387. Verordnung: Musterverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 7 und des § 9 a Abs. 3
des Musterschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 39, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/
1969, wird verordnet
Musterhinterlegungsstellen
§ 1. (1) Jede Kammer der gewerblichen Wirtschaft
(Landeskammer) hat eine Musterhinterlegungsstelle
einzurichten, welche die ihr nach
dem Musterschutzgesetz übertragenen Aufgaben,
insbesondere die Entgegennahme von Musterhinterlegungen,
wahrzunehmen hat. Sie führt die
Bezeichnung Musterregistrierungsamt.
(2) Die Musterhinterlegungsstelle der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft für Wien ist auch für
den Bereich der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für das Burgenland zuständig.
5 2. (1) Die Musterregistrierungsämter müssen
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 an jedem
Werktag mit Ausnahme der Samstage fünf Stunden
geöffnet sein.
(2) Der Präsident der Landeskammer hat die
Dienststunden des Musterregistrierungsamtes festzusetzen
und öffentlich bekanntzumachen. Endet
die Dienstzeit der Landeskammer an einzelnen
Tagen vor den festgesetzten Dienststunden des
Musterregistrierungsamtes, so kann der Präsident
verfügen, daß das Musterregistrierungsamt an
diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der
Dienstzeit schließt.
(3) Für jedes Musterregistrierungsamt ist vom
Präsidenten der Landeskammer ein Musterregistrant
zu bestellen. Dieser 1st vor der Aufnahme
seiner Tätigkeit der Landesverwaltungsbehörde
anzuzeigen und von dieser tu vereidigen.
(4) Der persönliche und sachliche Aufwand des
Musterregistrierungsamtes ist von der Landeskammer
zu tragen.
Musterregister
§ 3. (1) Jedes Musterregistrierungsamt hat ein
Musterregister au führen. Darin sind einzutragen
a) die fortlaufende Registernummer,
b) der Tag und die Stunde der Überreichung,
gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
sowie die Angabe, ob das Muster offen
oder versiegelt hinterlegt wurde,
c) der Hinterleger des Musters und gegebenenfalls
sein Vertreter,
d) eine kurze sachgemäße Bezeichnung des
Musters,
e) die beanspruchte Schutzdauer,
f) die Höhe der bezahlten Gebühr sowie die
Angabe, ob die Gebühr für Sammelmuster
berechnet wurde,
g) die Angabe, ob eine Abbildung des Musters
hinterlegt wurde,
h) das Datum des Erlöschens des Musters und
bei Nichtigerklärung des Musters oder Verzicht
auf das Muster auch der Grund des
Erlöschens,
l) alle Änderungen der im Musterregister eingetragenen
Angaben,
k) die Vorlage des Musters an die Behörde
(§§ 23 und 24 des Musterschutzgesetzes
1953).
(2) Wurden gleichzeitig mehrere Muster — offen
oder versiegelt — hinterlegt, so erhält jedes
Muster eine eigene Registernummer.
Protokoll, Zertifikat
§ 4. (1) Das gemäß § 5 Abs. 4 des Musterschutzgesetzes
1953 aufzunehmende Protokoll hat
außer den dort angeführten Angaben die Höhe
der vom Hinterleger entrichteten Gebühr sowie
den Vermerk zu enthalten, ob das Muster offen
oder versiegelt hinterlegt wurde. Wurden mehrere
Muster hinterlegt, so ist die Anzahl der hinterlegten
Muster sowie die allfällige Inanspruchnahme
des Sammelmustertarifes anzugeben.
(2) Für das Protokoll und das Zertifikat (§ 5
Abs. 4 und 5 des Musterschutzgesetzes 1953) sind
die eine Anlage dieser Verordnung bildenden
Formblätter zu verwenden, und zwar je nachdem,
ob das Muster offen oder versiegelt hinterlegt
wurde, für das Protokoll das Formblatt A oder B
und für das Zertifikat das Formblatt C oder D.
(3) Wurde ein Muster offen und in drei gleichen
Stücken hinterlegt und können die Angaben des
Protokolls nicht auf dem Drittstück selbst unter
amtlicher Fertigung angebracht werden (§ 5
Abs. 6 des Musterschutzgesetzes 1953), so ist das
Drittstück des Musters mit dem Zertifikat durch
Faden und Siegel zu verbinden oder sonst eindeutig
zu kennzeichnen, mit der Registernummer
zu versehen und der Partei mit dem Zertifikat
auszufolgen.
Nachweis des Prioritätsrechtes
§ 5. (1) Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten
Prioritätsrechtes gemäß § 9 a des
Musterschutzgesetzes 1953 dienenden Belege sind
innerhalb einer angemessenen Frist, welche von
der die Priorität überprüfenden Stelle festzusetzen
ist, vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung
im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen
Gründen zu verlängern.
(2) Als Prioritätsbeleg sind eine Abschrift der
Anmeldung des Musters, deren Priorität in Anspruch
genommen wird, samt der damit etwa
vorgelegten Beschreibung, eine Nach- oder Abbildung
des Musters sowie eine Bestätigung der
zuständigen Behörde des Staates vorzulegen, in
dem die Hinterlegung erfolgt ist, über deren Zeitpunkt
und über die Übereinstimmung der Abschrift
mit der Anmeldung und der Nach- oder
Abbildung mit dem dort hinterlegten Muster.
(3) An Stelle des Prioritätsbeleges nach Abs. 2
kann auch ein amtliches Zertifikat über die Registrierung
des Musters treten, sofern daraus das
hinterlegte Muster, der Zeitpunkt der Hinterlegung
und die Person des Hinterlegers zu entnehmen
sind. Sind der Zeitpunkt der Hinterlegung
und die Person des Hinterlegers aus dem
Zertifikat nicht zu entnehmen, so ist hierüber
eine besondere Bescheinigung zu erbringen.
(4) Bei versiegelt überreichten Mustern ist die
Vorlage einer Nach- oder Abbildung des Musters
nicht erforderlich.
(5) Ist der Hinterleger des Musters nicht Angehöriger
eines Landes der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 385/1969, so hat er nachzuweisen, daß
er im Gebiet eines Verbandslandes seinen Wohnsitz
oder eine tatsächliche und nicht nur zum
Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat.
(6) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 2, 3
und 5 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.
(7) Erfolgt die inländische Hinterlegung des
Musters nicht durch denselben Hinterleger, der
die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird, vorgenommen hat, so ist die
Rechtsnachfolge nachzuweisen.
(8) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache
abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung
in eine dieser Sprachen anzuschließen, doch steht
es der die Priorität überprüfenden Stelle in jedem
Fall frei, eine beglaubigte Übersetzung in die
deutsche Sprache zu verlangen.
Musterarchiv
§ 6. (1) Jedes Musterregistrierungsamt hat ein
Musterarchiv einzurichten, darin sind die Muster
bis zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom
Ende der Schutzdauer an, zu verwahren.
(2) In Muster, die offen hinterlegt oder nachträglich
entsiegelt wurden, kann jedermann Einsicht
nehmen.
(3) Die Anlegung von Unterabteilungen des
Musterarchivs ist zulässig.
(4) Über die hinterlegten Muster haben die
Musterregistrierungsämter ein alphabetisches Verzeichnis
der Hinterleger und ein nach Sachgebieten
gegliedertes Verzeichnis zu führen.
Gebührenabrechnung
§ 7. Über die an die Landeskammern gezahlten
Registrierungsgebühren ($ 6 Abs. 2 und § 7 a
Abs. 1 und 3 des Musterschutzgesetzes 1953) ist
von den Musterregistrierungsämtern ein Verzeichnis
zu führen. Bis zum 13. eines jeden Monats sind
40% der im vorangegangenen Monat eingegangenen
Registrierungsgebühren an die Bundesverwaltung
(Österreichisches Patentamt) abzuführen.
Vorlagebericht an das Patentamt
§ 8. (1) Die Landeskammern haben jeweils am
1. und am 16. eines jeden Monats in Verzeichnis
der im vorhergehenden Halbmonat bei ihnen
hinterlegten Muster an das Zentralmusterarchiv
des Österreichischen Patentamtes einzusenden
oder mitzuteilen, daß kein Muster hinterlegt
wurde.
(2) Das Verzeichnis hat die im § 3 Abs. 1 lit. a
bis g vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die
Eintragung der fortlaufenden Nummer des Zentralmusterarchivs
und für die im § 3 Abs. 1 lit. h
und 1 vorgesehenen Eintragungen sind Leerspat
ten vorzusehen.
(3) Dem Verzeichnis 1st ja ein Stück der
Muster samt einer Abschrift des Protokolls anzuschließen.
(4) Dem Verzeichnis ist eine Aufstellung der
im Berichtshalbmonat in das Musterregister eingetragenen
Änderungen (§ 3 Abs. 1 lit. h und 1)
im Stande der einzelnen Muster beizufügen.
Schlußbestimmung
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember
1969 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt der Erlaß des Bundesministers für Handel
und Wiederaufbau vom 14. Oktober 1947,
GR 354/47, in der Fassung der Erlässe vom
14. Oktober 1952, GR 417/52, und vom 12. Dezember
1962, GR 374/62 (Dienstinstruktion für
die Musterregistrierungsämter bei den Kammern
der gewerblichen Wirtschaft), außer Kraft.