemäß Artikel 17
Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde ist beim
Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande
zu hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für
den beitretenden Staat am sechzigsten
Tag nach der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur im
Verhältnis zwischen dem beitretenden
Staat und den Vertragsstaaten,
die erklärt haben, den
Beitritt anzunehmen. Die Erklärung
ist beim Ministerium
der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen;
dieses übermittelt jedem
Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte
Abschrift.
Das Übereinkommen tritt
zwischen dem beitretenden
Staat und dem Staat, der erklärt
hat, den Beitritt anzunehmen,
am sechzigsten Tag nach
Hinterlegung der Annahmeerklärung
in Kraft.
Artikel 19
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifizierung
oder dem Beitritt erklären, daß
dieses Übereinkommen sich auf
alle Hoheitsgebiete, deren internationale
Beziehungen er
wahrnimmt, oder auf eines oder
mehrere dieser Hoheitsgebiete
erstreckt. Diese Erklärung wird
wirksam, sobald das Übereinkommen
für diesen Staat in
Kraft tritt.
Später wird jede derartige Erstreckung
dem Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für
die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt
wird, am sechzigsten
Tag nach der in Absatz 1 bezeichneten
Notifizierung in
Kraft.
Artikel 20
Dieses Übereinkommen gilt
für die Dauer von fünf Jahren,
beginnend mit dem Tag, an dem
es nach Artikel 17 Absatz 1
in Kraft tritt; dies gilt auch für
die Staaten, die es später ratifiziert
haben oder ihm später
beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens
verlängert sich,
außer im Fall der Kündigung,
stillschweigend um jeweils fünf
Jahre.
Die Kündigung ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der
fünf Jahre dem Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu notifizieren.
Die Kündigung kann sich auf
einzelne Hoheitsgebiete beschränken,
für die das Übereinkommen
gilt.
Die Kündigung wirkt nur für
den Staat, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in
Kraft.
Artikel 21
Das Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande
notifiziert, den in Artikel
16 bezeichneten Staaten,
und den Staaten, die nach Artikel
18 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung und
Ratifikation nach Artikel
16;
b) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen nach Artikel
17 Absatz 1 in Kraft
tritt;
c) jeden Beitritt nach Artikel
18 und den Tag, an
dem der Beitritt wirksam
wird;
d) jede Erklärung nach den
Artikeln 14 und 19;
e) jede Kündigung nach Artikel
20 Absatz 3.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in Den Haag
am 4. Mai 1971 in französischer
und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung
der Niederlande hinterlegt
und von der jedem auf der
Elften Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
vertretenen Staat auf
diplomatischem Wege eine beglaubigte
Abschrift übermittelt
wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. März 1975 hinterlegt. Das Übereinkommen ist nach der am 4. April
1975 erfolgten Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde gemäß seinem Artikel 17 erster Absatz
zwischen Österreich, Belgien und Frankreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten.