387. Verordnung: Beförderung lebender Tiere im Eisenbahnverkehr (Durchführungsverordnung II zur EVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 125 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft verordnet
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Tränken. Füttern. Bespritzen
(1) Der Absender hat die Tiere vor dem Verladen
ausreichend zu tränken und zu füttern
sowie im Frachtbrief den Zeitpunkt dieses Tränkens
und Fütterns zu vermerken.
(2) Während der Beförderung sind die Tiere
spätestens nach je vierundzwanzig Stunden zu
tränken und in der Regel nach je vierundzwanzig
Stunden zu füttern; übersteigt die Temperatur
zwischen dem 1. Mai und dem 30. September
tagsüber 20° C, so sind die Tiere spätestens nach
je fünfzehn Stunden zu tränken.
(3) Bei begleiteten Tieren obliegt das
Tränken und Füttern dem Begleiter.
(4) Bei unbegleiteten Tieren hat die Eisenbahn
für das Tränken und Füttern zu sorgen oder,
wenn der Absender im Frachtbrief das Tränken
und Füttern durch ein von ihm beauftragtes, im
Frachtbrief namentlich bezeichnetes privates
Unternehmen verlangt, dieses zu vermitteln; besorgt
das private Unternehmen das Tränken und
Füttern nicht innerhalb der im Abs. 2 angeführten
Fristen, so hat die Eisenbahn auch in diesem
Falle für das Tränken und Füttern zu sorgen.
(5) Bei Schweinen, denen ein Begleiter nicht
beigegeben ist, hat die Eisenbahn, wenn es der
Absender im Frachtbrief verlangt, für das Bespritzen
zu sorgen oder dieses durch ein von ihm
beauftragtes, im Frachtbrief namentlich bezeichnetes
privates Unternehmen zu vermitteln.
(6) Die Eisenbahn hat die für das Tränken,
Füttern und Bespritzen vorgesehenen Bahnhöfe
im Tarif zu veröffentlichen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr aus
den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 und 5 erwachsenden
Kosten einzuheben.
§ 2. Sonstige Maßnahmen
(1) Stellt die Eisenbahn noch vor der Annahme
fest, daß Tiere im Wagen oder in der Umschließung
in einer Weise untergebracht sind, daß sie
Qualen leiden, so kann die Eisenbahn die Annahme
verweigern; bestehen diesbezüglich zwischen
Absender und Eisenbahnbediensteten Meinungsverschiedenheiten,
so entscheidet der vom
Absender beizuziehende Grenztierarzt, Amtstierarzt
oder für den Bahnhof amtlich bestellte
Untersuchungstierarzt.
(2) Stellt die Eisenbahn nach der Annahme
fest, daß Tiere Qualen leiden, so hat sie ohne
Verzug die zur Beseitigung der Qualen geeigneten
Maßnahmen, erforderlichenfalls nach Einholen
eines Gutachtens des Amtstierarztes oder
des für den Bahnhof amtlich bestellten Untersuchungstierarztes,
auf Gefahr des Berechtigten
zu veranlassen; die Eisenbahn ist berechtigt, die
ihr hiedurch erwachsenden Kosten einzuheben.
(3) Ist der Absender eine Dienststelle des Bundesheeres,
so sind die Aufgaben, die gemäß Abs. 1
und 2 dem Amtstierarzt oder dem für den Bahnhof
amtlich bestellten Untersuchungstierarzt obliegen,
von einem Veterinäroffizier des Bundesheeres
wahrzunehmen, es sei denn, daß dies nicht
rechtzeitig möglich ist.
§ 3. Ordnungsvorschriften
(1) In den zur Beförderung der Tiere verwendeten
Wagen ist, wenn sich darin leicht entzündbare
Stoffe befinden, das Rauchen verboten.
(2) Bei Beförderung der Tiere zur Nachtzeit
müssen die Begleiter gut leuchtende, explosions-
und feuersichere Lampen oder Laternen mit sich
führen.
B. Unverpackte Tiere
§ 4. Wagen
(1) Unverpackte Tiere sind in gedeckten Wagen
zu befördern; Schweine, Schafe und Ziegen
können auch in mehrbödigen Wagen mit Lattenwänden
befördert werden.
(2) Die verwendeten gedeckten Wagen müssen
mit Vorrichtungen zum Anbinden der Tiere versehen
sein. Sie müssen überdies an jeder Langseite
mit mindestens zwei Lüftungsöffnungen
und an den Türen mit Vorrichtungen versehen
sein, die es ermöglichen, die Türen 15 cm oder
35 cm weit offenzuhalten.
§ 5. Offenhalten der Lüftungsöffnungen und
Türen
(1) Bei Verwendung gedeckter Wagen sind die
Lüftungsöffnungen stets offenzuhalten.
(2) Die Türen gedeckter Wagen sind bei Beförderung
von Großvieh 35 cm, bei Beförderung
von Kleinvieh 15 cm weit offenzuhalten, sofern
nicht der Grenztierarzt oder der Amtstierarzt
im Frachtbrief angeordnet oder der Absender im
Frachtbrief verlangt hat, daß die Türen geschlossen
bleiben oder in einem anderen als dem angeführten
. Ausmaß offengehalten werden sollen.
Die Türen sind in ihrer Stellung zu sichern. Ist
eine Tür so weit offen, daß sich ein Tier durch
die Öffnung zwängen könnte, so hat der Absender
die Türöffnung mit einer Holzverschalung
oder mit einem Türgitter zu versehen.
(3) Der Absender hat am unteren Rande jeder
Türöffnung ein Brett von mindestens 30 cm
Höhe so anzubringen, daß ein Austreten tierischer
Ausscheidungen sowie von Streu und
Futter aus dem Wagen verhindert wird.
§ 6. Anzahl der im Wagen unterzubringenden
Tiere
(1) Großvieh darf in einem Wagen nur in
einer solchen Anzahl untergebracht sein, daß die
Tiere nicht aneinander und nicht gegen die Wand
des Wagens gepreßt stehen; dieser Bestimmung
ist sowohl bei Längs- als auch bei Querverladung
entsprochen, wenn sich ein Mann leicht zwischen
den verladenen Tieren hindurchbewegen kann.
Bei der Querverladung muß außerdem zwischen
den Tieren und den Seitenwänden des Wagens
so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der
Tiere durch Aufscheuern oder dergleichen am
Kopfe oder am Hinterteil vermieden wird.
(2) Kleinvieh darf in einem Wagen nur in
einer solchen Anzahl untergebracht sein, daß die
Tiere die Möglichkeit haben, sich gleichzeitig zu
legen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Absender und Eisenbahnbediensteten über die
Anzahl der in einem Wagen unterzubringenden
Tiere entscheidet der vom Absender beizuziehende
Amtstierarzt oder für den Bahnhof amtlich
bestellte Untersuchungstierarzt.
§ 7. Anbinden
(1) Großvieh muß an den hiefür vorgesehenen
Vorrichtungen angebunden sein; dies hat so zu
geschehen, daß die Tiere die Möglichkeit haben,
sich zu legen.
(2) Kleinvieh darf nicht angebunden sein.
§ 8. Getrennte Unterbringung
Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener
Gattungen dürfen in demselben Wagen
nur untergebracht werden, wenn sie durch geeignete
Vorrichtungen, wie Schranken, Bretter,
Lattenverschläge, welche der Absender beizustellen
und zu befestigen hat, voneinander getrennt
werden; in gleicher Weise sind geschlechtsreife
männliche Tiere von anderen Tieren der
gleichen Gattung zu trennen. Muttertiere und
ihre saugenden Jungen müssen nicht voneinander
getrennt werden.
§ 9. Beigabe von Streu
(1) Vor dem Verladen der Tiere hat der Absender
den Boden des Wagens ausreichend mit
Streu zu versehen. Bei Wagen mit Lattenwänden
und bei Wagen, deren Türen während der Beförderung
offenbleiben, dürfen als Streu nur
Stoffe verwendet werden, die nicht leicht entzündbar
sind.
(2) Müssen Tiere unterwegs umgeladen werden,
so ist auch der für die Weiterbeförderung
verwendete Wagen mit Streu zu versehen. Bei
begleiteten Tieren obliegt dies dem Begleiter, bei
unbegleiteten Tieren hat die Eisenbahn dafür zu
sorgen; die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr
hieraus erwachsenden Kosten einzuheben.
C. Verpackte Tiere
§ 10. Art der Verpackung
Als Verpackung sind Umschließungen, wie
Käfige, Kisten, Körbe, Steigen, zu verwenden, die
luftig und so geräumig sein müssen, daß die
Tiere darin aufrecht stehen können. Die Umschließungen
müssen einen dichten Boden und
insoweit dichte Wände haben, daß eine Verunreinigung
der Anlagen, Betriebsmittel oder anderer
Gegenstände durch tierische Ausscheidungen,
Streu und Futter ausgeschlossen ist.
§ 11. Anzahl der in der Umschließung unterzubringenden
Tiere
Tiere dürfen in einer Umschließung nur in
einer solchen Anzahl untergebracht sein, daß sie
die Möglichkeit haben, sich gleichzeitig zu legen.
§ 12. Vorrichtungen zum Tränken und Füttern
Dauert die Beförderung voraussichtlich mehr
als vierundzwanzig Stunden, so hat der Absender
die Umschließungen mit Vorrichtungen zum
Tränken und Füttern der Tiere zu versehen.
Zwischen dem 1. Mai und dem 30. September
hat der Absender schon dann die Umschließungen
mit Vorrichtungen zum Tränken zu versehen,
wenn die Beförderung voraussichtlich mehr
als fünfzehn Stunden dauert.
§ 13. Sonstige Bestimmungen
Die Umschließungen dürfen beim Verladen,
Umladen und Ausladen nicht gestoßen, geworfen
oder gestürzt werden; der Absender hat erforderlichenfalls
die aufrechte Stellung zu kennzeichnen.
Sie müssen im Wagen so untergebracht
sein, daß genügend frische Luft zu den Tieren
gelangen kann. Andere Güter dürfen auf die
Umschließungen nicht gelegt werden.
D. Schlußbestimmung
§ 14. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in
Kraft.