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387. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969 und

BGBl. Nr. 449/1969, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„§ 17 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 5"

zu ersetzen.

2. § 17 hat zu lauten

„Versicherungsbeiträge

§ 17. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten

sind für Zwecke der Bemessung der

Beiträge in Versicherungsklassen einzureihen.

Sie haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden

Beitrag zu leisten.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten

sind für Zwecke der Bemessung der

Beiträge in die Versicherungsklasse desjenigen

einzureihen, in dessen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb sie beschäftigt sind.

(3) Die Einreihung hat zu erfolgen

a) bei einem Einheitswert des land{forst)wirtschaftlichen

Betriebes

bis 35.000 S in Versicherungsklasse I,

von mehr als 35.000 S bis 40.000 S

in Versicherungsklasse II,

von mehr als 40.000 S bis 45.000 S

in Versicherungsklasse III,

von mehr als 45.000 S bis 50.000 S

in Versicherungsklasse IV,

von mehr als 50.000 S bis 55.000 S

in Versicherungsklasse V,

von mehr als 55.000 S bis 60.000 S

in Versicherungsklasse VI,

von mehr als 60.000 S bis 70.000 S

in Versicherungsklasse VII,

von mehr als 70.000 S bis 80.000 S

in Versicherungsklasse VIII,

von mehr als 80.000 S bis 90.000 S

in Versicherungsklasse IX,

von mehr als 90.000 S bis 100.000 S

in Versicherungsklasse X,

von mehr als 100.000 S bis 120.000 S

in Versicherungsklasse XI,

von mehr als 120.000 S bis 140.000 S

in Versicherungsklasse XII,

von mehr als 140.000 S bis 160.000 S

in Versicherungsklasse XIII,

von mehr als 160.000 S bis 180.000 S

in Versicherungsklasse XIV,

von mehr als 180.000 S bis 200.000 S

in Versicherungsklasse XV,

von über 200.000 S in Versicherungsklasse

XVI,

b) wenn von den Finanzbehörden für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert

des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 des

Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird,

in die Versicherungsklasse, der der Versicherte

nach § 12 Abs. 3 lit. b des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes angehört;

unterliegt der Versicherte nicht der Pflichtversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

ist er, wenn keine Einkünfte

vorliegen, in die Versicherungsklasse

I, ansonsten in die Versicherungsklasse

III einzureihen.

(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der

(5) Der Einreihung in die Versicherungsklassen

nach Abs. 3 lit. a sind in den nachstehenden Fällen

folgende Werte als Einheitswerte zugrunde

zu legen

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche

Betriebe führt, die

Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer

eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles

geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um den anteilsmäßigen

Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter

Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um zwei Drittel des

anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten

Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel

verminderter Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b findet

jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und

denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf

gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

(6) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,

mit Ausnahme der Bezieher einer Waisenpension

(Waisenzuschußrente), haben einen Beitrag

zu leisten. Der Beitrag beträgt 3 v. H. von

jeder zur Auszahlung gelangenden Pension (Pensionssonderzahlung)

bzw. Rente (Rentensonderzahlung),

mindestens jedoch 7 S. Der Beitrag ist

von der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern

einzubehalten und an den Versicherungsträger

bis zum Ende des Auszahlungsmonates abzuführen.

Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern einen Beitrag zur Krankenversicherung

in der Höhe von 3 v. H. von

jeder zur Auszahlung gelangenden Pension (Pensionssonderzahlung)

bzw. Rente (Rentensonderzahlung)

zu entrichten. Zu den Pensionen (Renten)

sowie zu den Pensions(Renten)sonderzahlungen

zählen auch die Zuschüsse, nicht jedoch

die Ausgleichszulagenbeziehern gebührenden Zuschläge

von 30 S und die Ausgleichszulagen. Die

Österreichische Bauernkrankenkasse ist berechtigt,

die Verrechnung und Abfuhr der für sie

bestimmten Beiträge bei der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern zu überprüfen und bei

dieser während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen

Bücher und sonstigen Aufzeichnungen

durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.

(7) In den Fällen des § 2 Albs. 4 ist für alle

als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert geltenden

Personen zusammen ein Beitrag in dem

Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den

verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde.

Für die weiterhin als nach § 2 Abs. 1 Z. 2

pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die

Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem

sie vor dem Tod des nach § 2 Abs. 1 Z. 1

Pflichtversicherten fällig wurden.

(8) Weiterversicherte (§ 5) haben den Beitrag

im doppelten Ausmaß zu entrichten, wie er im

letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung fällig wurde.

(9) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des

Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt

erscheint, mit einem niedrigeren als dem nach

Abs. 8 in Betracht kommenden Beitrag, jedoch

nicht unter dem Ausmaß des niedrigsten Beitrages

zuzulassen, der nach Abs. 4 bei Bestand

einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1

bzw. nach § 2 Albs. 1 Z. 2 in Betracht käme. Der

Versicherungsträger kann auch einen höheren

als den nach Abs. 8 in Betracht kommenden Beitrag

festsetzen, wenn sonst der Beitrag in einem

erheblichen Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen

stünde. Der Beitrag darf jedoch das

doppelte Ausmaß des höchsten Beitrages nicht

übersteigen, der nach Abs. 4 bei Bestand einer

Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bzw.

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 in Betracht käme.

(10) Änderungen des Einheitswertes werden

für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 5 lit. c

und d mit dem ersten Tag des Kalenderjahres

wirksam, das der Änderung folgt. Sonstige Änderungen

des Einheitswertes werden mit dem

ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam,

das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde

erster Instanz folgt."

3. Im § 53 Abs. 1 und 2 Ist jeweils der Betrag

von 300 S durch den Betrag von 400 S zu ersetzen.

4. § 63 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zu den Kosten eines unentbehrlichen

Zahnersatzes und seiner Instandsetzung sind

nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren.

Der Kostenzuschuß zu einem unentbehrlichen

Zahnersatz darf 500 S, der Zuschuß

zu Instandsetzungskosten 300 S nicht übersteigen."

Artikel II

Der Art. II Abs. 2 lit. d der 3. Novelle

zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 449/1969, hat zu lauten

„d) mit 1. Oktober 1970 die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 2 lit. a sowie die Bestimmungen

des Art. I Z. 2 lit. b, Z. 4 lit. a und Z. 5

lit. a, b und d und Z. 9."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts

anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1971 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 5

und Abs. 7 bis 10 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 2

sowie die Bestimmungen des Art. II treten rückwirkend

mit 1. Oktober 1970 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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