387. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969 und
BGBl. Nr. 449/1969, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 17 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 5"
zu ersetzen.
2. § 17 hat zu lauten
„Versicherungsbeiträge
§ 17. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten
sind für Zwecke der Bemessung der
Beiträge in Versicherungsklassen einzureihen.
Sie haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden
Beitrag zu leisten.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten
sind für Zwecke der Bemessung der
Beiträge in die Versicherungsklasse desjenigen
einzureihen, in dessen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sie beschäftigt sind.
(3) Die Einreihung hat zu erfolgen
a) bei einem Einheitswert des land{forst)wirtschaftlichen
Betriebes
bis 35.000 S in Versicherungsklasse I,
von mehr als 35.000 S bis 40.000 S
in Versicherungsklasse II,
von mehr als 40.000 S bis 45.000 S
in Versicherungsklasse III,
von mehr als 45.000 S bis 50.000 S
in Versicherungsklasse IV,
von mehr als 50.000 S bis 55.000 S
in Versicherungsklasse V,
von mehr als 55.000 S bis 60.000 S
in Versicherungsklasse VI,
von mehr als 60.000 S bis 70.000 S
in Versicherungsklasse VII,
von mehr als 70.000 S bis 80.000 S
in Versicherungsklasse VIII,
von mehr als 80.000 S bis 90.000 S
in Versicherungsklasse IX,
von mehr als 90.000 S bis 100.000 S
in Versicherungsklasse X,
von mehr als 100.000 S bis 120.000 S
in Versicherungsklasse XI,
von mehr als 120.000 S bis 140.000 S
in Versicherungsklasse XII,
von mehr als 140.000 S bis 160.000 S
in Versicherungsklasse XIII,
von mehr als 160.000 S bis 180.000 S
in Versicherungsklasse XIV,
von mehr als 180.000 S bis 200.000 S
in Versicherungsklasse XV,
von über 200.000 S in Versicherungsklasse
XVI,
b) wenn von den Finanzbehörden für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 des
Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird,
in die Versicherungsklasse, der der Versicherte
nach § 12 Abs. 3 lit. b des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes angehört;
unterliegt der Versicherte nicht der Pflichtversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
ist er, wenn keine Einkünfte
vorliegen, in die Versicherungsklasse
I, ansonsten in die Versicherungsklasse
III einzureihen.
(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der
(5) Der Einreihung in die Versicherungsklassen
nach Abs. 3 lit. a sind in den nachstehenden Fällen
folgende Werte als Einheitswerte zugrunde
zu legen
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche
Betriebe führt, die
Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer
eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles
geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um den anteilsmäßigen
Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter
Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um zwei Drittel des
anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten
Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel
verminderter Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b findet
jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und
denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf
gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
(6) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,
mit Ausnahme der Bezieher einer Waisenpension
(Waisenzuschußrente), haben einen Beitrag
zu leisten. Der Beitrag beträgt 3 v. H. von
jeder zur Auszahlung gelangenden Pension (Pensionssonderzahlung)
bzw. Rente (Rentensonderzahlung),
mindestens jedoch 7 S. Der Beitrag ist
von der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern
einzubehalten und an den Versicherungsträger
bis zum Ende des Auszahlungsmonates abzuführen.
Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern einen Beitrag zur Krankenversicherung
in der Höhe von 3 v. H. von
jeder zur Auszahlung gelangenden Pension (Pensionssonderzahlung)
bzw. Rente (Rentensonderzahlung)
zu entrichten. Zu den Pensionen (Renten)
sowie zu den Pensions(Renten)sonderzahlungen
zählen auch die Zuschüsse, nicht jedoch
die Ausgleichszulagenbeziehern gebührenden Zuschläge
von 30 S und die Ausgleichszulagen. Die
Österreichische Bauernkrankenkasse ist berechtigt,
die Verrechnung und Abfuhr der für sie
bestimmten Beiträge bei der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern zu überprüfen und bei
dieser während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen
Bücher und sonstigen Aufzeichnungen
durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
(7) In den Fällen des § 2 Albs. 4 ist für alle
als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert geltenden
Personen zusammen ein Beitrag in dem
Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den
verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde.
Für die weiterhin als nach § 2 Abs. 1 Z. 2
pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die
Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem
sie vor dem Tod des nach § 2 Abs. 1 Z. 1
Pflichtversicherten fällig wurden.
(8) Weiterversicherte (§ 5) haben den Beitrag
im doppelten Ausmaß zu entrichten, wie er im
letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung fällig wurde.
(9) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des
Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt
erscheint, mit einem niedrigeren als dem nach
Abs. 8 in Betracht kommenden Beitrag, jedoch
nicht unter dem Ausmaß des niedrigsten Beitrages
zuzulassen, der nach Abs. 4 bei Bestand
einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1
bzw. nach § 2 Albs. 1 Z. 2 in Betracht käme. Der
Versicherungsträger kann auch einen höheren
als den nach Abs. 8 in Betracht kommenden Beitrag
festsetzen, wenn sonst der Beitrag in einem
erheblichen Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen
stünde. Der Beitrag darf jedoch das
doppelte Ausmaß des höchsten Beitrages nicht
übersteigen, der nach Abs. 4 bei Bestand einer
Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bzw.
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 in Betracht käme.
(10) Änderungen des Einheitswertes werden
für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 5 lit. c
und d mit dem ersten Tag des Kalenderjahres
wirksam, das der Änderung folgt. Sonstige Änderungen
des Einheitswertes werden mit dem
ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam,
das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde
erster Instanz folgt."
3. Im § 53 Abs. 1 und 2 Ist jeweils der Betrag
von 300 S durch den Betrag von 400 S zu ersetzen.
4. § 63 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zu den Kosten eines unentbehrlichen
Zahnersatzes und seiner Instandsetzung sind
nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren.
Der Kostenzuschuß zu einem unentbehrlichen
Zahnersatz darf 500 S, der Zuschuß
zu Instandsetzungskosten 300 S nicht übersteigen."
Artikel II
Der Art. II Abs. 2 lit. d der 3. Novelle
zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 449/1969, hat zu lauten
„d) mit 1. Oktober 1970 die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 2 lit. a sowie die Bestimmungen
des Art. I Z. 2 lit. b, Z. 4 lit. a und Z. 5
lit. a, b und d und Z. 9."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts
anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1971 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 5
und Abs. 7 bis 10 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 2
sowie die Bestimmungen des Art. II treten rückwirkend
mit 1. Oktober 1970 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.