387. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 193
Abs. 1 Z. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Arten des Nachweises der Befähigung für die
Gastgewerbe
§ 1. Die gemäß § 193 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973
vorgeschriebene Befähigung für die konzessionierten
Gastgewerbe (§ 139 GewO 1973) ist
nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe,
einer Sonderform einer solchen
Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges
für Maturanten der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder
des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges
für Fremdenverkehr an der
Hochschule für Welthandel in Wien und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe
oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der
schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten
und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes
notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse
zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben
zumindest je zwei Aufgaben aus dem Gebiet
der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der
Kalkulation einschließlich der Preisrechnung zu
enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben
zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in
drei Stunden erwartet werden kann; die Prüfung
ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes
notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 4), rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) sowie
technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6)
zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung
soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten
und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten
der Küchenkunde, der Servierkunde, der Getränkekunde
und der Lebensmittelkunde zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen über das Steuerrecht, aus
dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
aus dem Gewerberecht einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus
dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Meldegesetz
sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,
des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes
zu stellen.
(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen
Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über
Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene
und über Lebensmittelhygiene zu stellen.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission,
die ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausüben oder in
einem Gastgewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind (§ 351 Abs. 2
GewO 1973), muß das eine auch die Konzession
mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1
GewO 1973 und das andere auch die Konzession
mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2
GewO 1973 ausüben.
(2) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
notwendig sind. Die andere Person muß
in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre
notwendig sind. Erfüllt
einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO
1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens drei Termine für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß diese Termine spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im
Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart werden.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen
Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner
oder Koch bestanden hat oder den
erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den
die Lehrabschlußprüfung in einem dieser
Lehrberufe ersetzt wird, sowie eine nachfolgende
mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb
nachweist, oder
2. nach gleichzeitiger Ausbildung in den Lehrberufen
Kellner und Koch die erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlußprüfungen in diesen
Lehrberufen oder den erfolgreichen Besuch
einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfungen
für die Lehrberufe Kellner
und Koch ersetzt werden, sowie eine
nachfolgende mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb
nachweist, oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe,
einer Sonderform einer solchen Lehranstalt,
des zweijährigen Hotelfachlehrganges für
Maturanten der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen
Österreichischen Hochschullehrganges
für Fremdenverkehr an der Hochschule für
Welthandel in Wien sowie eine nachfolgende
mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in
einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk
und eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb
oder in einem Gewerbebetrieb,
in dem die Rechte gemäß § 95,
§ 96 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 oder § 129
GewO 1973 tatsächlich ausgeübt worden
sind, nachweist, oder
5. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk
nachweist und bei der Ausübung
dieser Handwerke als Gewerbeinhaber
oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit in
diesen Handwerken als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer die den Bäckern gemäß
§ 95 GewO 1973, den Fleischern gemäß § 96
Abs. 1 und 2 GewO 1973 oder den Konditoren
gemäß § 97 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumten
Rechte durch mindestens zwei
Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder
6. die Befähigung für den Handel mit Lebensmitteln
nachweist und bei der Ausübung
des Kleinhandels mit Lebensmitteln als Ge-
werbeinhaber oder Pächter oder bei seiner
Tätigkeit im Kleinhandel mit Lebensmitteln
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
die den Kleinhändlern mit Lebensmitteln
gemäß § 116 Abs. 1 und 2 GewO 1973 eingeräumten
Rechte durch mindestens zwei
Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder
7. ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder
Pächter ausübt oder ausgeübt hat oder im
Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig ist oder war und gemäß
§ 17 Abs. 1 GewO 1973 nicht vom Nachweis
der Befähigung befreit ist, weil das
Gastgewerbe, das er in Hinkunft als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausüben oder in
dem er in Hinkunft als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sein soll, erweiterte
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1
GewO 1973 umfaßt, oder
8. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
in einem Gastgewerbebetrieb nachweist;
auf diese fachliche Tätigkeit ist die im Rahmen
der häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübte
Privatzimmervermietung voll anzurechnen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er mindestens
drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,
die Gegenstände der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2
bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,
die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen
hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 500 S an den Landeshauptmann
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen
hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
beträgt die Prüfungsgebühr 200 S.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der
Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur Abdeckung
des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung ist auf bis spätestens
30. April 1974 eingebrachte Konzessionsansuchen
nicht anzuwenden, wenn für die Erteilung
der angestrebten Konzession gemäß der
Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl.
Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte
Gast- und Schankgewerbe in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 74/1964 kein Nachweis
der Befähigung vorgeschrieben war.
(2) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1976
ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe, für deren Erteilung gemäß
der im Abs. 1 genannten Verordnung der Nachweis
der Befähigung vorgeschrieben war, einbringen,
erbringen den Befähigungsnachweis,
wenn sie die in der im Abs. 1 genannten Verordnung
vorgeschriebene Befähigung nachweisen.
(3) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1976
ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe, für das gemäß der im Abs. 1
genannten Verordnung kein Befähigungsnachweis
vorgeschrieben war, einbringen, erbringen
den Befähigungsnachweis für ein solches Gastgewerbe,
wenn sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb
durch Zeugnisse oder eine mindestens
dreijährige selbständige Tätigkeit im Gastgewerbe
nachweisen können.
(4) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1980
ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer
Kaffeekonditorei oder eines Eissalons einbringen,
erbringen den Befähigungsnachweis für ein
solches Gastgewerbe, wenn sie die erfolgreiche
Ablegung der Meisterprüfung für das Konditorhandwerk
nachweisen.
(5) Auf Ansuchen um die Genehmigung der
Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers
oder um die Genehmigung der
Übertragung der Ausübung eines Gastgewerbes
an einen Pächter sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Der Landeshauptmann hat den ersten Termin
für die Abhaltung der Konzessionsprüfung
so festzulegen, daß die erste Konzessionsprüfung
im Jahre 1974 abgehalten werden kann.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1974 in Kraft.
(2) Die durch § 376 Z. 30 im Zusammenhalt
mit § 374 Abs. 1 Z. 97 GewO 1973 aufrecht
erhaltenen Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über
den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast-
und Schankgewerbe in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 74/1964 treten gemäß § 376
Z. 30 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1974
außer Kraft.