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387_1967 AT

387. Verordnung: Beförderung lebender Tiere im Eisenbahnverkehr (Durchführungsverordnung II zur EVO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 387. Verordnung: Beförderung lebender Tiere im Eisenbahnverkehr (Durchführungsverordnung II zur EVO)

Auf Grund des § 125 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Tränken. Füttern. Bespritzen

(1) Der Absender hat die Tiere vor dem Verladen

ausreichend zu tränken und zu füttern

sowie im Frachtbrief den Zeitpunkt dieses Tränkens

und Fütterns zu vermerken.

(2) Während der Beförderung sind die Tiere

spätestens nach je vierundzwanzig Stunden zu

tränken und in der Regel nach je vierundzwanzig

Stunden zu füttern; übersteigt die Temperatur

zwischen dem 1. Mai und dem 30. September

tagsüber 20° C, so sind die Tiere spätestens nach

je fünfzehn Stunden zu tränken.

(3) Bei begleiteten Tieren obliegt das

Tränken und Füttern dem Begleiter.

(4) Bei unbegleiteten Tieren hat die Eisenbahn

für das Tränken und Füttern zu sorgen oder,

wenn der Absender im Frachtbrief das Tränken

und Füttern durch ein von ihm beauftragtes, im

Frachtbrief namentlich bezeichnetes privates

Unternehmen verlangt, dieses zu vermitteln; besorgt

das private Unternehmen das Tränken und

Füttern nicht innerhalb der im Abs. 2 angeführten

Fristen, so hat die Eisenbahn auch in diesem

Falle für das Tränken und Füttern zu sorgen.

(5) Bei Schweinen, denen ein Begleiter nicht

beigegeben ist, hat die Eisenbahn, wenn es der

Absender im Frachtbrief verlangt, für das Bespritzen

zu sorgen oder dieses durch ein von ihm

beauftragtes, im Frachtbrief namentlich bezeichnetes

privates Unternehmen zu vermitteln.

(6) Die Eisenbahn hat die für das Tränken,

Füttern und Bespritzen vorgesehenen Bahnhöfe

im Tarif zu veröffentlichen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr aus

den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 und 5 erwachsenden

Kosten einzuheben.

§ 2. Sonstige Maßnahmen

(1) Stellt die Eisenbahn noch vor der Annahme

fest, daß Tiere im Wagen oder in der Umschließung

in einer Weise untergebracht sind, daß sie

Qualen leiden, so kann die Eisenbahn die Annahme

verweigern; bestehen diesbezüglich zwischen

Absender und Eisenbahnbediensteten Meinungsverschiedenheiten,

so entscheidet der vom

Absender beizuziehende Grenztierarzt, Amtstierarzt

oder für den Bahnhof amtlich bestellte

Untersuchungstierarzt.

(2) Stellt die Eisenbahn nach der Annahme

fest, daß Tiere Qualen leiden, so hat sie ohne

Verzug die zur Beseitigung der Qualen geeigneten

Maßnahmen, erforderlichenfalls nach Einholen

eines Gutachtens des Amtstierarztes oder

des für den Bahnhof amtlich bestellten Untersuchungstierarztes,

auf Gefahr des Berechtigten

zu veranlassen; die Eisenbahn ist berechtigt, die

ihr hiedurch erwachsenden Kosten einzuheben.

(3) Ist der Absender eine Dienststelle des Bundesheeres,

so sind die Aufgaben, die gemäß Abs. 1

und 2 dem Amtstierarzt oder dem für den Bahnhof

amtlich bestellten Untersuchungstierarzt obliegen,

von einem Veterinäroffizier des Bundesheeres

wahrzunehmen, es sei denn, daß dies nicht

rechtzeitig möglich ist.

§ 3. Ordnungsvorschriften

(1) In den zur Beförderung der Tiere verwendeten

Wagen ist, wenn sich darin leicht entzündbare

Stoffe befinden, das Rauchen verboten.

(2) Bei Beförderung der Tiere zur Nachtzeit

müssen die Begleiter gut leuchtende, explosions-

und feuersichere Lampen oder Laternen mit sich

führen.

B. Unverpackte Tiere

§ 4. Wagen

(1) Unverpackte Tiere sind in gedeckten Wagen

zu befördern; Schweine, Schafe und Ziegen

können auch in mehrbödigen Wagen mit Lattenwänden

befördert werden.

(2) Die verwendeten gedeckten Wagen müssen

mit Vorrichtungen zum Anbinden der Tiere versehen

sein. Sie müssen überdies an jeder Langseite

mit mindestens zwei Lüftungsöffnungen

und an den Türen mit Vorrichtungen versehen

sein, die es ermöglichen, die Türen 15 cm oder

35 cm weit offenzuhalten.

§ 5. Offenhalten der Lüftungsöffnungen und

Türen

(1) Bei Verwendung gedeckter Wagen sind die

Lüftungsöffnungen stets offenzuhalten.

(2) Die Türen gedeckter Wagen sind bei Beförderung

von Großvieh 35 cm, bei Beförderung

von Kleinvieh 15 cm weit offenzuhalten, sofern

nicht der Grenztierarzt oder der Amtstierarzt

im Frachtbrief angeordnet oder der Absender im

Frachtbrief verlangt hat, daß die Türen geschlossen

bleiben oder in einem anderen als dem angeführten

. Ausmaß offengehalten werden sollen.

Die Türen sind in ihrer Stellung zu sichern. Ist

eine Tür so weit offen, daß sich ein Tier durch

die Öffnung zwängen könnte, so hat der Absender

die Türöffnung mit einer Holzverschalung

oder mit einem Türgitter zu versehen.

(3) Der Absender hat am unteren Rande jeder

Türöffnung ein Brett von mindestens 30 cm

Höhe so anzubringen, daß ein Austreten tierischer

Ausscheidungen sowie von Streu und

Futter aus dem Wagen verhindert wird.

§ 6. Anzahl der im Wagen unterzubringenden

Tiere

(1) Großvieh darf in einem Wagen nur in

einer solchen Anzahl untergebracht sein, daß die

Tiere nicht aneinander und nicht gegen die Wand

des Wagens gepreßt stehen; dieser Bestimmung

ist sowohl bei Längs- als auch bei Querverladung

entsprochen, wenn sich ein Mann leicht zwischen

den verladenen Tieren hindurchbewegen kann.

Bei der Querverladung muß außerdem zwischen

den Tieren und den Seitenwänden des Wagens

so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der

Tiere durch Aufscheuern oder dergleichen am

Kopfe oder am Hinterteil vermieden wird.

(2) Kleinvieh darf in einem Wagen nur in

einer solchen Anzahl untergebracht sein, daß die

Tiere die Möglichkeit haben, sich gleichzeitig zu

legen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

Absender und Eisenbahnbediensteten über die

Anzahl der in einem Wagen unterzubringenden

Tiere entscheidet der vom Absender beizuziehende

Amtstierarzt oder für den Bahnhof amtlich

bestellte Untersuchungstierarzt.

§ 7. Anbinden

(1) Großvieh muß an den hiefür vorgesehenen

Vorrichtungen angebunden sein; dies hat so zu

geschehen, daß die Tiere die Möglichkeit haben,

sich zu legen.

(2) Kleinvieh darf nicht angebunden sein.

§ 8. Getrennte Unterbringung

Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener

Gattungen dürfen in demselben Wagen

nur untergebracht werden, wenn sie durch geeignete

Vorrichtungen, wie Schranken, Bretter,

Lattenverschläge, welche der Absender beizustellen

und zu befestigen hat, voneinander getrennt

werden; in gleicher Weise sind geschlechtsreife

männliche Tiere von anderen Tieren der

gleichen Gattung zu trennen. Muttertiere und

ihre saugenden Jungen müssen nicht voneinander

getrennt werden.

§ 9. Beigabe von Streu

(1) Vor dem Verladen der Tiere hat der Absender

den Boden des Wagens ausreichend mit

Streu zu versehen. Bei Wagen mit Lattenwänden

und bei Wagen, deren Türen während der Beförderung

offenbleiben, dürfen als Streu nur

Stoffe verwendet werden, die nicht leicht entzündbar

sind.

(2) Müssen Tiere unterwegs umgeladen werden,

so ist auch der für die Weiterbeförderung

verwendete Wagen mit Streu zu versehen. Bei

begleiteten Tieren obliegt dies dem Begleiter, bei

unbegleiteten Tieren hat die Eisenbahn dafür zu

sorgen; die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr

hieraus erwachsenden Kosten einzuheben.

C. Verpackte Tiere

§ 10. Art der Verpackung

Als Verpackung sind Umschließungen, wie

Käfige, Kisten, Körbe, Steigen, zu verwenden, die

luftig und so geräumig sein müssen, daß die

Tiere darin aufrecht stehen können. Die Umschließungen

müssen einen dichten Boden und

insoweit dichte Wände haben, daß eine Verunreinigung

der Anlagen, Betriebsmittel oder anderer

Gegenstände durch tierische Ausscheidungen,

Streu und Futter ausgeschlossen ist.

§ 11. Anzahl der in der Umschließung unterzubringenden

Tiere

Tiere dürfen in einer Umschließung nur in

einer solchen Anzahl untergebracht sein, daß sie

die Möglichkeit haben, sich gleichzeitig zu legen.

§ 12. Vorrichtungen zum Tränken und Füttern

Dauert die Beförderung voraussichtlich mehr

als vierundzwanzig Stunden, so hat der Absender

die Umschließungen mit Vorrichtungen zum

Tränken und Füttern der Tiere zu versehen.

Zwischen dem 1. Mai und dem 30. September

hat der Absender schon dann die Umschließungen

mit Vorrichtungen zum Tränken zu versehen,

wenn die Beförderung voraussichtlich mehr

als fünfzehn Stunden dauert.

§ 13. Sonstige Bestimmungen

Die Umschließungen dürfen beim Verladen,

Umladen und Ausladen nicht gestoßen, geworfen

oder gestürzt werden; der Absender hat erforderlichenfalls

die aufrechte Stellung zu kennzeichnen.

Sie müssen im Wagen so untergebracht

sein, daß genügend frische Luft zu den Tieren

gelangen kann. Andere Güter dürfen auf die

Umschließungen nicht gelegt werden.

D. Schlußbestimmung

§ 14. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

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