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387_1973 AT

387. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Zur Durchführung des Abkommens vom

8. Oktober 1959, BGBl. Nr. 246/1961, zwischen

der Republik Österreich und der Französischen

Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

Vermögen sowie der Erbschaftssteuern in der

durch das Protokoll vom 30. Oktober 1970,

BGBl. Nr. 147/1972, geänderten Fassung (im

folgenden mit „Abkommen" bezeichnet) wird

verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 3 des Abkommens in

Frankreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß

Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das

Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke „R-A2" (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von

drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in

dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,

bei der für den Empfänger der Einkünfte zuständigen

französischen Steuerbehörde (Inspecteur

des Impôts) einzureichen. Entstehen im

Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen

in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche

aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt

werden. Soweit jedoch die in

Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom

gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt

werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

(6) Der französische Inspecteur des Impôts

prüft, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der

Fälligkeit der gegenständlichen Einkünfte seinen

Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 in Frankreich

hatte. Zutreffendenfalls bestätigt er dies auf der

zweiten Antragsausfertigung und leitet diese

unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer

allfälligen Vollmacht im Wege des Bundesministeriums

für Finanzen an das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Ertragsschuldners zuständige

Finanzamt weiter.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Quellenbesteuerung in

Frankreich

§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Artikeln 15,

17 und 17 A des Abkommens vorgesehenen Entlastung

von den französischen Steuern bei Dividenden,

Zinsen und Lizenzgebühren hat der

Steuerpflichtige Anträge unter Verwendung des

jeweils in Betracht kommenden Vordruckes RF 1,

RF 2, RF 3 und RF 4 Autriche (Anlagen 2 bis 5)

zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei

den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Der Vordruck „RF 1 Autriche" (Anlage 2)

ist zur Stellung des Antrages auf Rückerstattung

der französischen Steuer von Dividenden zu verwenden,

die ab 1. Jänner 1970 ausgezahlt werden

und die zur Inanspruchnahme des „avoir fiscal"

gemäß Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens berechtigen.

Der Gläubiger hat drei Ausfertigungen

des Antrages bei seinem zuständigen österreichischen

Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt

prüft den Antrag auf seine Richtigkeit und

bestätigt zutreffendenfalls auf der 2. und 3. Ausfertigung

des Antrages, daß es für den Gläubiger

zuständig ist und die 1. Ausfertigung des Antrages

im Hinblick auf die Heranziehung des

Gesamtbetrages der Erträgnisse vermehrt um

den avoir fiscal zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

bei sich behält und daß nach seiner

Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag

gemachten Angaben richtig sind. Das Finanzamt

nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten

des Gläubigers und gibt diesem die 2. und 3. Ausfertigung

zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung

dieser Ausfertigungen an die die Dividenden auszahlende

französische Stelle obliegt dem Gläubiger.

(4) Der Vordruck „RF 2 Autriche" (Anlage 3)

ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel

17 A bzw. 17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene

Entlastung von der französischen

Steuer von Zinsen sowie von Dividenden, die

ausnahmsweise keinen Anspruch auf den „avoir

fiscal" begründen, zu verwenden. Der Gläubiger

hat drei Ausfertigungen des Antrages beziehungsweise

die Ausfertigungen 1 bis 4, falls es

sich um Obligationen oder andere marktfähige

Anleihepapiere handelt, bei seinem zuständigen

österreichischen Finanzamt einzureichen. Das

Finanzamt prüft die Richtigkeit des Antrages

und bestätigt zutreffendenfalls auf der 2., 3. beziehungsweise

4. Ausfertigung, daß nach seiner

Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag

gemachten Angaben richtig sind, daß es für die

Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung

des Gläubigers zuständig ist, daß es von

ihm die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten

hat und daß dieser mit den im Antrag angeführten

Einkünften der österreichischen Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) unterliegt. Das Finanzamt

nimmt die 1. Ausfertigung zu den

Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die

übrigen Ausfertigungen zurück. Die zeitgerechte

Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die auszahlende

Stelle in Frankreich obliegt dem Gläubiger.

(5) Der Vordruck „RF 3 Autriche" (Anlage 4)

ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel

17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Ermäßigung

der französischen Steuer von Dividenden

zu verwenden, die von französischen Investmentgesellschaften

gezahlt werden. Der Gläubiger

hat die vier Ausfertigungen des Vordruckes,

wobei für jede auszahlende französische

Stelle ein besonderer Vordruck zu verwenden

ist, bei seinem zuständigen Finanzamt in Österreich

einzureichen. Das Finanzamt prüft die Richtigkeit

des Antrages und bestätigt zutreffendenfalls

auf der 2. bis 4. Ausfertigung, daß nach

seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem

Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es

für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung

des Gläubigers zuständig ist, daß es

vom Gläubiger die 1. Ausfertigung des Antrages

erhalten hat und daß der Gläubiger mit den im

Antrag angeführten Einkünften der österreichischen

Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unterliegt.

Die zeitgerechte Weiterleitung dieser

Ausfertigungen an die auszahlende Stelle in

Frankreich obliegt dem Gläubiger.

(6) Der Vordruck „RF 4 Autriche" (Anlage 5)

ist zwecks Durchführung des Artikels 15 des Abkommens

zur Stellung des Antrages auf Befreiung

oder Ermäßigung von der französischen

Steuer von Lizenzgebühren oder Urheberrechten

zu verwenden. Der Gläubiger hat die beiden

Ausfertigungen des Antrages, wobei für jeden

Schuldner der Vergütungen — sei es eine natürliche

oder eine juristische Person — ein gesonderter

Vordruck zu verwenden ist, bei seinem

zuständigen Finanzamt in Österreich einzureichen.

Das Finanzamt prüft den Antrag auf

seine Richtigkeit und bestätigt zutreffendenfalls,

daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller

auf dem Antrag gemachten Angaben richtig

sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)

veranlagung des Gläubigers zuständig

ist und daß es vom Gläubiger die 1. Ausfertigung

des Antrages erhalten hat. Das Finanzamt

nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten

des Gläubigers und gibt diesem die 2. Ausfertigung

zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung

dieser Ausfertigung an den französischen Schuldner

obliegt dem Gläubiger.

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