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387_1974 AT

387. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 193

Abs. 1 Z. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Arten des Nachweises der Befähigung für die

Gastgewerbe

§ 1. Die gemäß § 193 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973

vorgeschriebene Befähigung für die konzessionierten

Gastgewerbe (§ 139 GewO 1973) ist

nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe,

einer Sonderform einer solchen

Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges

für Maturanten der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder

des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges

für Fremdenverkehr an der

Hochschule für Welthandel in Wien und

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe

oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der

schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten

und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes

notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse

zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben

zumindest je zwei Aufgaben aus dem Gebiet

der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der

Kalkulation einschließlich der Preisrechnung zu

enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben

zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in

drei Stunden erwartet werden kann; die Prüfung

ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes

notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 4), rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) sowie

technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6)

zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung

soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten

und vierzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten

der Küchenkunde, der Servierkunde, der Getränkekunde

und der Lebensmittelkunde zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen über das Steuerrecht, aus

dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

aus dem Gewerberecht einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus

dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Meldegesetz

sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,

des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes

zu stellen.

(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen

Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über

Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene

und über Lebensmittelhygiene zu stellen.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission,

die ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausüben oder in

einem Gastgewerbe als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer tätig sind (§ 351 Abs. 2

GewO 1973), muß das eine auch die Konzession

mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1

GewO 1973 und das andere auch die Konzession

mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2

GewO 1973 ausüben.

(2) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

notwendig sind. Die andere Person muß

in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

notwendig sind. Erfüllt

einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO

1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens drei Termine für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß diese Termine spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im

Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart werden.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen

Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner

oder Koch bestanden hat oder den

erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den

die Lehrabschlußprüfung in einem dieser

Lehrberufe ersetzt wird, sowie eine nachfolgende

mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb

nachweist, oder

2. nach gleichzeitiger Ausbildung in den Lehrberufen

Kellner und Koch die erfolgreiche

Ablegung der Lehrabschlußprüfungen in diesen

Lehrberufen oder den erfolgreichen Besuch

einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfungen

für die Lehrberufe Kellner

und Koch ersetzt werden, sowie eine

nachfolgende mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb

nachweist, oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe,

einer Sonderform einer solchen Lehranstalt,

des zweijährigen Hotelfachlehrganges für

Maturanten der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen

Österreichischen Hochschullehrganges

für Fremdenverkehr an der Hochschule für

Welthandel in Wien sowie eine nachfolgende

mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in

einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk

und eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb

oder in einem Gewerbebetrieb,

in dem die Rechte gemäß § 95,

§ 96 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 oder § 129

GewO 1973 tatsächlich ausgeübt worden

sind, nachweist, oder

5. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk

nachweist und bei der Ausübung

dieser Handwerke als Gewerbeinhaber

oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit in

diesen Handwerken als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer die den Bäckern gemäß

§ 95 GewO 1973, den Fleischern gemäß § 96

Abs. 1 und 2 GewO 1973 oder den Konditoren

gemäß § 97 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumten

Rechte durch mindestens zwei

Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder

6. die Befähigung für den Handel mit Lebensmitteln

nachweist und bei der Ausübung

des Kleinhandels mit Lebensmitteln als Ge-

werbeinhaber oder Pächter oder bei seiner

Tätigkeit im Kleinhandel mit Lebensmitteln

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

die den Kleinhändlern mit Lebensmitteln

gemäß § 116 Abs. 1 und 2 GewO 1973 eingeräumten

Rechte durch mindestens zwei

Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder

7. ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder

Pächter ausübt oder ausgeübt hat oder im

Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig ist oder war und gemäß

§ 17 Abs. 1 GewO 1973 nicht vom Nachweis

der Befähigung befreit ist, weil das

Gastgewerbe, das er in Hinkunft als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausüben oder in

dem er in Hinkunft als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer tätig sein soll, erweiterte

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1

GewO 1973 umfaßt, oder

8. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

in einem Gastgewerbebetrieb nachweist;

auf diese fachliche Tätigkeit ist die im Rahmen

der häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübte

Privatzimmervermietung voll anzurechnen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er mindestens

drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,

die Gegenstände der schriftlichen

und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2

bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,

die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen

hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 500 S an den Landeshauptmann

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen

hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

beträgt die Prüfungsgebühr 200 S.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der

Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung ist auf bis spätestens

30. April 1974 eingebrachte Konzessionsansuchen

nicht anzuwenden, wenn für die Erteilung

der angestrebten Konzession gemäß der

Verordnung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl.

Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte

Gast- und Schankgewerbe in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 74/1964 kein Nachweis

der Befähigung vorgeschrieben war.

(2) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1976

ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession

für ein Gastgewerbe, für deren Erteilung gemäß

der im Abs. 1 genannten Verordnung der Nachweis

der Befähigung vorgeschrieben war, einbringen,

erbringen den Befähigungsnachweis,

wenn sie die in der im Abs. 1 genannten Verordnung

vorgeschriebene Befähigung nachweisen.

(3) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1976

ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession

für ein Gastgewerbe, für das gemäß der im Abs. 1

genannten Verordnung kein Befähigungsnachweis

vorgeschrieben war, einbringen, erbringen

den Befähigungsnachweis für ein solches Gastgewerbe,

wenn sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieser Verordnung eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb

durch Zeugnisse oder eine mindestens

dreijährige selbständige Tätigkeit im Gastgewerbe

nachweisen können.

(4) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1980

ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession

für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer

Kaffeekonditorei oder eines Eissalons einbringen,

erbringen den Befähigungsnachweis für ein

solches Gastgewerbe, wenn sie die erfolgreiche

Ablegung der Meisterprüfung für das Konditorhandwerk

nachweisen.

(5) Auf Ansuchen um die Genehmigung der

Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers

oder um die Genehmigung der

Übertragung der Ausübung eines Gastgewerbes

an einen Pächter sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß

anzuwenden.

(6) Der Landeshauptmann hat den ersten Termin

für die Abhaltung der Konzessionsprüfung

so festzulegen, daß die erste Konzessionsprüfung

im Jahre 1974 abgehalten werden kann.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1974 in Kraft.

(2) Die durch § 376 Z. 30 im Zusammenhalt

mit § 374 Abs. 1 Z. 97 GewO 1973 aufrecht

erhaltenen Bestimmungen der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über

den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast-

und Schankgewerbe in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 74/1964 treten gemäß § 376

Z. 30 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1974

außer Kraft.

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