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387_1969 AT

387. Verordnung: Musterverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Musterverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 7 und des § 9 a Abs. 3

des Musterschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 39, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/

1969, wird verordnet

Musterhinterlegungsstellen

§ 1. (1) Jede Kammer der gewerblichen Wirtschaft

(Landeskammer) hat eine Musterhinterlegungsstelle

einzurichten, welche die ihr nach

dem Musterschutzgesetz übertragenen Aufgaben,

insbesondere die Entgegennahme von Musterhinterlegungen,

wahrzunehmen hat. Sie führt die

Bezeichnung Musterregistrierungsamt.

(2) Die Musterhinterlegungsstelle der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Wien ist auch für

den Bereich der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für das Burgenland zuständig.

5 2. (1) Die Musterregistrierungsämter müssen

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 an jedem

Werktag mit Ausnahme der Samstage fünf Stunden

geöffnet sein.

(2) Der Präsident der Landeskammer hat die

Dienststunden des Musterregistrierungsamtes festzusetzen

und öffentlich bekanntzumachen. Endet

die Dienstzeit der Landeskammer an einzelnen

Tagen vor den festgesetzten Dienststunden des

Musterregistrierungsamtes, so kann der Präsident

verfügen, daß das Musterregistrierungsamt an

diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der

Dienstzeit schließt.

(3) Für jedes Musterregistrierungsamt ist vom

Präsidenten der Landeskammer ein Musterregistrant

zu bestellen. Dieser 1st vor der Aufnahme

seiner Tätigkeit der Landesverwaltungsbehörde

anzuzeigen und von dieser tu vereidigen.

(4) Der persönliche und sachliche Aufwand des

Musterregistrierungsamtes ist von der Landeskammer

zu tragen.

Musterregister

§ 3. (1) Jedes Musterregistrierungsamt hat ein

Musterregister au führen. Darin sind einzutragen

a) die fortlaufende Registernummer,

b) der Tag und die Stunde der Überreichung,

gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,

sowie die Angabe, ob das Muster offen

oder versiegelt hinterlegt wurde,

c) der Hinterleger des Musters und gegebenenfalls

sein Vertreter,

d) eine kurze sachgemäße Bezeichnung des

Musters,

e) die beanspruchte Schutzdauer,

f) die Höhe der bezahlten Gebühr sowie die

Angabe, ob die Gebühr für Sammelmuster

berechnet wurde,

g) die Angabe, ob eine Abbildung des Musters

hinterlegt wurde,

h) das Datum des Erlöschens des Musters und

bei Nichtigerklärung des Musters oder Verzicht

auf das Muster auch der Grund des

Erlöschens,

l) alle Änderungen der im Musterregister eingetragenen

Angaben,

k) die Vorlage des Musters an die Behörde

(§§ 23 und 24 des Musterschutzgesetzes

1953).

(2) Wurden gleichzeitig mehrere Muster — offen

oder versiegelt — hinterlegt, so erhält jedes

Muster eine eigene Registernummer.

Protokoll, Zertifikat

§ 4. (1) Das gemäß § 5 Abs. 4 des Musterschutzgesetzes

1953 aufzunehmende Protokoll hat

außer den dort angeführten Angaben die Höhe

der vom Hinterleger entrichteten Gebühr sowie

den Vermerk zu enthalten, ob das Muster offen

oder versiegelt hinterlegt wurde. Wurden mehrere

Muster hinterlegt, so ist die Anzahl der hinterlegten

Muster sowie die allfällige Inanspruchnahme

des Sammelmustertarifes anzugeben.

(2) Für das Protokoll und das Zertifikat (§ 5

Abs. 4 und 5 des Musterschutzgesetzes 1953) sind

die eine Anlage dieser Verordnung bildenden

Formblätter zu verwenden, und zwar je nachdem,

ob das Muster offen oder versiegelt hinterlegt

wurde, für das Protokoll das Formblatt A oder B

und für das Zertifikat das Formblatt C oder D.

(3) Wurde ein Muster offen und in drei gleichen

Stücken hinterlegt und können die Angaben des

Protokolls nicht auf dem Drittstück selbst unter

amtlicher Fertigung angebracht werden (§ 5

Abs. 6 des Musterschutzgesetzes 1953), so ist das

Drittstück des Musters mit dem Zertifikat durch

Faden und Siegel zu verbinden oder sonst eindeutig

zu kennzeichnen, mit der Registernummer

zu versehen und der Partei mit dem Zertifikat

auszufolgen.

Nachweis des Prioritätsrechtes

§ 5. (1) Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten

Prioritätsrechtes gemäß § 9 a des

Musterschutzgesetzes 1953 dienenden Belege sind

innerhalb einer angemessenen Frist, welche von

der die Priorität überprüfenden Stelle festzusetzen

ist, vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf

von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung

im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen

Gründen zu verlängern.

(2) Als Prioritätsbeleg sind eine Abschrift der

Anmeldung des Musters, deren Priorität in Anspruch

genommen wird, samt der damit etwa

vorgelegten Beschreibung, eine Nach- oder Abbildung

des Musters sowie eine Bestätigung der

zuständigen Behörde des Staates vorzulegen, in

dem die Hinterlegung erfolgt ist, über deren Zeitpunkt

und über die Übereinstimmung der Abschrift

mit der Anmeldung und der Nach- oder

Abbildung mit dem dort hinterlegten Muster.

(3) An Stelle des Prioritätsbeleges nach Abs. 2

kann auch ein amtliches Zertifikat über die Registrierung

des Musters treten, sofern daraus das

hinterlegte Muster, der Zeitpunkt der Hinterlegung

und die Person des Hinterlegers zu entnehmen

sind. Sind der Zeitpunkt der Hinterlegung

und die Person des Hinterlegers aus dem

Zertifikat nicht zu entnehmen, so ist hierüber

eine besondere Bescheinigung zu erbringen.

(4) Bei versiegelt überreichten Mustern ist die

Vorlage einer Nach- oder Abbildung des Musters

nicht erforderlich.

(5) Ist der Hinterleger des Musters nicht Angehöriger

eines Landes der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums,

BGBl. Nr. 385/1969, so hat er nachzuweisen, daß

er im Gebiet eines Verbandslandes seinen Wohnsitz

oder eine tatsächliche und nicht nur zum

Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat.

(6) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 2, 3

und 5 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.

(7) Erfolgt die inländische Hinterlegung des

Musters nicht durch denselben Hinterleger, der

die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen

wird, vorgenommen hat, so ist die

Rechtsnachfolge nachzuweisen.

(8) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in

deutscher, englischer oder französischer Sprache

abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung

in eine dieser Sprachen anzuschließen, doch steht

es der die Priorität überprüfenden Stelle in jedem

Fall frei, eine beglaubigte Übersetzung in die

deutsche Sprache zu verlangen.

Musterarchiv

§ 6. (1) Jedes Musterregistrierungsamt hat ein

Musterarchiv einzurichten, darin sind die Muster

bis zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom

Ende der Schutzdauer an, zu verwahren.

(2) In Muster, die offen hinterlegt oder nachträglich

entsiegelt wurden, kann jedermann Einsicht

nehmen.

(3) Die Anlegung von Unterabteilungen des

Musterarchivs ist zulässig.

(4) Über die hinterlegten Muster haben die

Musterregistrierungsämter ein alphabetisches Verzeichnis

der Hinterleger und ein nach Sachgebieten

gegliedertes Verzeichnis zu führen.

Gebührenabrechnung

§ 7. Über die an die Landeskammern gezahlten

Registrierungsgebühren ($ 6 Abs. 2 und § 7 a

Abs. 1 und 3 des Musterschutzgesetzes 1953) ist

von den Musterregistrierungsämtern ein Verzeichnis

zu führen. Bis zum 13. eines jeden Monats sind

40% der im vorangegangenen Monat eingegangenen

Registrierungsgebühren an die Bundesverwaltung

(Österreichisches Patentamt) abzuführen.

Vorlagebericht an das Patentamt

§ 8. (1) Die Landeskammern haben jeweils am

1. und am 16. eines jeden Monats in Verzeichnis

der im vorhergehenden Halbmonat bei ihnen

hinterlegten Muster an das Zentralmusterarchiv

des Österreichischen Patentamtes einzusenden

oder mitzuteilen, daß kein Muster hinterlegt

wurde.

(2) Das Verzeichnis hat die im § 3 Abs. 1 lit. a

bis g vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die

Eintragung der fortlaufenden Nummer des Zentralmusterarchivs

und für die im § 3 Abs. 1 lit. h

und 1 vorgesehenen Eintragungen sind Leerspat

ten vorzusehen.

(3) Dem Verzeichnis 1st ja ein Stück der

Muster samt einer Abschrift des Protokolls anzuschließen.

(4) Dem Verzeichnis ist eine Aufstellung der

im Berichtshalbmonat in das Musterregister eingetragenen

Änderungen (§ 3 Abs. 1 lit. h und 1)

im Stande der einzelnen Muster beizufügen.

Schlußbestimmung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember

1969 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt der Erlaß des Bundesministers für Handel

und Wiederaufbau vom 14. Oktober 1947,

GR 354/47, in der Fassung der Erlässe vom

14. Oktober 1952, GR 417/52, und vom 12. Dezember

1962, GR 374/62 (Dienstinstruktion für

die Musterregistrierungsämter bei den Kammern

der gewerblichen Wirtschaft), außer Kraft.

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