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387_1968 AT

387. Kundmachung: Hoheitszeichen der Republik Malawi

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Kundmachung: Hoheitszeichen der Republik Malawi

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das

Wappen, die Flagge und das Staatssiegel der

Republik Malawi Anwendung findet, deren Darstellungen

im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegen.

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