387. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
8. Oktober 1959, BGBl. Nr. 246/1961, zwischen
der Republik Österreich und der Französischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
Vermögen sowie der Erbschaftssteuern in der
durch das Protokoll vom 30. Oktober 1970,
BGBl. Nr. 147/1972, geänderten Fassung (im
folgenden mit „Abkommen" bezeichnet) wird
verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in
Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 3 des Abkommens in
Frankreich ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß
Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das
Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke „R-A2" (Anlage 1)
geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,
bei der für den Empfänger der Einkünfte zuständigen
französischen Steuerbehörde (Inspecteur
des Impôts) einzureichen. Entstehen im
Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,
so sind sie möglichst zusammen
in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche
aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt
werden. Soweit jedoch die in
Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom
gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt
werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
beizulegen.
(6) Der französische Inspecteur des Impôts
prüft, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der gegenständlichen Einkünfte seinen
Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 in Frankreich
hatte. Zutreffendenfalls bestätigt er dies auf der
zweiten Antragsausfertigung und leitet diese
unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer
allfälligen Vollmacht im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen an das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Ertragsschuldners zuständige
Finanzamt weiter.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
Entlastung von der Quellenbesteuerung in
Frankreich
§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Artikeln 15,
17 und 17 A des Abkommens vorgesehenen Entlastung
von den französischen Steuern bei Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren hat der
Steuerpflichtige Anträge unter Verwendung des
jeweils in Betracht kommenden Vordruckes RF 1,
RF 2, RF 3 und RF 4 Autriche (Anlagen 2 bis 5)
zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei
den Finanzlandesdirektionen erhältlich.
(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(3) Der Vordruck „RF 1 Autriche" (Anlage 2)
ist zur Stellung des Antrages auf Rückerstattung
der französischen Steuer von Dividenden zu verwenden,
die ab 1. Jänner 1970 ausgezahlt werden
und die zur Inanspruchnahme des „avoir fiscal"
gemäß Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens berechtigen.
Der Gläubiger hat drei Ausfertigungen
des Antrages bei seinem zuständigen österreichischen
Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt
prüft den Antrag auf seine Richtigkeit und
bestätigt zutreffendenfalls auf der 2. und 3. Ausfertigung
des Antrages, daß es für den Gläubiger
zuständig ist und die 1. Ausfertigung des Antrages
im Hinblick auf die Heranziehung des
Gesamtbetrages der Erträgnisse vermehrt um
den avoir fiscal zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
bei sich behält und daß nach seiner
Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag
gemachten Angaben richtig sind. Das Finanzamt
nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten
des Gläubigers und gibt diesem die 2. und 3. Ausfertigung
zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung
dieser Ausfertigungen an die die Dividenden auszahlende
französische Stelle obliegt dem Gläubiger.
(4) Der Vordruck „RF 2 Autriche" (Anlage 3)
ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel
17 A bzw. 17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene
Entlastung von der französischen
Steuer von Zinsen sowie von Dividenden, die
ausnahmsweise keinen Anspruch auf den „avoir
fiscal" begründen, zu verwenden. Der Gläubiger
hat drei Ausfertigungen des Antrages beziehungsweise
die Ausfertigungen 1 bis 4, falls es
sich um Obligationen oder andere marktfähige
Anleihepapiere handelt, bei seinem zuständigen
österreichischen Finanzamt einzureichen. Das
Finanzamt prüft die Richtigkeit des Antrages
und bestätigt zutreffendenfalls auf der 2., 3. beziehungsweise
4. Ausfertigung, daß nach seiner
Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag
gemachten Angaben richtig sind, daß es für die
Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung
des Gläubigers zuständig ist, daß es von
ihm die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten
hat und daß dieser mit den im Antrag angeführten
Einkünften der österreichischen Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) unterliegt. Das Finanzamt
nimmt die 1. Ausfertigung zu den
Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die
übrigen Ausfertigungen zurück. Die zeitgerechte
Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die auszahlende
Stelle in Frankreich obliegt dem Gläubiger.
(5) Der Vordruck „RF 3 Autriche" (Anlage 4)
ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel
17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Ermäßigung
der französischen Steuer von Dividenden
zu verwenden, die von französischen Investmentgesellschaften
gezahlt werden. Der Gläubiger
hat die vier Ausfertigungen des Vordruckes,
wobei für jede auszahlende französische
Stelle ein besonderer Vordruck zu verwenden
ist, bei seinem zuständigen Finanzamt in Österreich
einzureichen. Das Finanzamt prüft die Richtigkeit
des Antrages und bestätigt zutreffendenfalls
auf der 2. bis 4. Ausfertigung, daß nach
seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem
Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es
für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung
des Gläubigers zuständig ist, daß es
vom Gläubiger die 1. Ausfertigung des Antrages
erhalten hat und daß der Gläubiger mit den im
Antrag angeführten Einkünften der österreichischen
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unterliegt.
Die zeitgerechte Weiterleitung dieser
Ausfertigungen an die auszahlende Stelle in
Frankreich obliegt dem Gläubiger.
(6) Der Vordruck „RF 4 Autriche" (Anlage 5)
ist zwecks Durchführung des Artikels 15 des Abkommens
zur Stellung des Antrages auf Befreiung
oder Ermäßigung von der französischen
Steuer von Lizenzgebühren oder Urheberrechten
zu verwenden. Der Gläubiger hat die beiden
Ausfertigungen des Antrages, wobei für jeden
Schuldner der Vergütungen — sei es eine natürliche
oder eine juristische Person — ein gesonderter
Vordruck zu verwenden ist, bei seinem
zuständigen Finanzamt in Österreich einzureichen.
Das Finanzamt prüft den Antrag auf
seine Richtigkeit und bestätigt zutreffendenfalls,
daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller
auf dem Antrag gemachten Angaben richtig
sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)
veranlagung des Gläubigers zuständig
ist und daß es vom Gläubiger die 1. Ausfertigung
des Antrages erhalten hat. Das Finanzamt
nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten
des Gläubigers und gibt diesem die 2. Ausfertigung
zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung
dieser Ausfertigung an den französischen Schuldner
obliegt dem Gläubiger.